Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Reichweite der Duldungspflicht

Rz. 13 Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht zumindest missverständlich formuliert. Dies betrifft bereits den Anschluss, wonach der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, "das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden (..), aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hina...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / d) Kombinierte Lösung

Rz. 31 Einen gangbaren Ausweg aus dieser Zwickmühle hat der BGH in einem anderen Zusammenhang aufgezeigt, in dem ebenfalls der Widerspruch zwischen noch bestehender Beschlusslage und materieller Rechtslage aufzulösen war. Hierbei ging es um die Vergemeinschaftung von Beseitigungsansprüchen, die angefochten und mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, aber noch nicht rechts...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 3. Rechtshängigkeitsvermerk

a) Eintragung nur auf Bewilligung oder einstweilige Verfügung Rz. 51 Der Gesetzgeber hat dieses Problem zwar nicht übersehen, aber ein untaugliches Gegenmittel vorgeschlagen. Nach den Gesetzesmaterialien soll der gute Glaube im Falle einer Anfechtung durch einen Rechtshängigkeitsvermerk ausgeschlossen werden.[53] Diese richterrechtlich entwickelte Eintragung macht Erwerber da...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Anwendungsbereich

Rz. 36 Entgegen dem weiten Wortlaut der Vorschrift rücken die Gesetzesmaterialien diese Vorschrift in die Nähe von § 46 Nr. 8 GmbHG,[38] der indessen nur die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen den Verwalter zum Gegenstand hat. Dieser Konfliktfall dürfte zwar der wichtigste, aber nicht der einzige Anwendungsbereich der V...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Sonstige Verkaufsabsichten

Rz. 85 Nach wie vor nicht geregelt ist der freihändige Verkauf während des Entziehungsverfahrens. Dies ist bis zum Erlass eines Entziehungsurteils unbegrenzt möglich. Schwieriger ist die Lage wiederum nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks. Hier dürfte man auf die Rechtsprechung zum alten Recht zurückgreifen können, wonach die einstweilige Einstellung des Zwangsver...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 1. Bedeutung der gesetzlichen Verbotstatbestände

Rz. 34 Bauliche Veränderungen hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4 WEG nur zwei Grenzen gesetzt: Sie darf die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligen. Die Tatbestände schließen sich nicht aus. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage kann zugleich einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Aus...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 3. Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer

Rz. 89 Der Wohnungseigentümer kann schließlich nach §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 WEG die Gestattung einer Veränderung seines Sondereigentums verlangen, mit der alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer ihr Einverständnis erklärt haben. Dies stellt in der Sache nur den Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung dar; ohne eine solche bleibt auch die Veränderung des Sondereigen...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Nicht eilbedürftige Maßnahmen

Rz. 16 Weigert sich der betroffene Wohnungseigentümer, Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Duldungstitel erwirken. Einer Klage des betroffenen Wohnungseigentümers auf Unterlassung fehlt wie im Mietrecht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er seine Rechte durch einfache Nichtgewährung von Zutritt wahren kann.[16] Bei sonstig...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 2. Beschränkung der Anfechtbarkeit auf besondere Beeinträchtigungen

Rz. 33 Dieses frühere System der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über bauliche Veränderungen hat der Gesetzgeber radikal umgestaltet. In Zukunft ist die Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nicht mehr alleine deswegen anfechtbar, weil ihr ein hierdurch beeinträchtigter Wohnungseigentümer nicht zugestimmt hat. Die Mehrheit in der Eigentümerversammlung kann sich nunm...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / I. Vorbefassung der Eigentümerversammlung als Zulässigkeitsvoraussetzung

Rz. 63 Nach bisherigem Recht ist die Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Beschlussantrag Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage. Dies ist im neuen Recht nicht ausdrücklich normiert, ergibt sich jedoch aus allgemeinen Zulässigkeitserwägungen. Denn einer Klage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Kläger ein ein...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Notwendigkeit einer Beschlussfassung

