Fachbeiträge & Kommentare zu Zusammenfassende Meldung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Der Abgabezeitpunkt der Zusammenfassenden Meldung

Rz. 116 Eine ZM ist von dem Unternehmer gem. § 18a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des entsprechenden Meldezeitraums – der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder ausnahmsweise das Kalenderjahr (Rz. 53ff. und Rz. 90ff.) – abzugeben; eine Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist existiert nicht. Dieser 25. Tag ist somit der letzte Abgabetermi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Gegenstand und Inhalt der Zusammenfassenden Meldung bei sonstigen Leistungen nach § 18a Abs. 2 UStG

Rz. 90 Eine Verpflichtung zur Erklärung in einer ZM besteht auch bei der Ausführung von bestimmten grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nicht alle grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen meldepflichtig sind (Rz. 91).[1] Die zum 1.1.2010 durch das JStG 2009 e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Sonderfragen zum Brexit und die Zusammenfassende Meldung

Rz. 99 MWz 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten, was zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf sämtliche grenzüberschreitenden Leistungen aus den Mitgliedstaaten der EU in das Vereinigte Königreich und in die umgekehrte Richtung und natürlich auch auf die Abgabe der ZM hatte. Ohne dieses (komplexe) Thema und die Sonderstellung von Nordirland hier vert...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

1 Allgemeines 1.1 Entstehungsgeschichte Rz. 1 Die Vorschrift des § 18a UStG beinhaltet eine auf bestimmte innergemeinschaftliche Leistungen (also Lieferungen und sonstige Leistungen) beschränkte besondere Erklärungspflicht für die diese Leistungen ausführenden Unternehmer. Die Regelung erweitert die (umfangreichen) Erklärungspflichten des § 18 UStG um die Abgabe einer weiteren...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.5 Die Zukunft der Zusammenfassenden Meldung

Rz. 48 Mittelfristig ist die unionsweite Abschaffung der Regelung der Verpflichtung zur Einreichung einer ZM mit der Einführung einer zwingenden elektronischen Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Umsätzen zwischen Unternehmern in der Europäischen Union geplant. Wenn sämtliche Daten über grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der Europäischen Union ohnehin digital ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Gegenstand und Inhalt der Zusammenfassenden Meldung bei Lieferungen (§ 18a Abs. 1 UStG)

2.2.1 Allgemeines Rz. 53 Die Angaben in einer ordnungsgemäßen ZM für die in § 18a Abs. 1 UStG genannten Leistungen stellen den Kernbereich der Funktionsfähigkeit des EU-weiten Kontrollsystems dar (Rz. 172ff.), welches u. a. mit der ZM verwirklicht werden soll. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG enthält die gesetzliche Definition der Lieferungen, für welche eine ZM abzugeben ist. Danach h...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Form der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

5.1 Allgemeines Rz. 121 Die ZM war bis zum 31.12.2008 nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" an das BZSt – also an eine Behörde der Bundesfinanzverwaltung – zu übermitteln. Seit dem 1.1.2009 sprachen § 18a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG – sprachlich wenig elegant – von ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Übersicht der Regelung

Rz. 25 § 18a UStG stellt schon für sich allein gesehen eine Gesetzesvorschrift von beachtlichem Umfang dar; seit der Fassung zum 1.7.2010 beinhaltet die Vorschrift 12 z. T. sehr lange Absätze; die Druckfassung umfasst daher einige Seiten. Berücksichtigt man zusätzlich, dass auch die Art. 262 bis 272 MwStSystRL, die Abschn. 18a.1 bis 18a.5 UStAE zu beachten sind, dann handelt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Allgemeines

Rz. 121 Die ZM war bis zum 31.12.2008 nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" an das BZSt – also an eine Behörde der Bundesfinanzverwaltung – zu übermitteln. Seit dem 1.1.2009 sprachen § 18a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG – sprachlich wenig elegant – von "der Übermittlu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 16 Durch die Schaffung des umsatzsteuerrechtlichen Europäischen Binnenmarkts seit dem 1.1.1993 bedurfte es zwangsläufig einer deutlichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf dem Gebiet des zwischenstaatlichen Informationsaustausches. Die umsatzsteuerliche Kontrolle der grenzüberschreitenden Leistungen war aufgrund der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 Nr. 1 UStG)

