Werkvertrag: Fehlende Mängelrüge kann als Abnahme gewertet werden

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

Hintergrund

Die Kläger beauftragten 1998 den Architekt mit Planleistungen für die Sanierung und Modernisierung ihrer denkmalgeschützten Villa. Aus steuerlichen Gründen entrichteten die Kläger schon Ende 1998 das Architektenhonorar, lange vor Vollendung der Architektenleistung. 1999 war die Sanierung abgeschlossen. Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung durch die Kläger fand nicht statt. 2005 wurden dann im Keller Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Die Kläger verlangten vom Architekten Schadensersatz hinsichtlich der Kosten der Mängelbeseitigung und der entgangenen Mieteinnahmen. Das OLG Dresden als Berufungsinstanz gab den klagenden Bauherren Recht. Da die Architektenleistung nie abgenommen worden sei, könne sich der Architekt auch nicht auf die fünfjährige Verjährungsfrist ab Abnahme berufen. Gegen dieses Urteil legte der Architekt Revision beim BGH ein.

Entscheidung

Der BGH kommt zu einem anderen Ergebnis. Für ihn liegt eine Abnahme der Architektenleistung durch schlüssiges Verhalten vor. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann nämlich schon darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Diese Prüfungsfrist habe der Bauherr im vorliegenden Fall verstreichen lassen. Der Bauherr hätte hier innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach dem Bezug verlässlich feststellen können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspricht. Der BGH betont aber auch, dass es für die Frage, ob eine Annahme durch schlüssiges Verhalten vorliegt, keine allgemeingültige Regel gibt. Es komme immer auf den Einzelfall an.

(BGH, Urteil v. 26.9.2013, VII ZR 220/12)