Rz. 7 Diese zum früheren Recht bereits h.M. hat der Gesetzgeber nunmehr in § 20 Abs. 1 WEG in Gesetzesrang erhoben. Demnach bedarf, wie auch die Gesetzesmaterialien betonen, jede bauliche Veränderung der Gestattung durch Beschluss.[9] Dies gilt selbst dann, wenn kein Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird oder alle Wohnungseigentümer der Veränderung zugestimmt haben. Jeglich...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 1. Mindestfrist von drei Monaten

Rz. 147 § 15 Nr. 2 WEG sieht für die Ankündigung der baulichen Veränderung eine vergleichsweise lange Frist von mindestens drei Monaten "vor ihrem Beginn" vor. Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen (§ 130 BGB) der Zugang der Ankündigung beim Drittnutzer.[95] Eine derart weiträumige Ankündigung dürfte in der Praxis gewisse Probleme aufwerfen, da gerade umfangreiche baul...mehr

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§ 1 Sachenrecht / 1. Gesetzeszweck

Rz. 1 Nach früherem Recht konnte Sondereigentum nur an Räumen, nicht aber am Grundstück begründet werden. Funktioneller Ersatz für das Sondereigentum am Grundstück war das Sondernutzungsrecht, das zwischenzeitlich auch Eingang in das Gesetz fand (s. etwa § 5 Abs. 4 S. 2, 3 WEG a.F.). Nach 70 Jahren erkannte der Gesetzgeber nunmehr, dass Sondernutzungsrechte mangels gesetzlic...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / b) Anfechtbare Beschlüsse

Rz. 44 Ist ein Beschluss dagegen lediglich anfechtbar, steht dies seiner Eintragung nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Prüfung nicht vorgesehen. Hieraus geht hervor, dass das Grundbuchamt mögliche Anfechtungsgründe nicht nur nicht prüfen muss, sondern noch nicht einmal prüfen darf. Diese Prüfung überantwortet die Entwurfsbegründung vielmehr ausschließlich d...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Vertragsverhältnis

Rz. 71 Die Möglichkeit, das organschaftliche Verhältnis ohne Grund fristlos zu beenden, lässt vertragliche Ansprüche des Verwalters namentlich auf Zahlung seiner Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) grundsätzlich unberührt. Die früher schon bei der Abberufung zu prüfende Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes ist somit nun auf die vertragsrechtliche Ebene v...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / e) Erweiterungen der Vollmacht

Rz. 46 § 9b Abs. 1 S. 1 WEG ist nur einseitig unabdingbar, nämlich im Hinblick auf eine Beschränkung der Vollmacht. Die Vollmacht des Verwalters kann aber durch die Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss mit Wirkung nach außen erweitert werden. So können die Wohnungseigentümer auch für Erweiterungen der Rechte und Pflichten des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 WEG eine Vollma...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Keine Frist für die Beschlussersetzungsklage

Rz. 64 Die Anfechtungsfrist des § 45 S. 1 WEG gilt nach dem Wortlaut der Norm nur für Anfechtungsklagen. Wer einen Beschluss erstreiten will, kann die Beschlussersetzungsklage also grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung erheben. Denn ein bloßer Negativbeschluss entfaltet nach Rechtsprechung des BGH keine Bindungswirkung.[65] Das...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / III. Vermögen

1. Forderungen a) Forderungen gegen Miteigentümer und Dritte Rz. 40 Zum Vermögen gehören zunächst die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer und Dritte. Zu den erstgenannten gehören insbesondere regelmäßig entstehende Forderungen wie rückständige Vorschüsse, Sonderumlagen und Nachschüsse, aber auch außerordentliche Forderungen wie Schadensersat...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Umfang der baulichen Veränderung

Rz. 151 Alleine die Kenntnis, welche Maßnahme überhaupt durchgeführt werden soll, erlaubt noch keinen Rückschluss auf die Betroffenheit der einzelnen Drittnutzer, insbesondere im Hinblick auf eine Härte gemäß § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 2 BGB. Diese Einschätzung ermöglichen nur nähere Angaben zum Umfang der baulichen Veränderung. Hier muss der Umbauwillige insbesondere...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Gegenstand der Einsicht

