Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten. (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis:

Andresen, Einkünfteabgrenzung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsleistungen post-BEPS in Gestalt der "Transfer Pricing Guidance on Financial Transactions" der OECD (Teil I), IStR 2020, 442; Bärsch/Engelen, Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen – Zugleich Anmerkung der Zinsurteile des BFH v. 18.5.2021 (BFH Aktenzeichen I R 4/17, BFH Aktenzeichen I R 62/17), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksame Pfandveräußerung.

Rn 2 Bei nach § 1242 oder § 1244 wirksamer Pfandverwertung gebührt der Erlös dem betreibenden Gläubiger, soweit er die gesicherte Forderung nebst Zinsen u Kosten (§ 1210) nicht übersteigt u keine dinglichen Rechte Dritter vorgehen. Der Gläubiger wird dann Alleineigentümer des Barerlöses. Nachrangige Pfandrechte erlöschen ersatzlos. 1. Fehlende Pfandreife. Rn 3 Bestand kein Pfa...mehr

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zfs 09/2025, Haftung bei Au... / 1 Sachverhalt

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw VW Golf VII 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen … nachfolgend auch: Klägerfahrzeug). Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw Audi A7 Sportback mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend auch: Beklagtenfahrzeug). Am 4.3.2022 befuhr der Kläger mit seinem F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die dispositive auch für Pfändungspfandrechte (Ddorf WM 84, 1431) geltende Regelung erstreckt das Pfandrecht auf die nach seiner Entstehung fällig werdenden Zinsen aller Art, auf rückständige nur bei besonderer Vereinbarung (Ddorf WM 84, 1431). § 1289 gilt nicht beim Nutzungspfandrecht (§ 1213) u bei gesonderter Verpfändung des Zinsanspruchs (RGZ 74, 78, 81). Für Wertpa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungszweck und Anwendbarkeit.

Rn 1 Mit § 805 soll der Inhaber der Haupturkunde va beim Verlust von Zins- oder Rentenscheinen geschützt werden. Erneuerungsscheine sind nach hM lediglich Legitimationspapiere (RGRK/Steffen § 803 Rz 9; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 14). Mit dem Erlöschen der Haupturkunde werden sie kraftlos. Nach § 805 1 sind Erneuerungsscheine zum Empfang der (Zins- oder Renten-)Scheine e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 36 Für den Inhalt des Schadensersatzanspruchs gelten die §§ 249–255. Im Regelfall kann der Verzögerungsschaden nur in Geld ausgeglichen werden (BGH NJW 86, 987f [BGH 07.11.1985 - VII ZR 45/85]). Ist der Gläubiger aufgrund der Verzögerung seinerseits ggü einem Dritten schadensersatzpflichtig geworden, kann Naturalrestitution aber auch durch Freistellung von der Haftungsver...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) Gegenüberstellung der unterschiedlichen Besteuerungsfolgen

Rz. 2614 [Autor/Stand] Steuerliche Folgen bei Übertragung bzw. Überlassung. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem immateriellen Wirtschaftsgut ist als ein Veräußerungsvorgang anzusehen.[2] Insofern kommt es dabei zu einer vollständigen Aufdeckung und Versteuerung der in dem übertragenen immateriellen Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven bei dem übertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Auf Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund geduldeter Überziehung sind die Regelungen der §§ 491 ff nur eingeschränkt anwendbar; ausgenommen sind nach IV die §§ 491a–496 u 499–502. Anzuwenden sind also nur §§ 491, 497, 498 u ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) 505a – 505e. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d I 1 , Art 248 §§ 1–16 EGBGB bleiben unberührt. Rn 6 Für geduldete Überzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wertberechnung.

Rn 9 Auszugehen ist vom objektiven Marktwert und nicht vom Nutzen der Leistung gerade für den Gläubiger; insoweit bleibt der Wertersatz also ggf unter dem Schadensersatz. Für Modifikationen bei Rückabwicklung nach Widerruf s § 357 Rn 28. Rn 10 Eine Sonderregelung trifft II 2 Alt 1 für den Fall, dass der durch den Rücktritt beendete Vertrag eine Gegenleistung bestimmt hat (daz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerruf des Beschaffungsvertrages, I, IV.

Rn 17 Nach I soll der Widerruf des Beschaffungsvertrages zB nach §§ 312g, 355, 356 auch den damit verbundenen Darlehensvertrag erfassen; das Darlehen ist gleichsam bestandsakzessorisch ggü dem Beschaffungsvertrag. Für die Rückabwicklung dieses widerrufenen Vertrages gelten § 355 III sowie, je nach Art des Vertrags, die §§ 357–357c direkt, für diejenige des Darlehens entspr, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sperrvereinbarung.

