Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge: Rückerstattung der Miete zuzüglich Zinsen.

Rn 6 Der Anspruch ist auf die Rückerstattung der im Voraus geleisteten Miete gerichtet; ob der Vermieter diese zwischenzeitlich verbraucht hat, ist hier im Gegensatz zu I 2 unerheblich. Die Höhe der ab Empfang der Vorauszahlungen zu leistenden Zinsen bemisst sich nach dem gesetzlichen Zinssatz aus § 246 (Erman/Jendrek § 547 Rz 4). Bei Veräußerung der Mietsache hat der Mieter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zinsen und wiederkehrende Leistungen, Abs 3.

Rn 4 In Parallele zum § 197 II (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 16: zu Betriebskostennachforderungen) schließt § 216 III aus, dass sich der Gläubiger nach Verjährung etwaiger Forderungen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen (dazu § 197 Rn 7) bzw den an ihre Stelle tretenden Ersatzansprüchen aus einer dafür gestellten Sicherheit befriedigt. Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entgelte und Zinsen.

Rn 18 Aufgrund der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister sollen dem Zahlungsdienstnutzer keine unmittelbaren Belastungen verbleiben. VI sieht daher einen Anspruch des Zahlungsdienstnutzers gg seinen Zahlungsdienstleister vor, gerichtet auf die Erstattung von Entgelten und Zinsen in Fällen der mangelhaften Ausführu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen.

Rn 17 Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821 [BGH 25.09.2015 - V ZR 244/14]). Rn 18 Der Verw ist verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruch auf höhere Zinsen (Abs 3).

Rn 7 Abs III kann va bei Vorliegen einer Individualabrede (BGHZ 104, 337, 339) zum Tragen kommen: Die gesetzlich in anderen Vorschriften festgelegten Zinssätze stimmen entweder mit Abs I 2 überein (§§ 104 I 2 ZPO, 352 HGB) oder sind niedriger (§§ 246, Art 48 I Nr 2, 49 Nr 2 WG, Art 45 Nr 2, 46 Nr 2 ScheckG) und die Fortzahlung eines Vertragszinses kann weder formularmäßig no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 804 BGB – Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhandengekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Auss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 805 BGB – Neue Zins- und Rentenscheine.

Gesetzestext 1Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. 2Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gefahrtragung, Zins und Nutzungsersatz.

I. Gefahrtragung des Gläubigers. Rn 3 Die Gefahrtragung meint die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr); denn die Leistungsgefahr trägt der Gläubiger ohnehin nach § 275 (ggf mit 243 II) und im Falle des Annahmeverzugs nach § 300 II. Im letztgenannten Fall trägt der Gläubiger zugleich nach § 326 II stets die Gegenleistungsgefahr. II. Verzug, Verzinsung und Nutzungen. Rn 4 Die nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / h) Bereitstellungs›zinsen‹.

Rn 48 als Vergütung für die Bereithaltung der versprochenen Darlehensmittel stellen keine Zinsen nach II dar. Es handelt sich vielmehr um eine der AGB-Inhaltskontrolle entzogene zulässige Provision, die dem Darlehensgeber einen Ausgleich für die eingeschränkte Verfügbarkeit des Kapitals bietet (BGH ZIP 20, 1352, 1353; NJW-RR 86, 467; Stuttg ZIP 19, 2294; Soergel/Seifert Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zinsbegriff.

Rn 5 Das BGB selbst definiert den Begriff des Zinses nicht. Heute gebräuchlich (grundl Canaris NJW 78, 1891, 1892; ihm folgend etwa BGH NJW 79, 540, 541; 805, 806 [BGH 09.11.1978 - III ZR 21/77]; Jauernig/Mansel § 246 Rz 2; Staud/Blaschczok [1997] § 246 Rz 6) ist folgende Definition: Danach sind Zinsen eine gewinn- und umsatzunabhängige, laufzeitabhängige, in Geld oder ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1197 BGB – Abweichungen von der Fremdgrundschuld.

Gesetzestext (1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung. Rn 1 § 1197 knüpft an die formale Rechtsstellung als Eige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zinserhöhungen.

