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Mindestlohn: Was ist bei Minijobs und Beschäftigungen im ... / 5.3.2 Vorteile für Studenten

Kathrin Witzmann, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Auch für den Studenten selbst kann eine Werkstudententätigkeit gegenüber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorteilhaft sein. Im Regelfall fällt bei einer Beschäftigung mit einem Maximalentgelt im Jahr 2026 von ca. 1.130 EUR im Monat keine Einkommensteuer an, wenn der Student nicht verheiratet ist und nicht über sonstige nennenswerte Einkünfte verfügt.

Die Jahreseinkünfte aus dieser Tätigkeit werden den Grundfreibetrag im Jahr 2026 von 12.348 EUR[1] (2025: 12.096 EUR) zzgl. Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR und Sonderausgabenabzug i. H. v. 36 EUR regelmäßig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem BAföG, unabhängig ob als Darlehen oder Zuschussleistung gezahlt, nicht unter dem Progressionsvorbehalt stehen und somit nicht zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen werden.

Vom Bruttolohn wird nur der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abgezogen, der bei Beschäftigten im Übergangsbereich aber nicht die vollen 9,3 % des Entgelts umfasst. Deshalb verbleibt bei einem Werkstudenten mit einer Beschäftigung im Übergangsbereich nur eine geringfügige Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn.

 
Praxis-Tipp

Individuelle Einkommensgrenze von Studenten unter Berücksichtigung der Werbungskosten

Werkstudenten bis zum 25. Lebensjahr sind bei einem Elternteil beitragsfrei bei einer Krankenkasse mitversichert (Familienversicherung). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung führt generell nicht zum Erlöschen der Familienversicherung. Der Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung entfällt auch nicht automatisch, wenn der Student eine Beschäftigung als Werkstudent ausübt. Hier kommt es konkret auf die Entgelthöhe und die Einkommenssituation des studierenden Kindes an. Die Beschäftigung als krankenversicherun...

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