Rn 2 Anlagegeld (I). Nach I 1 muss der Betreuer bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Geldern des Betreuten durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung (rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) in Form eines Sperrvermerks darauf hinwirken, dass die Bank nur befreiend an den Betreuer (oder den Betreuten mit Zustimmung des Betreuers) leisten kann, wenn das BtG zuvor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Rn 21 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Zinsen, Einlagen und Konten bei Kreditinstituten, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttung von Investmentgesellschaften, Stückzinsen, Gewinnanteile aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Dividenden, Einkünfte aus stiller Gesellschaft, aus Wertpapieren und Einkünfte aus Spekulationsgewinnen (Stuttg FamRZ 02, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Empfehlungspflicht (Abs 3).

Rn 12 Die auf diesen Erkenntnissen aufbauende Empfehlung muss auf der Grundlage realistischer – nicht unbedingt konservativer – Prognosen zu Risiken während der gesamten Darlehenslaufzeit (Art 7 I 2 WoImmoKrRL) im besten Interesse des Darlehensnehmers vergleichbar der Anlageberatung (BGHZ 123, 126, 128 ff; 170, 226, Rz 23; 189, 13 Tz 32 ff alle für Anlagegeschäfte; v Klitzin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 232 ff greifen, wenn nach gesetzlicher Regelung eine Sicherheitsleistung verlangt oder erbracht werden kann. Sie bezwecken, die Durchsetzung des Rechts ggü Unvermögen des Verpflichteten oder sonstigen tatsächlichen Leistungshindernissen zusätzlich (BGH 14.6.17 – VIII ZR 76/16 Rz 19) abzusichern. Sie regeln nur das ›Wie‹ der Sicherheitsleistung, wenn insoweit kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Annahmeverzugslohn.

Rn 14 Der Dienstverpflichtete behält seinen Vergütungsanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dieser umfasst die Bruttovergütung nach dem Lohnausfallprinzip (BAG AP Nr 99 zu § 615), leistungsabhängige Vergütungen (ggf nach § 287 II ZPO geschätzt; BAG DB 72, 442), Wert von vorenthaltenen Sachbezügen (zB Dienstwagen) nebst Zinsen nach §§ 288, 286 IV (BAG NZA 03, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährbarkeit.

Rn 3 Nach den §§ 194 ff verjähren – nicht notwendig regelmäßig – wiederkehrende Leistungen aus dem dinglichen Recht (§ 216 III) und Schadensersatzansprüche. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehören bei Hypotheken und Grundschulden die Zinsen – nicht Kapitalteilbeträge – (§§ 1115, 1192), bei Rentenschuld die Renten (§ 1199) und bei der Reallast deren Leistungen (§ 1107) (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ratenkredit.

Rn 56 Für den Ratenkredit ist typisch, dass der Darlehensbetrag (zzgl Zinsen, etwaiger Einmalkosten u sonstiger Kosten) nicht durch eine einmalige Leistung zurückzuzahlen, sondern in periodischen (meist monatlichen) Raten abzutragen ist. Der Zinssatz bleibt über die gesamte Laufzeit fest. In Abweichung von § 367 ist vereinbart, dass Kapital u Darlehenskosten mit jeder Rate z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung neben dem Nacherben.

Rn 5 Der Vorerbe haftet weiter für solche Nachlassverbindlichkeiten, die ihm im Innenverhältnis zum Nacherben zur Last fallen (§ 2145 I 2). Im Interesse einer Verkürzung des Rechtsweges für die Nachlassgläubiger sind beide hier Gesamtschuldner. Hierunter fallen insb gem §§ 2124 ff gewöhnliche Erhaltungskosten, Lasten und Zinsen. Auch hier gilt § 2145 II (s Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vermögen.

Rn 14 Das minderjährige Kind muss die Vermögenserträge, also Zinsen, Dividenden usw bedarfsdeckend einsetzen, braucht aber den Vermögensstamm nicht zu verwerten. Demggü muss ein volljähriges Kind auch den Vermögensstamm für seinen Bedarf einsetzen, soweit dies nicht im Einzelfall grob unbillig ist (BGH FamRZ 86, 48). Der Vermögensstamm ist auch dann einzusetzen, wenn er auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1216 BGB – Ersatz von Verwendungen.

Gesetzestext 1Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen. Rn 1 Die Vorschrift, die nicht für Verwendungen zur Nutzungsgewinnung (§ 1213f) gilt, regelt da...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Direkte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen (Abs. 1)

(1) Finanzierungsaufwendungen eines Unternehmens, die mit Passivposten zusammenhängen, die einer Betriebsstätte dieses Unternehmens nach § 14 Absatz 1 direkt zuzuordnen sind, sind ebenfalls dieser Betriebsstätte zuzuordnen. Rz. 3291 [Autor/Stand] Direkte Zuordnung. Finanzierungsaufwendungen i.S.d. § 15 BsGaV sind solche Aufwendungen, die Zinsen und ähnliche Aufwendungen i.S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Preis(neben)abreden.