Rz. 57 In einer ZM sind gem. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG sämtliche im Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen aufzuführen. Nach § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. dieser Vorschrift eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdN...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 Die Vorschrift des § 18a UStG beinhaltet eine auf bestimmte innergemeinschaftliche Leistungen (also Lieferungen und sonstige Leistungen) beschränkte besondere Erklärungspflicht für die diese Leistungen ausführenden Unternehmer. Die Regelung erweitert die (umfangreichen) Erklärungspflichten des § 18 UStG um die Abgabe einer weiteren "Steuererklärung", der Zusammenfassen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 53 Die Angaben in einer ordnungsgemäßen ZM für die in § 18a Abs. 1 UStG genannten Leistungen stellen den Kernbereich der Funktionsfähigkeit des EU-weiten Kontrollsystems dar (Rz. 172ff.), welches u. a. mit der ZM verwirklicht werden soll. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG enthält die gesetzliche Definition der Lieferungen, für welche eine ZM abzugeben ist. Danach haben Unternehmer ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Grundlagen der Regelung in der MwStSystRL und in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Rz. 40 Durch die Schaffung eines umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts bedurfte es ab dem Jahr 1993 einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Die Kontrolle der USt bei Leistungen über die Grenzen der Mitgliedstaaten war nach der Neuregelung aufgrund der weggefallenen Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfall...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Einführung und Rechtsnatur der Regelung

Rz. 50 Der (umfassende) Inhalt des § 18a UStG wurde zunächst zum 1.1.2010 und zum 1.7.2010 erweitert.[1] Durch diese Gesetzesänderung wurden der Meldezeitraum und die Frist zur Abgabe der ZM verkürzt sowie die Verpflichtung zur Erklärung auch bestimmter ausgeführter innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen eingeführt; der Rechtsbefolgungsaufwand für die betroffenen Unter...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b UStG – Lieferungen in Konsignationslager (§ 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG)

Rz. 77 Seit dem 1.1.2020 gilt gem. § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG als innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. d. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG auch eine Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b UStG (Rz. 5); das sind die seit dem 1.1.2020 geltenden Sonderregelungen für grenzüberschreitende Lieferungen in Konsignationslager. Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020[1] wurde dieser Gesetzeswor...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.5 Lieferung i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG)

Rz. 80 Gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 UStG sind in der ZM auch Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG anzugeben. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 1 UStG, bei denen die Steuer für eine Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet wird. Hierbei hat der "mittlere" Unternehmer in diesem Dreiecksgeschäft die ZM be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Der Meldezeitraum für Leistungen nach § 18a Abs. 1 UStG

Rz. 102 Eine ZM nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG ist grundsätzlich für den vorangegangenen abgelaufenen Kalendermonat abzugeben; meldepflichtig ist der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Dieser Zeitraum ist der jeweilige vom Gesetz so bezeichnete Meldezeitraum (Art. 263 MwStSystRL) für die von der Vorschrift umfassten Lieferungen. Die genannte Verpflichtung besteht allerdings nur, we...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 18a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 UStG)

Rz. 70 Unternehmer müssen gem. § 18a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 UStG in ihrer ZM auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen von Gegenständen melden; der Inhalt der Meldung ergibt sich hier aus § 18a Abs. 7 Nr. 2 UStG. Der Begriff des einer Lieferung gleichgestellten Verbringens ist allerdings durch § 18a Abs. 6 Nr. 2 UStG nicht unmittelbar definiert, die Vorschrift v...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Der meldepflichtige Personenkreis

Rz. 133 ZM müssen gem. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG zunächst alle Unternehmer abgeben, die während eines Meldezeitraums (Rz. 102ff.) steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben. Gleiches gilt für Unternehmer, die Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt haben, und solche sonstigen Leistungen, für die der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat die Ste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11.2 Der innergemeinschaftliche Informationsaustausch nach der EU-Zusammenarbeitsverordnung

