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Hillebrand/Keßler, GenG § 63b Rechtsform, Mitglieder und ... / 3 Besondere Prüfungsvorschriften

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Rz. 9

Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass die Verbandsmitglieder, die keine Genossenschaften sind und nicht der Pflichtprüfung nach § 53 unterliegen, ihren eigenen gesetzlichen Prüfungsvorschriften, insbesondere §§ 316 ff. HGB unterworfen bleiben.

 

Rz. 10

Grundsätzlich kann ein Prüfungsverband keine nach §§ 316 ff. HGB vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführen, da sie durch einen von den Gesellschaftern gemäß § 318 HGB gewählten Abschlussprüfer durchzuführen ist, der die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft i. S. v. § 319 HGB erfüllt. Eine Ausnahme kommt nur unter den Voraussetzungen des Art. 25 EGHGB in Betracht. Danach dürfen AG und GmbH auch von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband als Abschlussprüfer geprüft werden, wenn sie diesem als Mitglied angehören und die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte den Genossenschaften oder den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zustehen.

Weitere Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Verbandsvorstandes Wirtschaftsprüfer sind. Soweit der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder hat, muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein.

Das gleiche gilt für Unternehmen, die am 31.12.1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren.

In diesen Fällen wird die Abschlussprüfung nach den für die Gesellschaft und den Geschäftszweig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Unbenommen bleibt solchen Mitgliedern selbstverständlich die Möglichkeit, den Prüfungsverband mit einer über die Jahresabschlussprüfung hinausgehenden Geschäftsführungsprüfung i. S. v. § 53 freiwillig zu beauftragen. Derartiges kann auch in der Verbandssatzung für alle Mitglieder verbindlich vorg...

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