Unterbrechung der Beschäftigung ohne Entgelt

Die Regeln zum Fortbestand von ohne Entgeltzahlung unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen wurden geändert. Die Kernpunkte der neuen Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung haben wir hier zusammengefasst.

Unterbrechungszeiten richtig zuzuordnen ist für Entgeltabrechner wichtig, weil dies für die Frage der Beitragspflicht entscheidend ist. Denn das (zeitlich begrenzte) Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt ist keine beitragsfreie, sondern eine dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit. Umgekehrt gilt: Besteht die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nicht weiter, bleiben die Zeiträume entsprechend für die Beitragsberechnung außer Ansatz. 

Bereits 1998 haben die SV-Spitzenverbände erstmals die Thematik „Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung“ in einem Rundschreiben zusammengefasst. Am 13.3.2013 wurde das Rundschreiben nun aktualisiert.

Neu aufgenommen wurden insbesondere folgende Sachverhalte:

  • Entgeltersatzleistungen wegen Organ- oder Gewebespende

Bekannt ist: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen wird. Gleiches gilt inzwischen auch bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende. Das gilt nach dem Rundschreiben nun auch, obwohl in der entsprechenden Vorschrift (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV) diese Leistung nicht ausdrücklich genannt wird.

  • Gleichstellung PKV-versicherter Arbeitnehmer

Neu aufgenommen wurde in diesem Zusammenhang auch eine Regelung für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie werden mit den gesetzlich versicherten Arbeitnehmern gleich gestellt. Aber: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist ein Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern ausgeschlossen, die Krankentagegeld von einem PKV-Unternehmen beziehen.

Umfasst die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankentagegeld, wird das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechend der Regelung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für längstens einen Monat fortgeführt.

  • Vollständige Freistellung bei Elternzeit und Pflegezeit

Wird eine Beschäftigung durch eine Elternzeit unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend. Ergänzt wurde hier, dass ebenfalls bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht anzunehmen ist.

Schlagworte zum Thema:  Entgelt, Elternzeit, Pflegezeitgesetz