Rn 2 Die Zustimmung anderer Gläubiger ist auch dann nicht erforderlich, wenn höhere Zinsen bis 5 % rückwirkend vereinbart werden (KGJ 37 A 295), bedingte Zinsen durch unbedingte Zinsen (bis 5 %) ersetzt werden (aA KG JFG 11, 234) und bei der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek (§ 1190) neben dem bisherigen Höchstbetrag Zinsen von bis zu 5 % eingetragen werden sollen (aA K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1158 BGB – Künftige Nebenleistungen.

Gesetzestext Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung (Abs 3 S 3–5).

Rn 15 Für die Verjährung (§§ 195, 199) der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung u auf Zinsen enthält III 3–5 besondere Regelungen; diese sind auf Ansprüche aus Schuldbeitritt entspr anwendbar (Celle WM 07, 1319, 1323). Nach III 3, der auch für Immobiliardarlehen gilt, ist ihre Verjährung vom Eintritt des Verzugs nach I an (Frankf NJW-RR 13, 566, 567; Dresd ZIP 17, 221, 222) bi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. (2) 1Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundschuldzinsen.

Rn 2 Da eine Forderung nicht Voraussetzung für das Bestehen der Grundschuld ist, muss § 1192 II die Geltung der Vorschriften über Hypothekenzinsen ausdrücklich anordnen. Die Grundschuldzinsen sind von den Zinsen der gesicherten Forderung unabhängig. Deshalb haftet der Ersteher in der Zwangs- und Teilungsversteigerung ab Zuschlag für die Zinsen bestehenbleibender Grundschulde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) 1Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); II hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpfleger 81, 297) oder ›Zinsen‹ sein, die von dem ursprünglichen Hypothekenkapital trotz zwischenzeitlicher teilweiser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 10 § 1115 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); statt des Betrags der Forderung ist der Betrag der Grundschuld einzutragen. Die Angabe eines Schuldgrunds ist weder nötig noch zulässig; Zinsen und Nebenleistungen sind nicht solche der Forderung, sondern der Grundschuld. Auch bei Nebenleistungen braucht ihre Art nicht angegeben zu werden (LG Biel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1159 BGB – Rückständige Nebenleistungen.

Gesetzestext (1) 1Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Kapitaldienstfähigkeit

„... a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und ...” Rz. 2729 [Autor/Stand] Kapitaldienst. Die Glaubhaftmachung muss den Kapitaldienst der Finanzierungsbeziehung betreffen. Der Kapitaldienst umfasst im Grundsatz sämtliche Zahlungsverpflichtungen (Ausgaben), die dem Schuldner aus der Finanzierungsbeziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 9 Gelangt § 246 zur Anwendung, so ist der Zinsschuldner zur Entrichtung von 4 % der verzinslichen Schuld verpflichtet – der Zinsbetrag bezieht sich, wie dies zumeist auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen der Fall ist, auf das Jahr. Werden die Zinsen nicht für ein ganzes Jahr, sondern nur für einen Teil geschuldet, so bedarf es einer entspr Umrechnung (zu Einzelh...mehr

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zfs 09/2025, Zu den Vorauss... / 1 Sachverhalt

I. Die Parteien streiten um Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls. Entscheidend ist, ob der Kläger ohne den Unfall voraussichtlich zum Vorarbeiter aufgestiegen wäre oder nicht. Der 1968 geborene Kläger wurde am X 1998 gegen 4:00 Uhr auf der BAB 7 im Bereich der Gemeinde L bei einem Unfall verletzt. Die Beklagte ist Quasihaftpflichtversicherer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1171 BGB – Ausschluss durch Hinterlegung.

Gesetzestext (1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn de...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Anwendung des § 1 bei Teilwertabschreibungen auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Rz. 180 [Autor/Stand] Problemkreis. Bis einschließlich 2007 war die Korrektur von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.[2] Um das für Eigenkapital geltende Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen, wurden im Rahmen der konzerninternen Finanzierung vermehrt Darlehen anstelle von Eigenkapital ausgereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Einkünfte iSd § 21 I EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte iSd § 21 I EStG an andere zur Nutzung gg Entgelt überlässt. Einkünfte sind die Einnahmen abzgl der Werbungskosten. Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für Nießbrauch und Wohnrecht sowie für andere ähnliche Nutzungsrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Effektivzinsvergleich.