Rn 36 Aus dem oben Gesagten folgt, dass Abreden über den Preis, also die für vertraglich vereinbarte Hauptleistungen zu zahlende Vergütung, mangels gesetzlicher Fixierung nicht kontrollfähig sind (BGH NJW 22, 2614 Rz 41; WM 15, 637; 02, 70; NJW 00, 577 (Zinsen); ZIP 20, 1352 (Bereitstellungsprovision); BGHZ 116, 119 (Werklohnabrede); Nobbe WM 08, 185). Hierzu zählen auch Kla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Festkredit.

Rn 58 Der Festkredit wird während seiner Laufzeit nicht getilgt, sondern muss bei Ablauf in einer Summe zurückgezahlt werden; bis dahin hat der Darlehensnehmer (meist monatlich) Zinsen zu zahlen. Der Festkredit findet sich häufig in Kombination mit einer (anzusparenden) Kapitallebensversicherung o einem Bausparvertrag. Rn 59 Es kann, muss aber nicht (Karlsr ZIP 16, 1574, 1576...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Privatrechtliche Lasten.

Rn 5 Im Gegensatz zu den öffentlichen Lasten, für die keine zeitliche Abgrenzung besteht, treffen die privatrechtlichen den Nießbraucher nur, wenn sie zur Zeit der Nießbrauchsbestellung bereits auf der Sache ruhten. Rn 6 Den Nießbraucher belasten die Zinsen von Grundpfandrechten. Ein Eigentümerrecht wird gem § 1197 II nicht verzinst. Der Nießbraucher trägt ferner die Einzelle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1046 BGB – Nießbrauch an der Versicherungsforderung.

Gesetzestext (1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten. (2) 1Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1217 BGB – Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger.

Gesetzestext (1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgelief...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt. (2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vreinbaren, dass er ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Beginn.

Rn 40 Die Zinszahlungspflicht beginnt regelmäßig mit dem (endgültigen) Empfang der Valuta. Abw Abreden zum Zinszahlungsbeginn, abhängig etwa von einer Bedingung (BGH NJW 95, 2282, 2283 [BGH 30.05.1995 - XI ZR 165/94]), sind möglich (MüKo/Berger Rz 194) u liegen va für die Zeit nahe, in der die Darlehensvaluta zwar dem Darlehensnehmer noch nicht zugeflossen ist, sich aber ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Betroffene Miete (§ 556g II).

Rn 10 Der Mieter (§ 535 Rn 90 ff) kann grds jede Mietzahlung zurückverlangen, wenn er eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete zahlen soll und dies rügt. Zinsen können verlangt werden, soweit sich der Vermieter in Verzug befindet. Daneben ist der Mieter berechtigt, den nicht geschuldeten Mietanteil nicht zu zahlen. Rügt der Mieter den Verstoß allerdings mehr al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übergang der Hauptforderung.

Rn 11 Die Befriedigung des Gläubigers führt zum gesetzlichen Übergang der Hauptforderung (unverändert bleiben zB Verjährungsfrist, Erfüllungsort und Erfüllungszeit). Es gehen einerseits die Nebenrechte auf den Bürgen über (§§ 412, 401); andererseits bleibt die Forderung mit allen Einwendungen und Einreden behaftet, die dem Hauptschuldner ggü dem Gläubiger zustanden (§§ 412, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einigung.

Rn 2 Der Eigentümer und der Berechtigte des mit dem Rangvorbehalt zu belastenden Rechts müssen sich über den Rangvorbehalt entweder bei der Bestellung nach § 873 oder nachträglich als Inhaltsänderung nach § 877 einigen (MüKo/Lettmaier Rz 8). Bei der Belastung von Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers (Weitnauer DNotZ 58, 356). Es kann der Vorrang ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Disagio.

Rn 44 Ein bereits bei Auszahlung der Darlehensvaluta fälliges u vom Darlehensgeber einbehaltenes Disagio (BGH ZIP 11, 1046 Rz 17; NJW-RR 10, 1574 Rz 15) stellt eine Vorauszahlung von Zinsen u damit ein laufzeitabhängiges Entgelt dar (BGHZ 201, 168 Rz 42; 202, 302 Rz 17). Es verstößt nicht gg das Zinseszinsverbot des § 248 I (BGH NJW 00, 352), sondern führt zu einer Ermäßigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Pfandhaftung.

Rn 2 Bei einer Verpfändung einer eigenen Sache für eine eigene Schuld haftet das Pfandrecht, auch mit Wirkung ggü nachrangig Berechtigten (hM, Staud/Wiegand Rz 6) sowie einem Erwerber der Pfandsache (hM, Staud/Wiegand Rz 9), nach I 1 auch für jede nachträgliche Erweiterung der Schuld durch Vertrag, Verschulden, vertragliche oder gesetzliche Zinsen, Vertragsstrafen, Verzicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1146 BGB – Verzugszinsen.

