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In Kürze zusammengefasst
Elternzeit und Elterngeld sind zentrale Themen, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schafft hierfür die rechtlichen Rahmenbedingungen – sowohl für Eltern als auch für Arbeitgeber:innen. Doch welche Ansprüche regelt das BEEG genau? Und welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um das BEEG, von den Anspruchsvoraussetzungen über die Kündigungsschutzregelungen bis hin zu praktischen Tipps für HR-Abteilungen.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt in Deutschland die finanziellen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Eltern während der Kinderbetreuung. Es umfasst zwei zentrale Bereiche: das Elterngeld, das Eltern finanziell unterstützt, und die Elternzeit, die Arbeitnehmer:innen ermöglicht, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zugunsten der Kinderbetreuung zu unterbrechen.
Das BEEG verfolgt das Ziel, Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen und die Betreuung von Kindern finanziell und organisatorisch zu erleichtern. Es regelt sowohl das Elterngeld als auch die Elternzeit, die jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
Weitere persönliche und einkommensbezogene Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 1 ff. BEEG (z.B. bestimmte Höchsteinkommensgrenzen und aufenthaltsrechtliche Anforderungen).
Die Elternzeit steht Arbeitnehmer:innen zu, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie beträgt pro Kind bis zu drei Jahre und kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Bis zu 24 Monate können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden – unter Beachtung der Anmeldefristen und der gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Elterngeld ist in drei Varianten unterteilt, die Eltern je nach Lebenssituation und Erwerbstätigkeit flexibel nutzen können:
Basiselterngeld: Es wird für maximal 14 Monate gezahlt und ersetzt grundsätzlich einen prozentualen Anteil des wegfallenden Nettoeinkommens (typischerweise etwa zwei Drittel), bis zu einer Höchstgrenze von 1.800 € monatlich. Die genaue Höhe hängt von der individuellen Einkommenssituation ab. Insbesondere für niedrige und höhere Einkommen gibt es gesetzlich geregelte Staffelungen.
ElterngeldPlus: Diese Variante richtet sich an Eltern, die während der Kinderbetreuung in Teilzeit arbeiten möchten. Das ElterngeldPlus wird für doppelt so lange Zeiträume wie das Basiselterngeld gezahlt, jedoch in halber Höhe.
Partnerschaftsbonus: Dieser Bonus unterstützt Eltern, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und sich die Kinderbetreuung partnerschaftlich aufteilen, in Form von bis zu vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten je Elternteil. Beide Elternteile müssen hierfür zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Für Kinder, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden, gilt ein Stundenkorridor von 25 bis 30 Wochenstunden.
Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, sich für bis zu drei Jahre ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und der Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG greift.
Anmeldung: Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn in Textform, also bspw. per E-Mail, mitgeteilt werden. Ist das Kind vor dem 1.5.2025 geboren, muss die Mitteilung in Schriftform (mit Originalunterschrift) erfolgen. Für Kinder zwischen drei und acht Jahren muss die Elternzeit mindestens 13 Wochen im Voraus mitgeteilt werden.
Teilzeit während der Elternzeit: Arbeitnehmer:innen können während der Elternzeit in einem Umfang von regelmäßig nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten (für Kinder mit Geburtsdatum ab dem 1.9.2021). Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Für Kinder, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden, gilt weiterhin die frühere Grenze von bis zu 30 Wochenstunden.
Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch entsteht auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses fort. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit nach Maßgabe des § 17 BEEG kürzen. Nicht gekürzter Resturlaub kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.
Das BEEG bietet einen umfassenden Kündigungsschutz für Eltern, die sich in Elternzeit befinden. Der besondere Kündigungsschutz nach § 17 BEEG greift grundsätzlich bereits vor Beginn der Elternzeit. Er setzt ab dem Zeitpunkt ein, von dem an Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Anmeldefristen verlangt wird, und besteht während der gesamten Dauer der Elternzeit fort. Eine Kündigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung zulässig (z.B. bei Betriebsstilllegung).
Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Der Arbeitgeber kann – im Rahmen des Direktionsrechts – einen anderen, aber gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen, sofern dies dem Inhalt des Arbeitsvertrags entspricht. Eine Rückkehr exakt auf denselben konkreten Arbeitsplatz ist dagegen nicht zwingend geschuldet, solange die Tätigkeit dem vereinbarten Aufgabenbereich zugeordnet werden kann.
Situation: Eine Mitarbeiterin meldet ihre Elternzeit nach BEEG für die nächsten 12 Monate an.
Was sollte die HR-Abteilung tun?
Ja, Selbstständige und Studierende können ebenfalls Elterngeld beantragen, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Allerdings gelten für sie keine Regelungen zur Elternzeit, da diese an ein Arbeitsverhältnis gebunden ist. Selbstständige und ausschließlich Studierende ohne Arbeitsverhältnis haben daher keinen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG, auch wenn sie Elterngeld beziehen können.
Ein Arbeitgeberwechsel ist grundsätzlich möglich. Es sind jedoch die Regelungen zur Elternzeit und zum Kündigungsschutz zu beachten. Die Elternzeit ist stets an ein konkretes Arbeitsverhältnis gebunden und kann vom bisherigen Arbeitgeber nicht auf ein neues Arbeitsverhältnis übertragen werden. Beim neuen Arbeitgeber kann Elternzeit nur nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und unter Einhaltung der Ankündigungsfristen neu verlangt werden. Aus arbeitsorganisatorischen Gründen ist es sinnvoll, einen laufenden Elterngeldbezug und geplante Elternzeit mit dem neuen Arbeitgeber offen zu besprechen.
Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere wenn mehrere Kinder unter bestimmten Altersgrenzen im Haushalt leben) wird ein Geschwisterbonus gezahlt. Außerdem sehen die §§ 2 ff., 2b BEEG für bestimmte Konstellationen – etwa bei Geburt eines weiteren Kindes in engem zeitlichem Abstand – vor, dass frühere Elterngeldbezugszeiträume bei der Einkommensberechnung ganz oder teilweise ausgeklammert werden können. Die konkrete Berechnung ist stark vom Einzelfall abhängig; eine individuelle Prüfung der Elterngeldstelle ist erforderlich.