Rn 6 Ein Provisionsanspruch für eine Umschuldung erfordert, zusätzlich zu 1, nach 2 Hs 1, dass der effektive Jahreszins (Art 247 § 3 I Nr 3 EGBGB) des vermittelten Darlehens, soweit sich die Darlehenssummen decken, nicht höher ist als der des abzulösenden Altkredits. Bei variablen Zinsen ist auf den Ablösungszeitpunkt abzustellen (Erman/Nietsch Rz 9). Auch bei einem sittenwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sanktionen bei Verstoß gg § 505 I 2 (Abs 1).

Rn 4 Sanktionsfolge eines Verstoßes gg § 505 I 2 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; MüKo/Weber Rz 5) zunächst einmal eine Reduzierung der vertraglichen Zinsen ab Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. Ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich automatisch auf den Marktüblichen Zinssatz von laufzeitkongr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Briefhypothek: Abtretungserklärung, Briefübergabe.

Rn 2 Die Abtretung der Forderung erfordert eine Einigung zwischen Zedenten und Zessionar; seitens des Letzteren genügt die Entgegennahme des Hypothekenbriefs in der Absicht, das Recht zu erwerben. Dagegen bedarf die Erklärung des Zedenten der Schriftform (§ 126). Die Erklärung muss ›erteilt‹, aber nicht notwendig im Original ausgehändigt werden (Celle OLGRep 08, 163) und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzinsungspflicht.

Rn 6 § 256 S 1 gewährt dem Ersatzberechtigten einen Anspruch auf Zinsen auf den Betrag der Ersatzforderung mit der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs, also von der Zeit der Aufwendung an (BGH NJW 00, 3062 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 48/99]). Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 246 (4 %) oder § 352 HGB (5 %). Rn 7 § 256 S 2 statuiert eine Ausn von der Verzinsungspflicht f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Verzugszinsen (Abs 1).

Rn 2 Der frühere gesetzliche Zinssatz von 4 % führte zu missbräuchlichem Verhalten seitens der Schuldner, die hiermit besser standen als bei Inanspruchnahme eines tatsächlichen Kredits (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 2); I wirkt dem entgegen. Der Anspruch aus Abs I erfordert nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird, sondern er kann selbständig mit einer nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 43 Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsentscheidung (Abs 4).

Rn 19 Die externe Teilung erfordert einen Kapitaltransfer zwischen der Quellversorgung und der Zielversorgung, um diese mit dem Kapital zu versorgen, das sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Entsch nach § 14 I für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht benötigt. Deshalb normiert IV einen zivilrechtlichen Anspruch des Trägers der Zielversorgun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zinszahlung.

Rn 39 Bei entgeltlichen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer die Zahlung von Zinsen o anderer laufzeitabhängiger Kosten in der vereinbarten Höhe als einzige Vergütung für die Kapitalnutzungsmöglichkeit (BGHZ 80, 153, 166; 201, 168 Rz 34, 46; BGH WM 14, 1325 Rz 43, 55; 00, 2818; NJW-RR 89, 947). Dabei handelt es sich um die synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensnehmers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 301 BGB – Wegfall der Verzinsung.

Gesetzestext Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. Rn 1 Der Schuldner einer verzinslichen Geldschuld wird während des Gläubigerverzugs von der Verpflichtung zur Entrichtung der Zinsen befreit. Dies ist nicht als Stundung zu verstehen, sondern als endgültige Befreiung (Grüneberg/Grüneberg § 301 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 1 Während § 366 das Verhältnis mehrerer Hauptforderungen untereinander bestimmt, regelt § 367 das Verhältnis von Hauptforderung, Zinsen und Kosten im Falle der nicht zureichenden Tilgung. Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sind demgegenüber eigene Hauptforderungen, so dass § 366, nicht § 367 anzuwenden ist (Karlsr NJW-RR 17, 1445 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17]; tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Bestimmung.

Rn 6 II schließt nur die einseitige Bestimmung durch den Schuldner aus. Die Vorschrift enthält aber dispositives Recht. Die Parteien können ein Bestimmungsrecht einer Partei auch hinsichtlich der Zinsen und Kosten oder einen von § 367 abweichenden Verrechnungsmodus durch Vereinbarung vorsehen (BGHZ 91, 55). Das kann auch stillschweigend geschehen. Die Vereinbarung eines unsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zinsschuld.

