Kein Entschädigungsanspruch für Bewerber im Rentenalter
Im Februar 2023 veröffentlichte eine Volkshochschule in Nordrhein-Westfalen, die von einer kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben wird, eine Stellenausschreibung als Sachbearbeiter/in in der Verwaltung. Auf diese Position bewarb sich ein schwerbehinderter Mann, der bereits das Regelalter für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente überschritten hatte. Trotz seiner Bewerbung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Stattdessen erhielt eine fast 20 Jahre jüngere Bewerberin die Stelle. Der Kläger sah darin eine Diskriminierung aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung und reichte Klage ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch gegen den Kläger. Die Richter:innen urteilten, dass ihm kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusteht.
Keine Benachteiligung wegen des Alters
Die Ablehnung eines Bewerbers, der die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat, kann rechtmäßig sein, so die Erfurter Richter:innen. Zwar liege in einem solchen Fall eine Benachteiligung wegen des Alters vor, diese sei jedoch zulässig. Grundlage dafür ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters erlaubt, wenn damit sozialpolitische Ziele verfolgt werden.
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) ist geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem die Beschäftigten das gesetzlich festgelegte Alter für den Bezug der Regelaltersrente erreichen (§ 33 Abs. 1 Buchst. a Halbs. 1 TVöD-V).
Ziel dieser Regelung ist es, eine ausgewogene Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen sicherzustellen. Dies stellt ein legitimes sozialpolitisches Ziel dar. Zwar enthält diese Vorschrift keine ausdrückliche Höchstaltersgrenze für Neueinstellungen, doch sieht das Gericht darin einen im Allgemeininteresse liegenden Grundsatz, der auch bei Neueinstellungen berücksichtigt werden muss.
Die Ablehnung eines älteren Bewerbers ist grundsätzlich zulässig, sofern geeignete Kandidat:innen vorhanden sind, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben. Andernfalls würde der Zweck der tariflichen Altersregelung unterlaufen werden.
Keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
Auch eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung des Bewerbers liegt nicht vor. Nach § 165 Satz 3 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber:innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Wird diese Einladungspflicht verletzt, wird in der Regel vermutet, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorliegt.
Das Gericht stellte jedoch klar: Die Einladungspflicht entfällt, wenn ein Bewerber die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten hat. In diesem Fall war der öffentliche Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Gespräch einzuladen.
Der Zweck der gesetzlichen Einladungspflicht besteht darin, schwerbehinderten Personen durch ein persönliches Gespräch bessere Chancen zu geben, ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle darzulegen. Verfolgt der öffentliche Arbeitgeber jedoch das legitime Ziel, die Berufschancen jüngerer Bewerber:innen zu fördern und somit eine ausgewogene Altersstruktur zu erreichen, muss er einen schwerbehinderten Bewerber, der die Regelaltersgrenze überschritten hat, nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Die Erfurter Richter:innen stellten klar: An einer zulässigen Ablehnung aus Altersgründen würde sich auch dann nichts ändern, wenn dem schwerbehinderten Bewerber die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich in einem Vorstellungsgespräch erfolgreich zu präsentieren.
(BAG, Urteil vom 8.5.2025, Az. 8 AZR 299/24)
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