Rz. 179 Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass es bei dem innergemeinschaftlichen Informationsaustausch und generell bei der Zusammenarbeit der Finanzbehörden um eine besondere Ausprägung der Amtshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung geht. Diese "Amtshilfe" kann zwar grundsätzlich auch in Strafverfahren in Anspruch genommen werden, dabei stehen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Der Meldezeitraum für Leistungen nach § 18a Abs. 2 UStG

Rz. 110 Eine ZM für die in § 18a Abs. 2 S. 1 UStG genannten sonstigen Leistungen ist grundsätzlich für das vorangegangene abgelaufene Kalendervierteljahr abzugeben; meldepflichtig ist auch hier der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Dieser Zeitraum ist der jeweilige vom Gesetz so bezeichnete Meldezeitraum (Art. 263 MwStSystRL) für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen. Die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.1 Vorbemerkung

Rz. 156 Die Nichtbeachtung der in § 18a UStG festgelegten Pflichten kann einerseits durch die Finanzbehörde mit den Zwangsmitteln der AO (Rz. 157f.) erzwungen werden, andererseits stellt eine Verletzung bestimmter Pflichten des § 18a UStG auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Zu diesem Zweck findet sich in § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG ein eigener Bußgeldtatbestand. Derartiger bußgeldr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11.1 Einführung

Rz. 172 Die ZM nach § 18a UStG stellt einen zentralen Bereich der nationalen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Schaffung eines innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens bei der USt dar (Rz. 40ff.). Insoweit soll in diesem Zusammenhang mit einem Fokus auf die ZM ein Blick auf die bestehende Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erfo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1 Allgemeines

Rz. 135 Die Angabe der richtigen Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze ist natürlich eine zentrale Voraussetzung für das Funktionieren des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens. Bei der Feststellung der jeweils zu meldenden Bemessungsgrundlage ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um innergemeinschaftliche Warenlieferungen, um Lieferungen im Rahmen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.2 Der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG

Rz. 160 Der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG sanktioniert die fehlende, verspätete oder unrichtige Angabe sowie die fehlende oder verspätete Berichtigung einer ZM. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 UStG der Nr. 1 und 2 und 4 bis 7 kann nach dem Abs. 3 dieser Vorschrift mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[1] Der Tatbestand...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Einführung

Rz. 100 Der Meldezeitraum einer ZM ist der Zeitraum, während dessen Zeitspanne solche Leistungen ausgeführt worden sind, die nach den vorangegangenen Ausführungen meldepflichtige Vorgänge beinhalten. Bis zum 30.6.2010 war dieser Meldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist der Meldezeitraum seit dem 1.7.2010 für Lieferungen i. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Der Zeitpunkt der Erfassung (§ 18a Abs. 8 UStG)

Rz. 144 Von besonderer Bedeutung für einen effektiven Informationsabgleich innerhalb der Staaten der EU ist die zeitliche Zuordnung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen zu einer konkreten ZM. Ein zutreffender Abgleich solcher Leistungen über die Grenzen verschiedener Mitgliedstaaten hinweg ist nur möglich, wenn diese Daten nach einheitlichen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.3 Umrechnung ausländischer Währung

Rz. 142 Seit dem 1.1.2002 müssen die Summen der Bemessungsgrundlagen in der ZM in Euro ausgewiesen werden, was gerade für solche Unternehmer einen beachtlichen zusätzlichen Aufwand erfordert, die zu verschiedenen Unternehmern außerhalb des "Euroraums" Geschäftsbeziehungen unterhalten. Gemäß § 18a Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 6 UStG sind Werte in ausländischer Währung in Eu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2 Änderung der Bemessungsgrundlage

