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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4.3.1 Allgemeines

Dr. Martin Kemper
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Rz. 110

Die wichtigste Regelung für die unternehmerische Praxis zur Bestimmung des Leistungsorts beim innergemeinschaftlichen Austausch von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) und auch für die Erbringung solcher Leistungen in Drittstaaten findet sich in § 3a Abs. 2 UStG. Hierbei handelt es sich um die eigentliche Grundregel für den Austausch grenzüberschreitender sonstiger Leistungen zwischen Unternehmern[1]; unionsrechtlich beruht sie auf Art. 44 MwStSystRL.[2]

Gemäß der deutschen Regelung in § 3a Abs. 2 S. 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer ausgeführt wird – vorbehaltlich der Abs. 3 bis 7 des § 3a UStG und der §§ 3b 3e UStG – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt; unionsrechtlich spricht man hier von B2B-Umsätzen (business to business). Der Leistungsort für sonstige Leistungen inländischer Unternehmer an ausländische[3] Unternehmer – oder denen gleichgestellte Rechtssubjekte – ist demnach im Ausland, und dies unabhängig von der Art der erbrachten Leistung, wenn man einmal von den in § 3a Abs. 3 UStG – teilweise sehr praxisrelevanten – Leistungen absieht.[4] Dieser Ansatz der Besteuerung der grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen entspricht dem Bestimmungslandprinzip (Empfängerortprinzip) oder auch Verbrauchsortprinzip[5] und ist m. E. systematisch richtig, wenn man einmal davon absieht, dass damit wohl vom ursprünglich unionsweit vorgesehenen "Ursprungslandprinzip" endgültig Abschied genommen worden ist. Das zentrale Tatbestandsmerkmal dieser Leistungsortsbestimmung ist die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, der die Leistung zudem für sein Unternehmen in Anspruch nehmen muss.

 

Rz. 111

Zu beachten ist, dass sich in § 3a Abs. 2 S. 3 UStG eine Ausnahme von dem Erfordernis der Unterneh...

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