Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungspolitik

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Behördenbegriff – Einzelfälle

Rz. 105 Im Einzelnen gehören hierher alle Bundes- und Landesbehörden, die Selbstverwaltungskörper der politischen Gemeinden, Kreis- und Landkreise, der Bezirksverbände und Ämter und der Zweckverbände. Zu den Bundesbehörden gehören auch die öffentlich-rechtlichen Dienststellen der Bundeswasserstraßen und Bundesautobahn, die Bundesbank und die Landeszentralbanken sowie die Deut...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 7.9 Unterschiedlicher Ansatz von Vermietungsimmobilien

Für im Inland und in EU-/EWR-Staaten belegene vermietete (und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i.S.v. § 13a ErbStG gehörende) Wohngrundstücke sieht das ErbStG einen Abschlag in Höhe von 10 % des gemeinen Werts vor, für im Drittland belegene entsprechende Wohngrundstücke dagegen nicht (§ 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009; jetzt § 13d ErbStG). Der EuGH sieht darin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Als Abschlussprüfer zugelassener Personenkreis (Abs. 1 Sätze 1 und 2)

Rz. 13 Gem. Abs. 1 sind als Abschlussprüfer generell nur Wirtschaftsprüfer und WPG sowie für die Prüfung mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) und mittelgroßer KapCoGes (§ 264a HGB) auch vBP und BPG zugelassen. Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG[1] ist die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung von UnternehmerGes. in das GmbHG aufgenommen worden. Da es sich bei d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.12 Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG)

Rz. 205 § 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG a. F. enthielt eine Steuerbefreiung für Organe der staatlichen Wohnungspolitik. Sie ist durch Gesetz v. 25.7.1988[1] mit Wirkung ab Vz 1990 ersatzlos gestrichen worden.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 34 Durch Gesetz v. 13.9.1993[1] sind die S. 2–10 a. F. angefügt worden, die Sonderregelungen für den Eintritt von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und von Organen der staatlichen Wohnungspolitik in die Steuerpflicht enthalten. Durch Gesetz v. 28.10.1994[2] wurde S. 11 a. F. angefügt. Rz. 34a § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 befreite gemeinnützige Wohnungsunternehmen i. S. d....mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.3 Subjekte der Abschlussprüfung

Rz. 30 Abschlussprüfer (Prüfungssubjekte) einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer AG oder KGaA können nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, wenn sie über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen.[1] Ähnliches gilt für Kreditinstitute,[2] Versicherungsunternehmen [3] und prüfungspflichtige Unternehmen nach Pub...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die StBefreiung für Vermietungsgen und -vereine wurde durch das StRefG 1990 eingeführt. Sie trat mit Wirkung vom VZ 1990 (bzw bei Antragstellung nach § 54 Abs 4 KStG vom VZ 1991) an die Stelle der bisherigen umfassenden Befreiungsvorschrift für gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik iSd früheren WGG. Zu d...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.5 Beitrag zur Schaffung positiver Lebensbedingungen

Rz. 14 Der in Abs. 3 Nr. 5 enthaltene Programmsatz weist auf den gesamtgesellschaftlichen Bezug der Jugendhilfe hin. Die Jugendhilfe soll auch andere Politikfelder beeinflussen, um so positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu gewährleisten. Dabei kommen insbesondere die Stadtentwicklung, die Verkehrspolitik, die Arbeitsmarktpolitik und die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG regelt vor allem die StBefreiung der Kredit-AöR. Die Grundlage der Regelung bildeten die in der Bankenenquete enthaltenen Vorschläge der B-Reg (s BT-Drs V/3500, 103ff). Diesen Vorschlägen entspr sollten nur solche Institute von der KSt befreit werden, die – abgesehen von geringfügigen Ausnahmen – mit and...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Katalog der nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG steuerfreien Institute

Tz. 2 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG in der derzeit geltenden Fassung sind die folgenden Kö st-befreit: Deutsche Bundesbank Kreditanstalt für Wiederaufbau Landwirtschaftliche Rentenbank Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mbH Der Name der Gesellschaft lautet lt H-Reg-Auszug beim AG Hannover...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 5.3 – VermBErl

Stand: EL 122 – ET: 6/2020 [1] Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406, BStBl. I S. 237) – 5. VermBG – unter Berücksichtigung der jüngeren geset...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Übersicht über die Anlageformen

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Katalonien / 8. Das Erbrecht der Regierung

Rz. 30 Soweit nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch der Staat zum Erben eingesetzt wird, ist dies nach dem CCCat die Regierung von Katalonien. Hat der Erblasser weder Blutsverwandte bis zum vierten Grad noch einen Ehegatten, erbt die Regierung allein. Diese nimmt die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung nach einem gerichtlichen Verfahren der Erbenerklär...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des End­bestandes des EK 02 und der "Verschonungsregelung" des § 34 Abs. 16 KStG 2002

Leitsatz 1. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossensch...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umwandlung von Altbauten in Eigentumswohnungen

Normenkette § 2 Abs. 2 WEG, § 7 WEG, § 8 WEG Kommentar Der Gemeinsame Senat der Obersten Bundesgerichte hat am 30. 6. 1992 entschieden: Die Erteilung der Abgeschlossenheit bei Umwandlung von Altbauten in Eigentumswohnungen kann nicht von der Erfüllung heutiger Schall- und Wärmeschutznormen abhängig gemacht werden. Der Gemeinsame Senat der Obersten Bundesgerichte hat sich mit di...mehr