Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einsichtnahmeberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Das Einsichtnahmerecht besteht für Gläubiger und Gesellschafter des insolventen Unt. Unter Gläubiger sind alle Gläubiger der Ges. im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Gläubiger sind somit auch die Inhaber von gewinnabhängigen Zahlungsansprüchen, wie z. B. aus Nachrangdarlehen, Genussrechten oder stille Ges.[1] Nicht zu den einsichtsberechtigten Gläubigern zählen som...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Gemeinsame Berufsausübung (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 36 Ein Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausschlussgrund auch dann vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von einer Person erfüllt werden, mit der der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt. Mit d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Antragsgründe

Rz. 61 § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB besagt, dass das Gericht einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen hat, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2–5 HGB oder nach § 319b HGB besteht (§ 318 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. HS HGB). Durch das AReG wurden die Antragsgründe um die Ausschlussgründe Vers...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Anwendungsbereich und Normenzusammenhang

Rz. 1 § 319 HGB regelt die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stellenden Anforderungen. Die Vorschrift gilt für alle Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, und ist von den betreffenden Abschlussprüfern und den beauftragenden Organen der prüfungspflichtigen Unt zu beachten. Rz. 2 Der vorge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.4 Wirkung der Kündigung

Rz. 89 Mit der Kündigung des Abschlussprüfers endet seine Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer; zugleich endet der Prüfungsvertrag. Es muss ein neuer Abschlussprüfer gewählt bzw.Abschlussprüferom Gericht bestellt werden. Der Abschlussprüfer hat nach der Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit. Kündigt der Abschlussprüfer au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Erteilung, Annahme und Widerruf des Prüfungsauftrags

Rz. 18 Das zuständige Organ der prüfungspflichtigen Ges. muss dem Abschlussprüfer unverzüglich nach dessen Wahl den Prüfungsauftrag erteilen. Bei der AG und der KGaA liegt diese Kompetenz beim Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Dies gilt auch für die GmbH, sofern bei dieser ein Aufsichtsrat eingerichtet ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Im Übri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Einklangprüfung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 87 Prüfungsobjekt ist der Lagebericht gem. § 289 HGB bzw. der Konzernlagebericht gem. § 315 HGB. Die dortigen gesetzlichen Anforderungen werden durch GoB konkretisiert, die mit DRS 20 Konzernlagebericht kodifiziert sind (Rz 56). Auch wenn die DRS qua Gesetzesvermutung nur Konzern-GoB darstellen, liefern sie wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der Gesetzes...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Geprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

Rz. 59 § 317 Abs. 3 HGB sieht vor, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeit eines (anderen) Abschlussprüfers eines einbezogenen TU zu überprüfen und dies zu dokumentieren hat.[1] Anstelle der früher zulässigen Übernahme ist lediglich eine Verwertung des Prüfungsergebnisses eines lokalen Abschlussprüfers vorgesehen, um die volle Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anforderungen an die Offenlegung

Rz. 34 Die Offenlegung hat nach Maßgabe des § 325 HGB zu erfolgen (§ 325 Rz 36 ff., sowie zu möglichen Formen § 325 Rz 124 f. und zu evtl. Erleichterungen § 325 Rz 15 ff.). Dies gilt jedoch nur, soweit das ausländische Recht keine Vorgabe enthält. Im Regelfall richtet sich damit die Offenlegung nach den Vorschriften des Staats der Hauptniederlassung. Ergänzend gilt § 325 HGB...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Information der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrags (Abs. 8)

Rz. 99 Mit § 318 Abs. 8 HGB wurde durch das BilMoG Art. 38 Abs. 2 der (früheren) Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG in nationales Recht umgesetzt. Der Zweck von § 318 Abs. 8 HGB besteht darin, zu verhindern, dass sich der Abschlussprüfer und das zu prüfende Unt während der Laufzeit des Prüfungsvertrags unzulässigerweise – und unbemerkt – möglicherweise sogar einvernehmlich ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Prüfungs- und aufsichtsbezogene Regelungen

Rz. 10 Insbes. im Bereich der prüfungsbezogenen bzw. aufsichtsbezogenen Regelungen wurden durch das FISG grds. für Gj, beginnend ab oder nach dem 1.1.2022, weitere verschärfende Regelungen eingeführt.[1] Da kapitalmarktorientierte Ges. auch grds. Unt von öffentlichem Interesse sind, sind seit 2017 i. R. d. Durchführung einer (Konzern-)Abschlussprüfung die Regelungen der EU-Ab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung

Rz. 106 § 323 Abs. 4 HGB dient der Klarstellung, dass die in den Abs. 1–3 vorgesehene Haftung des Abschlussprüfers nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.[1] Etwaige entgegenstehende Vereinbarungen im Prüfungsvertrag sind nach § 134 BGB nichtig und damit unwirksam.[2] § 18 BS WP/vBP enthält darüber hinaus ein Verbot derartiger vertra...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Kündigungsfolgen

Rz. 97 Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung bzw. bei der GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Ist der Aufsichtsrat Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten. Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Kreis der Verpflichteten

Rz. 21 § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB präzisiert den Kreis der durch die Vorschrift verpflichteten Personen. Danach sind vom Pflichtenrahmen des § 323 HGB direkt erfasst: der Abschlussprüfer, die Gehilfen des Abschlussprüfers und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft. Rz. 22 Abschlussprüfer i. S. d. Vorschrift ist der gem. § 318 HGB bestellt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Auskunftsrechte (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 43 Die Auskunftsrechte des Konzernabschlussprüfers bestehen ggü. dem MU, den TU, dem Abschlussprüfer des MU (soweit nicht identisch mit Konzernabschlussprüfer) und den Abschlussprüfer der TU. Rz. 44 Gegenüber dem MU und den TU bestehen sowohl Auskunfts- als auch Prüfungsrechte, während ggü. den Abschlussprüfer des MU bzw. der TU ein Auskunftsrecht besteht. Diese Unterscheidun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Überblick

Rz. 8 Zur Bestellung des Abschlussprüfers bedarf es neben der Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafter zusätzlich des Abschlusses eines Prüfungsvertrags zwischen dem Abschlussprüfer und den gesetzlichen Vertretern des prüfungspflichtigen Unt. Der Begriff "Bestellung" umfasst also neben der Wahl des Abschlussprüfers auch die Auftragserteilung durch die Vertreter der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Gegenstand, Art und Umfang (Abs. 3)

Rz. 81 Abs. 3 der Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer, in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang der Abschlussprüfung zu erläutern. Darüber hinaus ist im Prüfungsbericht auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen. Aufgrund der Adressatenausrichtung des Prüfungsberichts sind hier zur Schaffung einer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Täterkreis

Rz. 26 Täter des § 334 Abs. 2 HGB können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein, die selbst Jahres- oder Konzernabschlussprüfer sind oder für eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchführungsprüfungsgesellschaft handeln und für diese den Bestätigungsvermerk erteilen und unterzeichnen.[1] Andere gesetzliche Vertreter oder Prüfungsgehilfen kommen nicht als Täter in Betrach...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Freiwillige Abschlussprüfungen

Rz. 109 § 323 HGB hat ausschl. Bedeutung für gesetzliche Abschlussprüfungen i. S. v. § 316 HGB bzw. bei Anwendung aufgrund eines gesetzlichen Verweises (Rz 10). Auf freiwillige Abschlussprüfungen findet § 323 HGB keine Anwendung (Rz 13), auch nicht im Weg des Analogieschlusses. Rz. 110 Art und Umfang der Haftungsbegrenzung bei freiwilligen Abschlussprüfungen richten sich somi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Versagungsvermerk (Abs. 4 Satz 1 2. Alt.)

Rz. 89 Der Bestätigungsvermerk ist zu versagen, wenn aufgrund der zu erhebenden Einwendungen ein Positivbefund zur Rechnungslegung insg. nicht möglich ist (nicht positive Gesamtaussage).[1] Dieser Fall tritt auf, wenn wesentliche Beanstandungen gegen den Jahresabschluss zu erheben sind, die sich auf diesen als Ganzen auswirken und so bedeutend und zahlreich sind, dass nach d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Aufstellung und Prüfung des befreienden Konzernabschlusses (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 17 Der befreiende Konzernabschluss muss nach § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB dem Recht entsprechen, das für den Konzernabschluss des übergeordneten MU gilt, und mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie, vorher 7. EG-RL) übereinstimmen (Alternative 1) oder in Einklang mit den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.10 Kündigung des Prüfungsauftrags

Rz. 232 Erfolgt durch den Abschlussprüfer eine Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 und 7 HGB) hat er gem. § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB über das Ergebnis der bisherigen Prüfung gegenüber den Organen der zu prüfenden Ges. zu berichten.[1] Zu Einzelheiten der Berichterstattung vgl. § 318 Rz 89 ff. Rz. 233 Neben den gesetzlichen Vertretern hat der Abschlus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7 Wiedergabe des Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs. 7 Satz 2)

Rz. 145 Der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk sind gem. § 322 Abs. 7 Satz 2 HGB in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Wiedergabe des an anderer Stelle erteilten Bestätigungsvermerks, der nicht im Prüfungsbericht selbst enthalten sein darf.[1] Die Ursache dieser scharfen Trennung liegt in dem unterschiedlichen Adressatenkreis von Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.6 Sonstige Informationen

