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Werkstudent / 2.1 Voraussetzungen

Harald Janas
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2.1.1 Ordentlich Studierende

Um vom Werkstudentenprivileg profitieren zu können, muss die beschäftigte Person zu den "ordentlich Studierenden" gehören.[1]

[1] GR v. 23.11.2016-II: Abschn. 1.2.2.

2.1.2 20-Stunden-Grenze

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studierende anzusehen sind. Es reicht somit nicht aus, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen formalrechtlichen Studenten handelt. Erforderlich für die Versicherungsfreiheit ist daher, dass das Studium überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt. Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student in den Hintergrund und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hingegen unerheblich.[1]

Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, findet eine Zusammenrechnung für die Beurteilung der 20-Stunden-Grenze statt. Die jeweilige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen insofern keine Rolle. Maßgebend sind allein die wöchentlichen Arbeitszeiten. Bei der Addition mehrerer Beschäftigungen sind auch selbstständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Werkstudentenjob und geringfügig entlohnte Tätigkeit

Eine Studentin übt seit dem 1.1. beim Arbeitgeber A eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 18 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 1.100 EUR/Monat aus.

Am 1.8. nimmt sie beim Arbeitgeber B eine (weitere) unbefristete Beschäftigung im Umfa...

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