Rn 5
Das BGB selbst definiert den Begriff des Zinses nicht. Heute gebräuchlich (grundl Canaris NJW 78, 1891, 1892; ihm folgend etwa BGH NJW 79, 540, 541; 805, 806 [BGH 09.11.1978 - III ZR 21/77]; Jauernig/Mansel § 246 Rz 2; Staud/Blaschczok [1997] § 246 Rz 6) ist folgende Definition: Danach sind Zinsen eine gewinn- und umsatzunabhängige, laufzeitabhängige, in Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu entrichtende Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs von Kapital. Die Voraussetzung der ›wiederkehrenden Entrichtung‹ findet sich in dieser Definition zu Recht nicht mehr – die hierauf bedachte frühere Rspr bedingte eine zu starke Verengung des Zinsbegriffs (zB RGZ 168, 284, 285; s Jauernig/Mansel § 246 Rz 2). Auch ist es nicht erforderlich, dass die Zinsen einen ›im Voraus bestimmten Bruchteil‹ des Kapitals ausmachen; vielmehr kann die Zinshöhe von wechselnden Umständen, wie etwa dem Basiszinssatz (s § 247) abhängen (BGH LM § 247 Nr 2; Grüneberg/Grüneberg § 246 Rz 2). Obwohl als Kapital zumeist lediglich Geld angesehen wird, kommen hierfür auch sonstige vertretbare Sachen in Betracht (s.o. Rn 3; NK/Bergdolt § 246 Rz 8).
Rn 6
Entscheidend für die Charakterisierung einer Leistung als Zins ist ihr wahrer wirtschaftlicher Zweck; die Bezeichnung (zB ›Gebühr‹, ›Provision‹, ›Spesen‹ etc) ist ohne Bedeutung. Zwingende Zinsvorschriften, wie etwa §§ 248, 289 S 1, 489, können nicht durch eine abweichende Bezeichnung umgangen werden (Jauernig/Mansel § 246 Rz 2); die Qualifikation als Zins unterliegt nicht der Parteidisposition (vgl jurisPK-BGB/Toussaint § 246 Rz 10). Keine Zinsen sind zB: wiederkehrende Leistungen, die allein geschuldet werden, ohne dass daneben ein Kapital als solches geschuldet wird, wie zB Renten (BGH LM Nr 2 zu § 248; s Rn 4); Vergütungen für andere Vorteile als ...