Gesetzestext Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück. Rn 1 Da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, kann er auch nicht mit einer Zahlungspflicht in Verzug kommen. § 1146 behandelt den Eigentümer aber ebenso wie einen Geldschuldner und lässt das Grundstück f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen.

Gesetzestext Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Rn 1 Ansprüche auf Nebenleistungen verjähren grds unabhängig vom Hauptanspruch (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 10). Beginn, Dauer, etwaige Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände und au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1203 BGB – Zulässige Umwandlungen.

Gesetzestext 1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Rn 1 Die Umwandlungsmöglichkeit entspricht der des § 1198. An die Stelle des Grundschuldkapitals tritt die Ablösungssummel, an die Stelle d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzug (Abs 1, §§ 497f).

Rn 7 Bei Verzug des Darlehensnehmers mit Tilgungsraten bemisst sich der Verzögerungsschaden des Darlehensgebers abstrakt gem § 497 I 1, konkret gem § 497 I 2. Auch § 497 II ist trotz des fehlenden Verweises in I entspr anwendbar (ausf BeckOGK/Harnos Rz 23 ff; MüKo/Weber Rz 11; Schürnbrand WM 16, 1105, 1108; wohl auch Bülow/Artz Rz 17, 29; aA 14. Aufl/Nobbe). Die Verrechnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anlage und Verzinsung der geleisteten Barkaution.

Rn 15 Der Vermieter von Wohnraum hat die Kaution von seinem eigenen Vermögen getrennt insolvenzfest (§ 47 InsO; BGH ZMR 15, 847; Feßler, 10 Jahre MietRRefG, S 451, 453) bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (offenes Treuhandkonto). Die Zinsen/Erträge stehen dem Mieter zu, da der Vermieter nach Sinn und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Teilleistungen des Darlehensnehmers (Abs 3 S 1 u 2).

Rn 12 III 1 u 2 gelten nicht für Immobiliardarlehen (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF). Teilleistungen darf der Darlehensgeber – abw von § 266 – nicht zurückweisen (III 2). Bei mehreren Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aus selbstständigen Schuldverhältnissen erfolgt die Anrechnung von Leistungen, die zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreichen, nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rang der Hypothek.

Rn 16 Der Rang der Hypothek ist für ihren wirtschaftlichen Wert entscheidend, gehört aber nicht zum Inhalt des Rechts. Bestimmte Veränderungen (Zinsen bis zu 5 %, § 1119; Umwandlung in eine Grundschuld, § 1198) können ohne Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter erfolgen. Eine Änderung des Rangs bedarf – außer im Fall des § 1151 – der Zustimmung des Eigentümers (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 290 ordnet an, dass der Schuldner, dessen ursprünglich bestehende, nicht verzinsliche Herausgabeverpflichtung sich aufgrund seines Verzugs in eine Verpflichtung zum Wertersatz gewandelt hat – wegen Untergangs (1) oder Verschlechterung (2) des Gegenstandes –, diese Wertersatzschuld wie eine Geldschuld verzinsen muss. § 290 bestimmt nicht, wann eine solche Wertersatzsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Durch § 820 I wird die inhaltlich durch § 818 IV definierte Haftungsverschärfung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Leistung vorverlagert. Weil der Leistende dem Empfänger im Regelungsbereich des § 820 I den Leistungsgegenstand trotz gemeinsamer Ungewissheit über den Fortbestand des rechtlichen Grundes freiwillig überlassen hat, wird dieser bis zur Geltendmachung des Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1153 BGB – Übertragung von Hypothek und Forderung.

Gesetzestext (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. Rn 1 Die Bestimmung soll ein Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek verhindern. Ein ausdrücklicher Ausschluss des Übergangs der Hypothek bei Übertragung der Forder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Höhe der Abschlagsforderung (Abs 1 S 1).

Rn 9 Die Höhe der Abschlagsforderung hängt nach der Neufassung des Gesetzes nun nicht mehr davon ab, inwieweit der Besteller durch die abgerechneten Leistungen einen Wertzuwachs erlangt hat. Es kommt nur noch auf den Vertragswert der erbrachten Leistungen an (ebenso: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen; § 632a Rz 11 ff). Rn 10 Jetzt ist durch die Neufassung der Vorschrift klar, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1291 BGB – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld.

Gesetzestext Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Rn 1 Die Vorschrift stellt Grundschulden einer Forderung auf Zahlung eines bestimmten Betrages, Rentenschulden einer auf eine Geldrente gerichteten Forderung gleich u verweist auf §§ 1281–1290. Schuldner ist der Grundstückseigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfal...mehr