Rückwirkende Befreiung der Rentenversicherungspflicht

Syndikusrechtsanwälte können auch für Zeiten vor dem 1.4.2014 von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn für sie einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden und sie ähnliche Leistungen beanspruchen können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Befreiung von der Rentenversicherung vor April 2014

Im konkreten Fall hatte eine Juristin eines Dülmener Unternehmens – daneben auch selbständig als Rechtsanwältin tätig – auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum vor April 2014 geklagt, da in diesem Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden.

Sozialgericht bestätigt rückwirkende Befreiungsmöglichkeit

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich begründet. Würde diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit verneint, würden alleine diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten.

Hinweis: Sozialgericht Münster, Urteil v. 6.11.2018, S 24 R 565/18

SG Münster