Fachbeiträge & Kommentare zu Werkstudent

Beitrag aus Personal Office Premium
Onboarding: Neue Mitarbeite... / 3.1 "War for talents" und Employer Branding

Unternehmen müssen immer kreativere und oft sehr kostspielige Wege beschreiten, um auch in Zukunft die qualifiziertesten Talente für sich zu gewinnen. Im Wettstreit um die besten Talente müssen Unternehmen ihre Wunschkandidaten regelrecht umwerben, denn diese haben im Zuge des Fachkräftemangels je nach Branche gute Auswahlmöglichkeiten zwischen vielen interessanten Arbeitgeb...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherung / 8 Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen

Arbeitnehmer und Auszubildende sind i. d. R. versicherungspflichtig. Ausnahmen: z. B. Minijobs bis max. 603 EUR, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten. Anders als in der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung nicht ab einer bestimmten Höhe des Arbeitsentgelts. Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Praktikanten / 1.2.3.2 Werkstudententätigkeit

Bei sogenannten Werkstudenten handelt es sich um Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.[1] Grund der Beschäftigung ist der Erwerb und nicht – wie beim Praktikanten – die Ausbildung. Es handelt sich da...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 10.1 Auszubildende, Studenten und Praktikanten

Die vorgenannten Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Studenten, mit denen der Unternehmer einen Minijob vereinbart. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR, ist der Student nur rentenversicherungspflichtig. Er wird als Werkstudent abgerechnet. Bei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitsl...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 11 Informationen, die mit dem Lohnkonto aufzubewahren sind

Der Arbeitgeber muss zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses Informationen erhalten, die ihm nur der Arbeitnehmer geben kann. Mündliche Auskünfte reichen als Absicherung des Arbeitgebers nicht aus. Nach der Beitragsverfahrensverordnung ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, sich die Informationen schriftlich geben zu lassen. Der Minijobber ist gesetzlich verpflichtet, die n...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Onboarding: Besonderheiten ... / 1.3 Werkstudenten

Werkstudenten arbeiten in Unternehmen, um neben ihrem Studium Geld zu verdienen und gleichzeitig erste Praxiserfahrungen zu sammeln. Ihre Arbeitszeit darf dabei 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit nicht überschreiten, in den Semesterferien dürfen sie unter bestimmten Bedingungen auch länger arbeiten. In der Regel ist ihr Wochenpensum jedoch geringer, da sie gleic...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Onboarding: Besonderheiten ... / 1 Onboarding von Young Talents

Auch bei Young Talents (Azubis, Trainees, Werkstudenten und Berufseinsteiger) wird gutes Onboarding immer wichtiger – nicht zuletzt deshalb, weil geeignete Experten schwer zu finden sind und Unternehmen daher entsprechende Stellen gerne mit selbst ausgebildeten Nachwuchskräften besetzen. Um Young Talents erfolgreich zu integrieren, muss sich das Onboarding flexibel an deren ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 5 Versiche... / 2.3.1 Werkstudenten

Rz. 53 Sog. Werkstudenten, also Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht vom Privileg der Versicherungsfreiheit nach Abs. 3 erfasst. Die Versicherungsfreiheit erfasst allein die Praktika, bei denen es sich nach Ansicht des Gesetzgebers...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV – Personengruppenschlüssel

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Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2.2 Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte

Tz. 63 Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer an, die z. B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mi...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ferienhelfer

Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Inwieweit es sich um ArbN handelt, entscheidet sich nach allgemeinen Grundsätzen (zu den Kriterien > Arbeitnehmer Rz 8 ff). Eine > Geringfügige Beschäftigung kann in Betracht kommen. Ferienhelfer der freien Wohlfahrtsverbände sind > Arbeitnehmer. Nach BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134 (dazu die FinVerw in DB 1976, 1406) bleibt die vom > Arbeitgeber...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. § 113 EStG: Anspruchsberechtigung

