Die katholische Kirche hat ihre arbeitsrechtlichen  Regeln zur Kündigung gelockert. Künftig müssen Mitarbeiter nach einer Scheidung und erneuten Heirat nur noch in Sonderfällen um ihren Job fürchten. Auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sind die Vorgaben weniger  streng.

Bereits Ende 2014 wurden entsprechende Pläne der Kirche bekannt, nun ist es amtlich: Eine Scheidung und die erneute standesamtliche Heirat soll in katholischen Krankenhäusern, Kindergärten oder Schulen in Deutschland nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund sein. Das haben die katholischen Bischöfe jetzt mit einer Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts beschlossen. Auch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besitze "nur in Ausnahmefällen Kündigungsrelevanz", teilte die Bischofskonferenz mit.

Kündigung nur bei erheblichem Ärgernis

Eine erneute Ehe oder eine Lebenspartnerschaft seien bei katholischen Mitarbeitern nur dann ein Kündigungsgrund, wenn sie ein "erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft" seien und die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigten. Das kirchliche Arbeitsrecht "kennt keine Kündigungsautomatismen", versicherten die Bischöfe.

Die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen immer wieder die Gerichte, beispielsweise bei besonderen Anweisungen gegenüber Mitarbeitern anderer Konfessionen. Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich zuletzt mit der Kündigung eines wiederverheirateten Mitarbeiters einer katholischen Einrichtung auseinandersetzen. Die Karlsruher Richter stärkten zwar die verfassungsrechtlich geschützte Sonderstellung der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen. Dennoch kommt es nun zu Modifikationen.  Mit der Neufassung werde das kirchliche Arbeitsrecht an die vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesellschaft angepasst, teilten die Bischöfe mit.

Im engeren kirchlichen Dienst - dazu gehören Mitarbeiter, die pastoral, katechetisch oder aufgrund einer bischöflichen Beauftragung tätig sind - gebe es aber erhöhte Loyalitätserwartungen. Hier bleibe es im Wesentlichen bei der bisherigen Rechtslage. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Regeln sicherzustellen, sollen in den Diözesen zentrale Stellen geschaffen werden, die vor einer Kündigung konsultiert werden sollen.

Künftig auch mehr Rechte für Gewerkschaften

Der katholische Sozialverband Caritas begrüßte die Entscheidung der Bischöfe. Sie zeige, "wie intensiv sich die katholische Kirche mit der Lebenswirklichkeit vieler Mitarbeiter auseinandergesetzt hat", sagte Caritas-Präsident Peter Neher. Die Bischöfe räumten zudem den Gewerkschaften mehr Rechte in kirchlichen Einrichtungen ein. Sie werden künftig an den Verhandlungen über die Tarife und Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen beteiligt. Die katholische Kirche setzt damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2012 um.

Die Kirchen gehen bei den arbeitsrechtlichen Regelungen einen Sonderweg - den sogenannten Dritten Weg. Diesem Modell liegt das kirchliche Selbstverständnis zugrunde, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Umgang miteinander auf Konsens statt auf Konfrontation setzen sollten. Streiks als Druckmittel sind nicht zulässig. Dagegen klagt die Gewerkschaft Verdi vor dem Bundesverfassungsgericht.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Kirchliches Arbeitsrecht, Kündigung

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