Bestandsprüfungsverfahren durch Krankenkassen

Seit 1.1.2018 ist es soweit: Die Krankenkassen führen das neue Bestandsprüfungsverfahren durch. Mit Argusaugen wird beobachtet, wie sich das neue Verfahren macht. Klarheit gibt es indes im Beitragsnachweisverfahren und hinsichtlich der Beteiligung der Rentenversicherung.

Krankenkassen sind verpflichtet, Fehler in den Meldungen mit den Arbeitgebern aufzuklären. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung durch Stornierung und Neumeldung zu korrigieren. Seit diesem Jahr lässt es das Gesetz zu, dass Krankenkassen die Meldungen korrigieren. Stimmt der Arbeitgeber der Korrektur zu, meldet die Krankenkasse der Rentenversicherung die korrigierte Meldung. Zusätzlich sendet sie dem Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung ergänzt um den korrigierten Wert.

Praxisrelevanz des neuen Bestandsprüfungsverfahrens

Zum Start des Verfahrens wagte kaum jemand eine Prognose, inwieweit die Krankenkassen diese neue Möglichkeit den Arbeitgebern anbieten und welche Arbeitgeber diesen Service in Anspruch nehmen werden. Zum Frühjahr ist eine krankenversicherungs-interne Auswertung geplant, die erste Erkenntnisse bringen wird.

Kein Bestandsprüfungsverfahren beim Beitragsnachweis

Nach der gesetzlichen Regelung können Krankenkassen den Arbeitgebern auch bei einem fehlerhaften Beitragsnachweis anbieten, diesen zu korrigieren. Nach intensiver Prüfung ist festgestellt worden, dass es kaum Sachverhalte gibt, in denen Krankenkassen eigenständig den Beitragsnachweis inhaltlich korrigieren. Insoweit ist mit dem Bundesarbeitsministerium im vergangenen Monat vereinbart worden, dass das Bestandsprüfungsverfahren beim Beitragsnachweis nicht angewendet wird. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber-, als auch für den Zahlstellen-Beitragsnachweis.

Kein Bestandsprüfungsverfahren bei der monatlichen Beitragserhebungsmeldung

Ähnlich war die Erkenntnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der monatlichen Beitragserhebungsmeldung der Arbeitgeber. Auch hier konnten keine Anwendungsfälle ermittelt werden, die eine Umsetzung dieses Verfahrens gerechtfertigt hätten. Daher wird auch bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen das neue Bestandsprüfungsverfahren nicht umgesetzt.

Keine Bestandsprüfung durch die Rentenversicherungsträger

Das Gesetz reduziert die Verpflichtung zur Umsetzung des Bestandsprüfungsverfahrens nicht auf Krankenkassen. Eigentlich wären auch die 16 Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Verfahren umzusetzen.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärte jedoch, dass die Rentenversicherungsträger keine Meldungen verändern und das Verfahren keinen Sinn ergäbe.

Negativtestat in den Gemeinsamen Grundsätzen

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse sollen in der kommenden Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28. Februar 2018 die "Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen" um entsprechende Ausnahmeregelungen für den Beitragsnachweis, der monatlichen Beitragserhebungsmeldung und der Rentenversicherung ergänzt werden.

Gesetzliche Klarstellung mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz

Durch die neuen Ausnahmeregelungen bleibt von der ursprünglichen Regelung der Vorschrift nicht mehr viel übrig. Für das Zahlstellen-Meldeverfahren, dem EEL-Verfahren sowie dem AAG-Verfahren bestehen bereits Ausnahmeregelungen. Damit das Gesetz den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, soll im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes die Rechtsnorm § 98 Abs. 2 SGB IV im Sinne der in den Gemeinsamen Grundsätzen formulierten Ausnahmeregelungen angepasst werden.

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