Rz. 138 Im Geschäftsverkehr geschieht es häufig, dass sich die Bemessungsgrundlage einer Leistung nachträglich ändert, etwa weil Skonti gewährt wurden oder aus anderen Gründen Preisnachlässe einzuräumen waren. Dem trägt § 18a Abs. 7 S. 2 UStG Rechnung, weil die Berichtigungsvorschrift des § 17 UStG für entsprechend anwendbar erklärt wird. Von diesen nachträglichen Änderungen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.12 Aufzeichnungen bei Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Rz. 215 § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG ist im Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft für inländische Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer gem. § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sowie bestimmter Leistungen im Inland oder Ausland ansässiger Unternehmer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 2 ff. UStG zu verstehen, sog. "Wechsel der Steuerschuldnerschaft" oder "Reverse-Charge." Rz. 216 Die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.11 Aufzeichnungen bei Ausführung sonstiger Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG (§ 22 Abs. 4b UStG)

Rz. 213 Gem. § 22 Abs. 4b UStG hat der Unternehmer körperliche Gegenstände aufzuzeichnen, die ihm von einem Auftraggeber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat übergeben wurden, die er im Inland bearbeitet oder begutachtet hat und die anschließend zur Verfügung des Auftraggebers wieder in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen. Es handelt sich hierbei begrifflich um "Arbeiten an be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.2.1 Grundlagen

Rz. 18 Ein VZ kann nach § 152 AO nur festgesetzt werden, wenn die Verletzung der Steuererklärungspflicht in Form einer verspäteten Abgabe (s. Rz. 22) bzw. der Nichtabgabe (s. Rz. 25) der Steuererklärung erfolgt ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Steuererklärung auch als Steuererklärung bezeichnet wird.[1] Für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 11 UStG...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.5 Verstoß gegen die ordnungsgemäße Abgabe oder die ordnungsgemäße Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG)

Rz. 150 Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG wird verwirklicht, wenn entgegen § 18a Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird oder entgegen § 18a Abs. 10 UStG eine ZM nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt wird. Letztlich kann damit nahezu jeder Pflichtverstoß im...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte und Systematik

Rz. 1 Die Vorschrift des § 26a UStG wurde in seiner ersten Fassung durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Bereits vorher existierte ein § 26a im UStG, diese Regelung hatte aber Sondervorschriften im Verhältnis zur ehemaligen DDR zum Inhalt, die im Zusammenhang mit der Schaffung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunio...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Der subjektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 UStG

Rz. 180 Ordnungswidrig i. S. d. § 26a Abs. 2 UStG handelt nur derjenige, der den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder leichtfertig begangen hat. Die Tat kann dabei je nach dem betroffenen Tatbestand des Abs. 1 selten durch ein positives Tun oder überwiegend durch ein Unterlassen verwirklicht werden. Im ersten Fall kann das z. B. die Abgabe einer fa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Der Bußgeldrahmen des § 26a Abs. 3 UStG

Rz. 207 Gem. der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung des § 26a Abs. 3 UStG (Rz. 16) kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG mit bis zu 30.000 EUR, nach § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG bis zu 1.000 EUR und in den übrigen Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[1] Damit wird der in § 17 Abs. 1 OWiG vorgegebene allgemeine Rahmen einer Geld...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Konkurrenzen

Rz. 216 Im Rahmen der Konkurrenzen oder anders ausgedrückt, bei dem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen ist festzustellen, welche Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn ein Täter mit einer oder mehreren Taten zugleich mehrere Gesetzesverstöße (Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) begeht.[1] Die entscheidende Vorfrage ist dabei immer, ob der Verstoß gegen mehrere ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Zuständigkeit

Rz. 195 Die zuständige Behörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG ist gem. §§ 387 Abs. 2, 409 AO i. V. m. § 36 OWiG die jeweils sachlich zuständige Finanzbehörde.[1] Dies ist allgemein gem. §§ 409, 387 Abs. 1 AO diejenige Finanzbehörde, welche die gegenständliche Steuer verwaltet. Die USt wird nun nach Art. 108 Abs. 2 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 S. 1 FVG von...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5 Verfolgungsverjährung

Rz. 212 Die Frist für die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 7 UStG beträgt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre.[1] Die verlängerte Verfolgungsverjährung des § 384 AO von fünf Jahren gilt hier nicht, denn § 26a UStG wird in dieser Vorschrift nicht genannt.[2] Die Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit nach § 2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Rechtssystematik des § 26a Abs. 2 UStG