Rn. 8 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 113 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt sind nur nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt StPfl (dazu s Rn 13), die im VZ 2022 (ggf auch nur für einen Teil des Jahres) Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt haben. Dies gilt auch für Personen, die negative Einkünfte der begünstigten Ar...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 3.7.3 Sonderregelung Praktikant

Das Gesetz enthält in § 22 Abs. 1 MiLoG eine komplizierte und nicht besonders geglückte Regelung zur Frage, ob Praktikanten einen Anspruch auf Mindestlohn haben. Zweck der Regelung ist es, Praktikanten, die nach Abschluss ihrer Ausbildung ein nicht vorgeschriebenes Praktikum leisten – insbesondere über einen längeren Zeitraum oder wiederholt hintereinander ("Generation Prakt...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Generationsübergreifende Zu... / 4.3.10 Bezahlte Praktika/ Werkstudenten

Bieten Sie Studenten an, Ihr Unternehmen kennenzulernen und nutzen Sie die Chance eines unvoreingenommenen, jungdynamischen Blick von außen!mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent

Zusammenfassung Begriff Werkstudenten sind Studenten, die in den Semesterferien oder während des Studiums arbeiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Werkstudenten Arbeitnehmer und werden in der Regel befristet eingestellt (entweder mit oder ohne Sachgrund). Aus SV-rechtlicher Sicht gehen sie einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung und keiner kurzfristigen Beschäft...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Ferienjobber / 6 Werkstudent

Ferienjobber, die während der Dauer ihres Studiums eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, können dem Werkstudentenprivileg unterliegen. Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das Werkstudentenprivileg ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gegeben: Der Arbeitnehmer ist als ordentlich Studierender bei einer...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 1 Arbeitsrechtliche Behandlung

Grundsätzlich sind Werkstudenten Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch –...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Student / 6.5 Werkstudent

Sind Studierende mehr als geringfügig tätig, können sowohl sie als auch ihr Arbeitgeber vom sog. "Werkstudentenprivileg" profitieren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dessen Anwendung genießen Studierende in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Student / 1 Werkstudent

Arbeiten Studenten neben dem Studium weisungsgebunden für einen Arbeitgeber, sind sie in der Regel als Arbeitnehmer zu qualifizieren.[1] Dies hat zur Folge, dass für sie auch die entsprechenden Gesetze, wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz etc. uneingeschränkt gelten.[2] Sozialversicherungsrechtlich können jedoch Privilegierungen für sogenannte "Werksstud...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / Lohnsteuer

Vergütungen eines Werkstudenten Steuerlich gelten für Werkstudenten keine Besonderheiten. Der gezahlte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2 Das Werkstudentenprivileg

Der Begriff des Werkstudenten wird umgangssprachlich häufig für alle Studierenden verwendet, die einer Beschäftigung nachgehen. In der Sozialversicherung sind Werkstudenten bzw. das sog. Werkstudentenprivileg jedoch genau definiert. Das Werkstudentenprivileg regelt, dass Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sofern sie best...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2 Arbeitsvertrag

Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten.[1] In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen. Gemä...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 4 Vergütung/Mindestlohn

Die Tätigkeit eines Werkstudenten muss vergütet werden.[1] Sollte keine Vergütung gezahlt werden, kann der Werkstudent – auch nachträglich – eine der Tätigkeit entsprechende übliche Vergütung einfordern.[2] Werkstudenten unterliegen dem Mindestlohngesetz und müssen daher mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn entlohnt werden.[3] Darüber hinaus haben Werkstudenten, ähnlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / Zusammenfassung

Begriff Werkstudenten sind Studenten, die in den Semesterferien oder während des Studiums arbeiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Werkstudenten Arbeitnehmer und werden in der Regel befristet eingestellt (entweder mit oder ohne Sachgrund). Aus SV-rechtlicher Sicht gehen sie einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung und keiner kurzfristigen Beschäftigung nach, sof...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 5 Sonstige Arbeitsbedingungen

Für Werkstudenten gelten sämtliche arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Dies umfasst insbesondere Ansprüche auf Teilurlaub[1] sowie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).[2] Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet ohne Ausnahmen oder Besonderheiten Anwendung. Obwohl für echte Werkstudenten grundsätzlich eine wöchentliche A...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.1.1 Ordentlich Studierende

