Rz. 324
Die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI): Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente) setzt kumulativ voraus (§ 34 SGB VI):
(a) Mindestversicherungszeit
Rz. 325
Grundlegende Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit. Diese beträgt 60 Beitragsmonate (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Ausnahmen gelten für Arbeitsunfälle und in jungen Jahren Verletzte (§ 53 SGB VI). Hinzu kommen die besonderen Zeiten nach §§ 35 ff. SGB VI.
Rz. 326
Zeiten der Rentenversicherungsbefreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, z.B. durch Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung) sind keine Beitragszeiten i.S.d gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 54 ff. SGB VI).
(b) Versicherungsrechtliche Aspekte
Rz. 327
Manche Rentenarten verlangen die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, z.B. bei der Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI).
Rz. 328
Versicherte, deren anhaltende volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eintrat, haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (§ 43 VI SGB VI).
(c) Persönliche Aspekte
Rz. 329
Die persönlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugsrechts sind gekoppelt an die jeweilige Rentenart. Abgestellt wird z.B. auf Lebensalter, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung.
Rz. 330
§ 34 Abs. 4 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Rentenart (außerhalb der Hinterbliebenenversorgung) aus, wenn eine Altersrente bewilligt wurde.[238] Hingegen ist der Anspruch auf eine andere Rente nicht ausgeschlossen, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen einer Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt wird.[239]
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