Rz. 139
Keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind Aufwendungen für die Lebensführung.
Hierzu zählen in der Regel:
▪ | Aufwendungen für die Ernährung |
▪ | Aufwendungen für Kleidung |
▪ | Aufwendungen für Wohnung |
▪ | Repräsentationsaufwendungen |
▪ | Geldstrafen und -bußen |
Rz. 140
Hinweis
Privataufwendungen sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn sie im Gesetz ausdrücklich als abzugsfähig zugelassen werden. Sie stellen dann ggf. entweder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar.
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