Um vom Werkstudentenprivileg profitieren zu können, muss die beschäftigte Person zu den "ordentlich Studierenden" gehören.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / Arbeitsrecht

1 Arbeitsrechtliche Behandlung Grundsätzlich sind Werkstudenten Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskra...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / Sozialversicherung

1 Beschäftigte Studierende Studierende, die neben ihrem Studium eine abhängige Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings sind sie unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei, ggf. auch nur in einzelnen Versicherungszweigen. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Ordentlich Studierende Um vom Werkstudentenprivileg profitieren zu können, muss die beschäftigte Person zu den "ordentlich Studierenden" gehören.[1] 2.1.2 20-Stunden-Grenze In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinun...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 3 Befristung

Ein Arbeitsvertrag mit einem Studenten kann nur im Rahmen des § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Studenten ist grundsätzlich formlos möglich.[1] Für eine wirksame Befristung ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die Befristungsvereinbarung schriftlich getroffen wird.[2] Eine Befristung ohne Sa...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Mindestlohn: Was ist bei Mi... / 5.3 Werkstudenten

Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für Studenten gleichermaßen attraktiv und im Regelfall einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorzuziehen. 5.3.1 Vorteile für den Arbeitgeber Für den Arbeitgeber sind Werkstudenten[1] eine wesentlich günstigere Beschäftigtengruppe als Vollzeitar...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.1.2 20-Stunden-Grenze

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studierende anzusehen sind. Es reicht somit nicht aus, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen formalrechtlichen Studenten handelt. Erforderlich für die Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.1.5 Beschäftigung von Teilzeitstudierenden und Studierende im Fernstudium

Studierende und Arbeitgeber können im Falle eines Teilzeitstudiums nur vom Werkstudentenprivileg profitieren, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Ansonsten gilt die beschäftigte Person nicht als überwiegend studierend, was zur Versicherungspflicht führt. Dies gilt ebenso für ein Teilzeitstudium, das im Rahmen eines Fernstudiums abso...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.3 Ende des Werkstudentenprivilegs

Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen, Master- bzw. Magistergrad) weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden i. S. d. Sozialversicherung. Damit endet auch das Werkstudentenprivileg. Maßgeblicher Zeitpunkt Die Hochschulausbildung i. S. d. Anwendung des Werkstudentenprivilegs endet nicht mit...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.1.6 Beschäftigung neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum

Das in einer Studien- oder Prüfungsordnung der Hochschule bzw. Fachhochschule vorgeschriebene Zwischenpraktikum ist unabhängig von seiner wöchentlichen Arbeitszeit und des ggf. gezahlten Arbeitsentgelts versicherungsfrei in allen SV-Zweigen. Daneben ausgeübte Beschäftigungen mit einem (Gesamt-)Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze sind geringfügig entlohnt.[1] Bei de...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 1 Beschäftigte Studierende

Studierende, die neben ihrem Studium eine abhängige Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings sind sie unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei, ggf. auch nur in einzelnen Versicherungszweigen. Die versicherungsrechtlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.1.4 Beschäftigung während eines Urlaubssemesters

Lassen sich Studierende für ein oder mehrere Semester beurlauben, nehmen sie innerhalb dieses Zeitraums trotz fortbestehender Immatrikulation nicht am Studienbetrieb teil. Wird währenddessen eine Beschäftigung ausgeübt, ist die Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs regelmäßig ausgeschlossen, da das Erscheinungsbild als Student nicht gegeben ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.2 Einfluss auf die Familienversicherung

Auch wenn die Beschäftigung des Studenten selbst krankenversicherungsfrei ist, kann sie sich auf die kostenlose Familienversicherung des Studenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auswirken. Um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu verlieren, dürfen die monatlichen Einnahmen im Jahr 2026 regelmäßig insgesamt 565 EUR (2025: 535 EUR) nicht übers...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Werkstudent / 2.1.3 Beschäftigung am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien

Eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden schließt das Werkstudentenprivileg grundsätzlich aus. In Einzelfällen kann Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs jedoch auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden eintreten. In Betracht kommen dafür Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden oder währ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Mindestlohn: Was ist bei Mi... / 5.3.2 Vorteile für Studenten

Auch für den Studenten selbst kann eine Werkstudententätigkeit gegenüber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorteilhaft sein. Im Regelfall fällt bei einer Beschäftigung mit einem Maximalentgelt im Jahr 2026 von ca. 1.130 EUR im Monat keine Einkommensteuer an, wenn der Student nicht verheiratet ist und nicht über sonstige nennenswerte Einkünfte verfügt. Die Jahreseinkü...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Flüchtling / 1.3 Praktika

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob es sich um Aktivitäten im Rahmen beruflicher Berufsbildung handelt, oder im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen vermittelt werden sollen und ob es sich um ein entgeltliches oder unentgeltliches Praktikum handelt.[1] Diese grundsätzliche Bewertung gilt auch unein...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Student: Prüf-Reihenfolge b... / 2.1 Student ist bis zu 20 Stunden in der Woche beschäftigt

Wird neben dem Studium eine bzw. mehrere Beschäftigung(en) ausgeübt, die 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ist der Arbeitnehmer als Werkstudent kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei und rentenversicherungspflichtig. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.[1] Praxis-Beispiel Anrechnung von Arbeitszeiten aus Nebenbeschäftigungen Ein Student arbeitet un...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Student: Beschäftigte Stude... / 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)

Sofern Werkstudenten eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, weil ihr Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze[1] nicht überschreitet, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[2] Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig.[3] In der Rentenversicherung fallen daher volle Pf...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Student: Prüf-Reihenfolge b... / 2 Versicherungsfreiheit aufgrund Werkstudentenregelung

Kommt es zu keiner Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen[1], ist zu prüfen, ob der Beschäftigte als Werkstudent gilt und als solcher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Grundvoraussetzung für den Status als Werkstudent ist, dass der Arbeitnehmer als ordentlich Studierender an einer Fachschule oder Hochschule immatrikulier...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Student: Versicherungs- und... / Zusammenfassung

Überblick Studenten unterliegen in einer zeitlich befristet ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht als Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht ist unter anderem davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung durchgeführt wird: In oder außerhalb der Semesterferien? Auch die Vorbeschäftigungszeiten müssen i...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Student / 3 Studentischer Praktikant

Neben einer Beschäftigung als Werkstudent oder als Teilnehmer eines dualen Studiengangs können Studenten auch als Praktikanten tätig sein. Im Gegensatz zum Werkstudenten, bei dem die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht, liegt der Schwerpunkt bei Praktikanten auf dem Sammeln beruflicher Erfahrung und dem Erlernen praktischer Fähigkeiten. Freiwillige Praktika werden eigenstä...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Student: Versicherungsrecht... / 4 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Nebenbeschäftigung

Anders als in der Krankenversicherung wird in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aufgrund einer hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen. Nimmt ein Selbstständiger eine abhängige Beschäftigung auf, ist er in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den allgemeinen Regelungen versicher...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Ferienjobber / 3 Beschäftigung von Studenten

Studenten sind in der Regel volljährig, sodass das JArbSchG keine Anwendung findet. Allerdings gibt es durchaus Studenten, die bereits mit 17 Jahren für ein Studium eingeschrieben sind. In diesen Fällen gelten dieselben Vorschriften wie für 17-jährige Schüler. Sofern der beschäftigte Student die – sozialversicherungsrechtlichen – Vergünstigungen in Anspruch nehmen will, müsse...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Minijob: Pauschalbeiträge / 2.3 Studenten

Der Pauschalbeitrag ist auch für Studenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt von bis zu 603 EUR ausüben und gesetzlich krankenversichert sind. Dies gilt auch dann, wenn die studentische Beschäftigung neben der Krankenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (auch) dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Krankenversich...mehr