Rz. 95 § 26a Abs. 2 UStG enthält besondere Bußgeldvorschriften des Umsatzsteuerrechts mit (seit dem 1.1.2024) insgesamt 10 Tatbeständen. In diesen werden bestimmte Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Pflichten zur Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen und gegen einige andere Aufzeichnungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten als sanktionswürdiges Unrecht qualifiziert. Säm...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Basiswissen Umsatzsteuer / 15.4 Zusammenfassende Meldung

Unternehmer, bei denen eine innergemeinschaftliche Lieferung[1] oder ein innergemeinschaftliches Verbringen[2] vorliegt, müssen außerdem eine Zusammenfassende Meldung erstellen.[3] Dies ist auch erforderlich, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. v. § 3 a Abs. 2 UStG (Grundregel im B2B-Geschäft bei innergemeinschaftlic...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer in Ungarn / 7 Zusammenfassende Meldungen

7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen Zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen sind vierteljährlich spätestens am 20. des auf das betreffende Vierteljahr folgenden Monats einzureichen. 7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen Vollständiger Name, Anschrift und Gemeinschafts-MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen; An...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 110 Die wichtigste Regelung für die unternehmerische Praxis zur Bestimmung des Leistungsorts beim innergemeinschaftlichen Austausch von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) und auch für die Erbringung solcher Leistungen in Drittstaaten findet sich in § 3a Abs. 2 UStG. Hierbei handelt es sich um die eigentliche Grundregel für den Austausch grenzüberschreitender sonstig...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer in Ungarn / 7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

Zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen sind vierteljährlich spätestens am 20. des auf das betreffende Vierteljahr folgenden Monats einzureichen.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer in Ungarn / 7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

Vollständiger Name, Anschrift und Gemeinschafts-MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen; Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Vermittler handelt; bei Berichtigungen sind die Buchstaben "T" (Streichung) und "U" (neue Daten) sowie der Grund für die Berichtigung (falsche Gemeinschafts-MwSt-Nummer, falscher Betrag, falscher Zeitraum) anzugeben.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.2.2 Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und Vertrauensschutz

Rz. 122 Aus Sicht des leistenden Unternehmers ist vor allem die Feststellung der Qualifikation seines Leistungsempfängers als Unternehmer oder als "Nichtunternehmer" zur zentralen umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen geworden[1]; dieser Status des Leistungsempfängers muss übrigens bei jeder (!) einzelnen ausgeführten Leistung f...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick und Gesetzeszweck

Rz. 35 § 3a UStG regelt den Ort der Leistung für die sonstigen Leistungen abweichend von dem der Lieferungen[1], die unionsrechtlichen Vorgaben sprechen hier begrifflich – m. E. klarer – schlicht von Dienstleistungen[2], die beiden Begriffe betreffen aber inhaltlich denselben Sachverhalt; es geht um (grenzüberschreitende) Leistungen, die keine Lieferungen sind. Der wesentlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.6 Die Regelung des § 3a Abs. 5 S. 3 bis 5 UStG (Schwellenwert)

Rz. 522 MWv 1.1.2019 sind in § 3a Abs. 5 UStG die Sätze 3 bis 5 eingefügt worden (Rz. 27)[1], der S. 3 dieser Regelung ist dann mWv zum 1.7.2021[2] geändert (ergänzt) worden (Rz. 29). Nach dem S. 3 ist der S. 1 des § 3a Abs. 5 UStG nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Praxisfall Intrahandelsstat... / 11. Lohnveredelung

Beispielfall 13: Der österreichische Möbelfabrikant AU versendet Holzteile zu dem deutschen holzverarbeitenden Unternehmen H. H stellt aus diesen Teilen Möbel her und versendet die fertigen Möbel anschließend zurück an AU nach Österreich. Wesentliche Materialien stellt H nicht bei. Für die Verarbeitung der Waren stellt H dem AU eine Rechnung und erklärt das Entgelt als nicht...mehr