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Sachbezüge, Essensmarken / 4 Fallvarianten im Zusammenhang mit Essensmarken

Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wie die Abgabe von Essensmarken an Arbeitnehmer steuerlich erfasst werden muss, hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch der Verrechnungswert der Essensmarke ist. Wie im Einzelfall zu rechnen ist, verdeutlichen die nachfolgenden Beispiele.

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essensmarke liegt unter dem Sachbezugswert

Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 1 EUR. Die Mahlzeit kostet 2 EUR. Herr Huber muss wie folgt rechnen:

 
Preis der Mahlzeit 2,00 EUR
abzüglich Wert der Essensmarke 1,00 EUR
= Zuzahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
   
Sachbezugswert einer Mahlzeit in 2025 4,40 EUR
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
= verbleibender Wert 3,40 EUR
Ergebnis: anzusetzen ist der Wert der Essensmarke von 1,00 EUR
 
Praxis-Beispiel

Wert der Essensmarke entspricht dem Essenspreis

Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 4,00 EUR. Die Mahlzeit kostet 4,00 EUR. Herr Huber muss wie folgt rechnen:

 
Preis der Mahlzeit 4,00 EUR
abzüglich Wert der Essensmarke 4,00 EUR
= Zuzahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR
   
Sachbezugswert einer Mahlzeit in 2025 4,40 EUR
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR
= verbleibender Wert 4,40 EUR
Ergebnis: anzusetzen ist der Sachbezugswert von 4,00 EUR
 
Praxis-Beispiel

Wert der Essensmarke liegt mehr als 3,10 EUR über dem Sachbezugswert

Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 8,00 EUR. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Herr Huber muss wie folgt rechnen:

 
Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke 8,00 EUR
abzüglich Sachbezugswert 4,40 EUR
= übersteigender Betrag 3,60 EUR
Ergebnis: anzusetzen ist der Wert der Essensmarke von 8,00 EUR

Grund: Der Verrechnungswert der Esse...

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