Rz. 49 Sonstige Informationen sind im Geschäftsbericht eines Unt enthaltene Finanzinformationen oder nichtfinanzielle Informationen außerhalb des geprüften Abschlusses und der geprüften Lageberichtsangaben.[1] Bei sonstigen Informationen handelt es sich um nicht vom Abschlussprüfer geprüfte Informationen, auf die sich entsprechend die Prüfungsurteile im Bestätigungsvermerk n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 6 § 323 HGB enthält spezielle zivilrechtliche Regelungen, die tw. "Sondervertragsrecht" für den Prüfungsvertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Ges. darstellen.[1] Der Pflichtenrahmen des Abschlussprüfers bestimmt sich dem Grund nach bereits aus den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 675 Abs. 1, 631, 633, 242 BGB); gleiches gilt für die Haftung (§ 280 Abs. 1 BGB). ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 102 Die im Lagebericht anzugebenden Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung betreffen zukunftsgerichtete Aussagen. Regelmäßig sind hiervon der Prognose- und Risikobericht erfasst. Rz. 103 Der frühere Nachtragsbericht nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F. wurde im Zuge des BilRUG durch eine Verlagerung in den Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) abgelöst. Rz. 104 Eine umfassende Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Aufklärungen und Nachweise (Abs. 2 Sätze 1 und 2)

Rz. 22 Das Prüfungsrecht wird durch Abs. 2 Satz 1 ergänzt, mit dem die gesetzlichen Vertreter zur aktiven Unterstützung des Abschlussprüfers verpflichtet werden. Unter Aufklärungen sind insbes. Auskünfte, Erklärungen und Begründungen zu verstehen.[1] Auch wenn das Gesetz nur von den gesetzlichen Vertretern spricht, fallen hierunter nach h. M. auch die von diesen beauftragten...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.2 Bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 2)

Rz. 59 Eine Bestandsgefährdung liegt nach allgemeiner Auffassung grds. dann vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unt in absehbarer Zeit seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss.[1] Als "absehbare Zeit" wird nach berufsständischen Grundsätzen ein Zeitraum von mind. zwölf Monaten, gerechnet vom ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1.3 Wertaufhellungszeitraum

Rz. 71 Unklar ist über die bisher diskutierten Abgrenzungsprobleme zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen hinaus im Kontext des Tatbestandsmerkmals des Bekanntwerdens zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung auch die Frage, was bzw. welcher Zeitpunkt unter der Aufstellung genau zu verstehen ist. Diese Frage wird von der Gegebenheit getragen, das...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.4 Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen

Rz. 58 In Buchst. c) wird bestimmt, dass die Erbringung von Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen zu einem Ausschluss als Abschlussprüfer führen, wenn sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, mit denen häufig eine nach außen erkennbare Interessenwahrung des Mandanten verbunden ist.[1] Rz. 59 Die Übernahme von Unternehmen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Einsichtnehmende (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 45 Die Vorschrift verpflichtet alle Einsichtnehmenden zur Verschwiegenheit über sämtliche bei der Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht somit nicht nur für einsichtnehmende Gläubiger oder Gesellschafter, sondern auch für von diesen beauftragte WP/vBp (Rz 7). Rz. 46 Die Verschwiegenheitsverpflichtung ergänzt das Widerspruchsrecht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Durchsetzung der Auskunftsrechte

Rz. 50 Die Rechte aus § 320 HGB haben für den Abschlussprüfer zum Jahresabschluss und Konzernabschluss elementare Bedeutung, sodass deren Durchsetzung gegen die gesetzlichen Vertreter große praktische Bedeutung zukommt. Rz. 51 § 331 Nr. 4 HGB sieht zwar für eine Verletzung der Auskunftspflicht (unrichtige Angaben, unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung) eine Freiheitsstraf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Vollständigkeit

Rz. 35 Der Grundsatz der Vollständigkeit beinhaltet die Forderung, dass der Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen geforderten Feststellungen enthält. Der Grundsatz der Vollständigkeit wird durch den Grundsatz der Klarheit begrenzt. Daher sind insbes. wesentliche Feststellungen und Ergebnisse der Prüfung darzustelle...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 49 Der Abschlussprüfer hat in seiner Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter deren wesentliche Aussagen im Lagebericht zu würdigen. Im Vordergrund hierbei steht die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt, wie sie im Jahresabschluss und Lagebericht ihren Ausdruck gefunden haben.[1] Gelangt der Abschlussprüfer bei se...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung

Rz. 176 I. R. d. Berichtspflichten nach Abs. 2 Satz 1 hat der Abschlussprüfer zu folgenden Bereichen Ausführungen in den Prüfungsbericht aufzunehmen: Konsolidierungskreis und Konzernabschlussstichtag, Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Abschlüsse, Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses. Rz. 177 Bzgl. des Konsolidierungskreises ist – da entsprechende Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Allgemeines

