Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Kleinunternehmer
  • Wechsel zur Regelbeteuerung
  • Wechsel zum Kleinunternehmer

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser

"Das richtige Konto"
Kotenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenrahmen Bilanz/GuV-Position
nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15 a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1556 1396   Sonstige Vermögensgegenstände
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1557 1397   Sonstige Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche Erträge 2709 4830   Sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei Kleinunternehmern, die zur Regelbesteuerung wechseln und umgekehrt, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Es kann daher eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15 a UStG in Betracht kommen, wenn die Bagatellgrenze von 1.000 EUR überschritten wird und auch die anderen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers. Er bucht seine Rückzahlung auf das Konto "Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter" 1557 (SKR 03) bzw. 1397 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Zurückzuzahlende Vorsteuer

an Sonstige betriebliche Aufwendungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kleinunternehmer wechselt zur Regelbesteuerung

Herr Huber ist Kleinunternehmer und deshalb vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Er erwirbt am 10.5.01 einen Firmen-Pkw für 20.000 EUR zuzüglich 19 % = 3.800 EUR Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann er im Jahr 01 nicht als Vorsteuer abziehen.

Buchungsvorschlag: Kauf des Firmen-Pkw

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 23.800 1200/1800 Bank 23.800

Ab dem 1.1.02 muss Herr Huber von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln, weil er im Vorjahr 01 den Grenzwert von 22.000 EUR überschritten hat.

Das bedeutet, dass er mit diesem Wechsel die bisher nicht abziehbare Vorsteuer wie folgt berichtigen kann:

 
01: Vorsteuerabzug 0 EUR
02: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
03: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
04: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
05: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
06: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 4 = 253 EUR
Nachträglicher Vorsteuerabzug gesamt 3.293 EUR

Da die Korrektur der Vorsteuer 6.000 EUR nicht übersteigt, kann Herr Huber die Vorsteuerberichtigung nicht in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, sondern muss vielmehr warten, bis das jeweilige Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, um dann die jeweilige Erstattung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen zu können[1].

Buchungsvorschlag: Nachträglicher Vorsteuerabzug

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1556/1396 Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 760 2709/4830 Sonstige betriebliche Erträge 760

3 Berichtigung der Vorsteuer bei Kleinunternehmern bei Wechsel zur Regelbesteuerung

Zu einer Berichtigung der Vorsteuer kann es also kommen, wenn Kleinunternehmer zur normalen Umsatzbesteuerung wechseln oder umgekehrt.[1] Der Unternehmer kann freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Wenn sein Vorjahresumsatz 22.000 EUR übersteigt, hat er keine Wahl. Er muss zur Regelbesteuerung wechseln.[2]

Bei der Vorsteuerkorrektur ist die Bagatellgrenze zu beachten. Eine Korrektur unterbleibt von vornherein, wenn bei einer sonstigen Leistung bzw. beim Erwerb eines Wirtschaftsguts die Vorsteuer nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat[3]. Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 1.000 EUR überschritten ist, ist jeder Gegenstand einzeln für sich zu betrachten.

 
Praxis-Tipp

Wann der Wechsel zu Regelbesteuerung vorteilhaft ist

Konsequenz ist, dass sich ein Wechsel zur normalen Umsatzbesteuerung dann lohnt, wenn der Kleinunternehmer höhere Investitionen getätigt hat. Er kann durch den Wechsel dann zumindest einen Teil der Vorsteuer zurückholen.

Beim Umlaufvermögen ist grundsätzlich eine Korrektur möglich. Kauft z. B. ein Kleinunternehmer Umlaufvermögen ein, kann er keine Vorsteuer geltend machen. Nach einem Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung kommt es darauf an, ob das jeweilige Wirtschaftsgut, das noch vorhanden ist (also noch nicht verkauft worden ist), den Grenzwert von 1.000 EUR überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Kleinunternehmer mit Grenzwertüberschreitung und -unterschreitung innerhalb von 3 Jahren

Im Jahr 01 wurde ein Unternehmer als Kleinunternehmer eingestuft. Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). Da er im Jahr 01 die Grenzwerte überschritten hat, kann im Jahre 02 die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden. Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung wieder vor, die der Unternehmer ab dem Jahr 03 auch wieder anwendet.

Lösung: Weder für das Jahr 02 noch für das Jahr 03 ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen[4].

 
Praxis-Beispiel

Kleinunternehmer überschreitet den Umsatzgrenzwert von 22.000 EUR

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