Rn 4 Eine Zinsschuld liegt vor, wenn das betreffende Schuldverhältnis ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die Leistung von Zinsen gerichtet ist (Jauernig/Mansel § 246 Rz 5). Sie ist eine sich ständig erneuernde Nebenschuld (BGH LM Nr 2 zu § 248), da sie immer neben eine (verzinsliche) Hauptschuld tritt; zwar kann auch die Zahlung von ›Zinsen‹ ohne bestehende Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Maßgaben nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder.

Rn 25 Die verfahrensrechtliche und justizverwaltungsrechtliche Seite der Hinterlegung ist in den Hinterlegungsgesetzen der Länder geregelt. (Überblick Klein MDR 16, 1181). Während das BGB die materiellen Hinterlegungsvoraussetzungen regelt, bestimmen sie über tatsächliche Substantiierungserfordernisse (BayObLG 28.10.20 – 1 VA 81/20). Zweck des hiernach begründeten öffentlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 308.

Rn 24 Gleichfalls nur für die Verwendung ggü einem Nichtunternehmer usw (vgl Rn 22) gilt § 308 Nr 4. Danach soll ein Änderungsvorbehalt des Verwenders unzulässig sein, wenn er auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist. So kann bei langfristigen Sparverträgen dem Kreditinstitut im Passivgeschäft nicht etwa eine inhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anpassungsberechnung (Abs 5).

Rn 14 Vereinbarte Teilzahlungen sind auf Verlangen des Verbrauchers unter Berücksichtigung verminderter Zinsen o Kosten (II 2, IV) vom Darlehensgeber neu zu berechnen. Zur Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- u Tilgungsanteile ist die Bank dabei nicht verpflichtet (BGH ZIP 06, 1238; BKR 06, 405). Bis zur Neuberechnung kann der Verbraucher die Zahlung weiterer Raten verweiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechnung der Restschuldermäßigung.

Rn 2 Dazu sind im Voraus gezahlte Zinsen u alle laufzeitabhängigen Kreditkosten für die Zinsperiode nach kündigungsbedingter Fälligkeit zu erfassen u zugunsten des Darlehensnehmers von der Restschuld abzuziehen, wobei ggf abw vom vertraglichen Ratenplan eine staffelmäßige (BGH NJW 79, 540, 542; Nürnbg ZIP 14, 2492, 2493) finanzmathematisch exakte Abrechnung der Zinsen vorzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsnatur und Inhalt der Regelung.

Rn 1 Für verzinsliche Schuldverschreibungen werden neben der Urkunde (Mantel) häufig Zinsscheine (Kupons) ausgegeben. Letztere verbriefen als selbstständige Urkunden eine Zinsforderung. Von ihnen dürfen keine (Zinses-)Zinsen verlangt werden (§§ 248, 289; MüKo/Habersack Rz 2; Erman/Wilhelmi Rz 1; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 1; aA Staud/Marburger Rz 4). Der Aussteller braucht nur gg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tilgungsverrechnung.

Rn 5 Im Anwendungsbereich des § 367 gilt die Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Unter Zins ist für die Überlassung des Kapitals verlangte gewinn- und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütung zu verstehen (BGH NJW 79, 540). Kosten sind Aufwendungen, die dem Gläubiger aus der Durchsetzung der Forderung entstanden sind, sofern der Gläubige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kein automatischer Übergang.

Rn 5 Selbstständige Sicherungsrechte wie Rechte aus Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung (BGHZ 78, 137, 143), EV gem § 449 (BGHZ 42, 53, 56), Sicherungsgrundschuld (RGZ 135, 272, 274, BGH NJW 74, 100, 101; Hambg FamRZ 15, 1962), Sicherungsrentenschuld (Köln NJW 90, 3214), Bankgarantie (BGH NJW 97, 461) u der gesetzlichen Einlagesicherung (BGHZ 176, 67 ff) gehen nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1076 BGB – Nießbrauch an verzinslicher Forderung.

Gesetzestext Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079. Rn 1 Anwendungsbereich: Im Gegensatz zu §§ 1074, 1075 erfasst die Norm nur verzinsliche Forderungen. Gemeint sind rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen, die vereinbarungsgemäß als Nutzungen zugewendet werden sollen. Rn 2 Anzuwenden sind dann die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.mehr