Jahresarbeitsentgeltgrenze: Auswirkungen von Unterbrechungen

Arbeitnehmer sind von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgenommen, wenn ihr regelmäßiges Jahresgehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, stellt sich jedoch die Frage, inwiefern eine Versicherungsfreiheit weiterhin besteht.

Arbeitnehmer, auf die die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zutrifft, sind entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert oder über ein privates Versicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Daran gekoppelt ist dann auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.

Auswirkungen der Krankenversicherungsfreiheit

Solange Krankenversicherungsfreiheit besteht ist eine Krankenversicherungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. als Rentenbezieher oder Rentenantragsteller) nicht möglich. Außerdem ist eine Familienversicherung über den Ehegatten bzw. Lebenspartner ausgeschlossen. Bei Zeiten der Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Versicherungsfreiheit weiterhin besteht.

Unbezahlter Urlaub: Auswirkungen auf die Krankenversicherungsfreiheit

Wird eine Beschäftigung ohne Entgeltzahlung unterbrochen (z. B. durch einen unbezahlten Urlaub), gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Diese Regelung gilt für alle Sozialversicherungszweige und führt auch zu einem Fortbestehen der Krankenversicherungsfreiheit eines höher verdienenden Arbeitnehmers. Bei einer längeren Unterbrechung ohne Entgeltzahlung endet hingegen die Krankenversicherungsfreiheit.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt und wegen Überschreiten der JAEG krankenversicherungsfrei. Seine Ehefrau übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Der Arbeitnehmer nimmt vom 1.12.2017 bis zum 31.3.2018 unbezahlten Urlaub. Am 1.4.2018 nimmt er die Beschäftigung wieder auf.


Ergebnis: Bis zum 31.12.2017 gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch ohne Entgeltzahlung als fortbestehend. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht auch weiterhin die Krankenversicherungsfreiheit. Damit verbunden ist auch die weitere Beitragsentrichtung zur Kranken- und Pflegeversicherung in unveränderter Höhe. Vom 1.1.2018 an besteht keine Krankenversicherungsfreiheit mehr. Der Arbeitnehmer ist dann bis zum 31.3.2018 aufgrund der Mitgliedschaft seiner Ehefrau bei einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, sofern er die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Ab dem 1.4.2018 besteht wieder Krankenversicherungsfreiheit aufgrund der Beschäftigung.

Elternzeit und Pflegezeit: Auswirkungen auf die Krankenversicherungsfreiheit

Bei einer Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Pflegezeit, gilt die o. g. Monatsfrist nicht. Die Krankenversicherungsfreiheit endet dann mit dem letzten Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses.

Sofern der Arbeitnehmer gesetzlich versichert war, hat er bei Unterbrechung durch Elternzeit oder Pflegezeit ebenfalls die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch eine Familienversicherung sicherzustellen, wenn dafür die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Für zuvor privat versicherte Arbeitnehmer ist eine Familienversicherung in der Elternzeit allerdings ausgeschlossen.

Unterbrechungen ohne Auswirkungen

In anderen Sachverhalten, die zu einer Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses führen, ergeben sich jedoch keine Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Zu diesen Sachverhalten zählen insbesondere:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird),
  • Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld,
  • Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 111 SGB III,
  • Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand,
  • Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.