Rz. 67

Am 2.6.2017 hat der Bundesrat dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sowie dem Lizenzschrankengesetz zugestimmt. Beide Gesetze sind damit faktisch zu "Jahressteuergesetzen" geworden.
 

Rz. 68

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) sollen Steuerumgehungen durch die Nutzung von meist im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften erschwert werden. Hierzu sind vor allem durch Änderungen der Abgabenordnung die Möglichkeiten der Finanzbehörden verbessert worden, an Informationen zu gelangen, welche inländischen Steuerpflichtigen "beherrschende" Geschäftsbeziehungen zu Vermögensmassen, Körperschaften, Personengesellschaften oder -vereinigungen unterhalten, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich nicht in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation befinden.
 

Rz. 69

Neben der bereits bestehenden Anzeigepflicht von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO haben steuerpflichtige darüber hinaus gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzuzeigen und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Für den Fall einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist der Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt. Zugleich kann die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
 

Rz. 70

Zugleich ist das sog. steuerliche Bankgeheimnis gem. § 30a AO aufgehoben worden!
Die primäre Zielsetzung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen war ursprünglich die Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden. Zur Verhinderung von Besteuerungsinkongruenzen ist deshalb ein neuer § 4j EStG "Aufwendungen für Rechteüberlassungen" geschaffen worden.
Das Gesetz orientiert sich an dem vom OECD und G 20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmale der fehlenden substantiellen Geschäftstätigkeit. Zum Beispiel Starbucks zahlt keine Ertragsteuern in Deutschland, weil keine Gewinne erwirtschaftet werden wegen der Betriebsausgaben "Lizenzaufwendungen".
 

Rz. 71

 

Hinweis

Der geänderte § 3 Nr. 71 EStG (i.d.F. des Lizenzschrankengesetzes) ist erstmals für den VZ 2017 anzuwenden (§ 52 Abs. 4 Satz 16 EStG).

 

Rz. 72

Ebenfalls im Lizenzschrankengesetz ist eine gesetzliche Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen geschaffen worden. Damit hat der Gesetzgeber kurzfristig auf die Rechtsunsicherheit reagiert, die infolge der Entscheidung des Großen Senats des BFH entstanden war. Die Neuregelung enthält Änderungen des EStG (§§ 3a, 3c, 52), KStG (§§ 8, 8c, 8d, 15, 34) und des GewStG (§§ 7b, 36).

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