Rz. 140

OLG München:[152]

Zitat

1. Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es entsprechend § 40 Abs. 1 GBO nicht, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt.

2. Nach § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 9.6.2017 geltenden Fassung sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 GBO auch bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar. Fehlt ein Prüfvermerk, kommt es darauf an, ob aus der Urkunde ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Notar die Erklärung selbst entworfen hat.

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