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Hillebrand/Keßler, GenG § 53 Pflichtprüfung / 4 Prüfung des Lageberichtes

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Rz. 23

Auch der Lagebericht ist grundsätzlich Gegenstand der Prüfung nach § 53 Abs. 2; durch den Verweis des Abs. 2 auf § 317 Abs. 2 HGB wird der Prüfungsumfang festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 336 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 264 Abs. 1 S. 3 HGB kleine Genossenschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB – soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist – keinen Lagebericht aufzustellen brauchen. Folglich ist in diesen Fällen auch der Prüfungsgegenstand entfallen.

Ein aufgrund satzungsmäßiger Verpflichtung freiwillig, d. h. ohne gesetzliche Obligation erstellter Lagebericht wird von der Ordnungsmäßigkeitsprüfung erfasst. Denn die Darstellung der wirtschaftlichen Lage und der Ausblick gehören zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Sind die Genossenschaften jedoch satzungsmäßig und/oder gesetzlich verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen, hat der Prüfungsverband zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt (Bauer, § 53 RN 6). Dabei ist ebenfalls zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht zutreffend dargestellt worden sind.

 

Rz. 24

Darüber hinaus ergeben sich aus den Berichterstattungspflichten des § 321 HGB und dem Inhalt des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB bestimmte weitere Prüfungspflichten. So hat der Prüfungsverband im Prüfungsbericht vorweg auf der Grundlage der geprüften Unterlagen und des Lageberichts zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei gemäß § 321 Abs. 1 S. 2 HGB insbesondere auf deren Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens einzugehen ...

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