Rz. 69 Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist es, die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Der Vorrang der Bestellung durch das Unt gilt so lange, bis das Gericht seinerseits einen Abschlussprüfer bestellt hat. Das Gericht interveniert in den Fällen der Untätigkeit des Wahlorgans der Ges., der Unwirksamkeit der Wahl oder bei so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Ausschlussgründe für Konzernabschlussprüfer (Abs. 5)

Rz. 79 Gem. Abs. 5 gelten die Unvereinbarkeitsregelungen nach Abs. 2–4 für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend. Dies gilt auch für die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO. Fehlt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister, führt dies nach Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 zum Ausschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Sachverständiger Dritter

Rz. 41 Die Bücher müssen nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein. Das Gesetz bestimmt nicht, welches Maß an Sachkunde erforderlich ist, um sachverständiger Dritter zu sein. Ausreichende Sachkunde erfordert, die Technik der Buchführung zu beherrschen, Bilanzen vollständig lesen und beurteilen zu können. Als sachkundige Personen sin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung von KapG und KapCoGes und die wesentlichen Prüfungsgegenstände. Nähere Einzelheiten zu den Prüfungsgegenständen finden sich in § 317 HGB.[1] Wer zur Prüfung beauftragen kann, regelt § 318 HGB. Nicht prüfungspflichtig i. S. d. § 316 HGB sind etwa: kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB, nicht konzernrechnungslegungspflich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normzusammenhänge

Rz. 6 § 332 HGB dient der Sicherung der Einhaltung zivilrechtlicher Bilanznormen. Die Vorschrift richtet sich nur an Abschlussprüfer und deren Gehilfen. Sie stellt damit die schärfste Sanktion im Sanktionssystem der berufsrechtlichen Verantwortung des Wirtschaftsprüfers dar.[1] Rz. 7 Der Anwendungsbereich von § 332 HGB wird durch § 335b HGB auf Personengesellschaften, die übe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Grundlage für die Prüfungsurteile

Rz. 136 Bei Konzernabschlussprüfungen, bei denen es verschiedene relevante Berufspflichten gibt (z. B. zur Unabhängigkeit), erstreckt sich die Bezugnahme im Bestätigungsvermerk i. d. R. auf die relevanten Berufspflichten, die für das Konzernprüfungsteam maßgeblich sind.[1] Der entsprechende Abschnitt im Bestätigungsvermerk kann wie folgt formuliert werden: Grundlage für die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.8 Anlagen zum Prüfungsbericht

Rz. 148 Zu unterscheiden sind obligatorische und fakultative Anlagen zum Prüfungsbericht. Obligatorische Anlagen zum Prüfungsbericht sind: geprüfter Jahresabschluss, geprüfter Lagebericht, Fragenkatalog des IDW PS 720 bei Erweiterung des Prüfungsauftrags nach § 53 HGrG (Rz 137). An fakultativen Anlagen kommen in Betracht: Bestätigungsvermerk (soweit kein Testatsexemplar ausgefert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Erweiterung der Vertretungsbefugnis (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 28 § 335 Abs. 2 Satz 3 HGB enthält eine Sonderregelung für die Vertretung der Beteiligten im Ordnungsgeldverfahren. Zur Vertretung sind danach auch befugt: Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen i. S. d. §§ 3a, 3c StBerG, Zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d, 3e StBerG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 49 Der Gesetzgeber hat eine einheitliche Aufzählung der offenlegungspflichtigen Unterlagen geschaffen. Diese umfasst gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB: den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss (Rz 60 ff.), den Lagebericht (Rz 79 f.), den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk für den Abschluss (Rz 69 ff.) (mit dem CSRD-UmsG ist zusätzlich der Bericht über di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Unparteilichkeit

Rz. 41 Der Grundsatz der Unparteilichkeit wird in § 323 Abs. 1 HGB, § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO sowie in § 28 BS WP/vBP explizit betont. Er verlangt, dass der Abschlussprüfer alle getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen sachlich und unvoreingenommen darzulegen hat und verpflichtet ihn damit zu einer objektiven Berichterstattung.[1] Zum Grund...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Zeitpunkt der Wahl

Rz. 16 Die Wahl des Abschlussprüfers soll jeweils vor Ablauf des Gj, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, erfolgen (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). Abschlussprüfer können nur für ein Gj bestellt werden: Das in § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB verwendete Wort "jeweils" bedeutet, dass ein Abschlussprüfer jedes Jahr neu gewählt und immer nur für die Prüfung des j...mehr