BGH: Verbot von Hunde- und Katzenhaltung unzulässig

Ein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Formularklausel im Wohnraummietvertrag ist unzulässig.

Hintergrund

Eine Wohnungsgenossenschaft verlangt von einem Mieter, dass dieser die Haltung eines Hundes unterlässt. Der Mieter ist Mitglied in der Genossenschaft. Im Mietvertrag ist - wie bei der Genossenschaft üblich - als „zusätzliche Vereinbarung“ enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, „keine Hunde und Katzen zu halten“.

Der Mieter zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Genossenschaft forderte den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter folgte dieser Aufforderung nicht.

Die Genossenschaft behauptet, dem Mieter sei vor Abschluss des Mietvertrags klar vor Augen geführt worden, dass er den Hund nicht in die Wohnung mitnehmen könne. Sie verlangt nun vom Mieter die Entfernung des Hundes aus der Wohnung sowie Unterlassung der Hundehaltung.

Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.

Abwägung im Einzelfall

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

(BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12)