In einer kirchlichen Einrichtung kann den Mitarbeitern einer anderen Konfession regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden. Das hat das BAG nun erstmals für eine Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus entschieden.

Das Tragen eines Kopftuchs ist ein Zeichen der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben. Inwieweit Beschäftigte dieses Symbol während der Arbeitszeit tragen dürfen, haben die Gerichte für Lehrer oder eine Verkäuferin bereits (unterschiedlich) entschieden. Nun musste sich das BAG erstmals damit beschäftigen, ob konfessionelle Arbeitgeber ihre Mitarbeiter anweisen können, auf Symbole einer anderen Religion zu verzichten.

Kirchlicher Sonderstatus im Arbeitsrecht

Dabei ist der kirchliche Sonderstatus im Arbeitsrecht zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsrecht hat den Kirchen 1985 das Recht zugebilligt, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Auf dieses Selbststimmungsrecht gehen auch gewisse Loyalitätspflichten für Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen zurück.

Krankenschwester möchte Kopftuch tragen

Geklagt hat eine 36-jährige Muslimin aus Bochum, die viele Jahre an einem Krankenhaus in evangelischer Trägerschaft gearbeitet hat, zuletzt als Krankenschwester. Kurz vor der Geburt ihres Kindes beschloss sie, künftig ein Kopftuch zu tragen. Das setzte sie auch um, als sie nach längerer Pause wegen Elternzeit und Krankschreibung an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte. Die Klinik wollte nicht akzeptieren, dass die Frau während der Arbeitszeit ein Kopftuch trägt, und stellte sie deshalb im Jahr 2010 frei. Nun fordert die Frau wegen Annahmeverzugs ihren seitdem ausstehenden Lohn.

Arbeitsvertraglich sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) in Bezug genommen, ebenso die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Vorinstanzen uneins, BAG verweist zurück

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden: Das Arbeitsgericht Bochum gab der Frau Recht und stützte ihre Argumentation, die Religionsfreiheit überwiege das Weisungsrecht des kirchlichen Arbeitgebers. Die zweite Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wiederum kassierte das Urteil. Die Richter stützten damit das Vorgehen des Arbeitgebers, der von seinen nicht-christlichen Mitarbeitern im Dienst Neutralität verlangte. "Die Anordnung, während der Arbeit kein Kopftuch zu tragen, ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt", stellten die Richter 2012 fest.

BAG: Arbeitgeber kann Kopftuch verbieten

Das BAG sorgte in dem nun ergangenen Urteil nur bedingt für Klarheit. Eindeutig war die Aussage der obersten Arbeitsrichter, dass eine kirchliche Einrichtung ihren Mitarbeitern das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagen kann. Die Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit in einer Klinik der evangelischen Kirche ist regelmäßig nicht damit zu vereinen, dass die der Arbeitnehmerin arbeitsrechtlich zu neutralem Verhalten verpflichtet ist.

Im konkreten Fall jedoch konnten die Richter des 5. Senats kein Urteil fällen, sondern verwiesen den Fall zurück an das LAG. Dies muss nun klären, ob die Einrichtung institutionell der Evangelischen Kirche zugeordnet ist. Zudem war für das BAG nicht geklärt, ob die Klägerin nach der krankheitsbedingten Abwesenheit  im streitigen Zeitraum leistungsfähig war. Das Angebot der Klinik, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziere nämlich die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin.


Hinweis: BAG, Urteil vom 24. September 2014, Az. 5 AZR 611/12; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 17. Februar 2012, Az. 18 Sa 867/11

dpa
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