Rz. 19 Das Recht zur Einsicht bezieht sich auf alle Verwaltungsunterlagen, also neben den Niederschriften auf die Beschluss-Sammlung, Angebote für durchgeführte oder durchzuführende Maßnahmen, Dokumente des Verwaltungsbeirats, Gesprächsnotizen, Kontoauszüge, Korrespondenz etc. Auf das Speichermedium oder die Eigentumsverhältnisse hieran kommt es nicht an. Problematisch ist d...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Gestaltung des Beschlusses

Rz. 28 Die Arbeit des Verwalters wird bei der Beschlussvorlage über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse deutlich komplizierter als nach früherem Recht. Er hat, wie bisher, für diejenigen Wohnungseigentümer, deren Soll-Vorschüsse die auf sie entfallenden Kosten nicht decken, die Abrechnungsspitze, also den Nachschussbetrag zu ermitteln und auszuweisen. Für diejenigen...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Gemeinschaftliches Handeln der Wohnungseigentümer

Rz. 48 Der Wortlaut des § 9b Abs. 1 S. 3 WEG erklärt eine "Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht" für unwirksam, was nicht nur auf diejenige des Verwalters bezogen ist. Daraus geht hervor, dass auch die gemeinschaftliche Vertretung gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG nicht eingeschränkt werden kann. Selbst die Gemeinschaftsordnung oder eine nachträgliche Vereinbarung kann som...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 2. Einberufungsfrist (§ 24 Abs. 4)

Rz. 8 Die Einberufungsfrist wird in§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG auf drei Wochen verlängert. Dies begründen die Gesetzesmaterialien damit, dass die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer, sich auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten, verbessert werden soll.[7] Im Übrigen bleibt die Vorschrift unverändert. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit abweichender Regelungen in der Gem...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Bedeutung der Ankündigung

Rz. 149 Der Inhalt der Ankündigung ist in § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555c Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB geregelt. Demnach müssen zunächst Art und Umfang der Arbeiten erkennbar sein. Allerdings muss dies nur "in wesentlichen Zügen" erfolgen, was wie im Mietrecht bedeutet, dass "an den Inhalt der Modernisierungsankündigung insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme keine üb...mehr

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§ 1 Sachenrecht / V. Übertragbarkeit

1. Selbstständiges Sondereigentum an Stellplätzen Rz. 20 Für das selbstständige Sondereigentum an Stellplätzen gelten in vollem Umfang die Regelungen zum Teileigentum. Da es nicht mehr nur eine Vereinbarung über die exklusive Nutzung darstellt wie das Sondernutzungsrecht, ergeben sich hier neue Möglichkeiten. Während jenes nur an Miteigentümer veräußert werden konnte, bestehe...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Inhalt

Rz. 154 Der Umbauwillige soll nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555c Abs. 2 BGB auf die Form und die Frist des Härteeinwandes nach § 555d Abs. 3 S. 1 BGB hinweisen. Dies soll gemäß § 555c Abs. 2 BGB in der Ankündigung der baulichen Veränderung geschehen. Daraus ergibt sich, dass sie denselben Anforderungen an Frist und Form unterliegt. Die Hinweispflicht hat inhaltlich allerdings...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / III. Antragsberechtigung

1. Antragsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 7 Abs. 2 S. 2 WEG) a) Beschränkung auf Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG Rz. 38 Ohne Sonderregelung wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft nur berechtigt, die Eintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse in das Grundbuch zu beantragen, wenn sie selbst Eigentümerin einer Einheit in der eigenen Liegenschaft wäre. Da...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / d) Abberufung des Verwalters

Rz. 24 Übrig bleibt der Wohnungseigentümergemeinschaft folglich nur die Abberufung des Verwalters und die Bestellung eines neuen. Diesen Weg hat der Gesetzgeber deutlich erleichtert, da die Abberufung nunmehr gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 WEG unbegrenzt möglich ist. Da die Nichtdurchführung von Beschlüssen schon nach altem Recht als Grund für eine Abberufung aus wichtigem Grund ang...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Hinweise auf eine näherliegende Lösung

Rz. 70 Eine Möglichkeit, dieses vom Gesetzgeber bei der Aufhebung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. offenkundig übersehene Problem zu lösen, könnte in der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Gericht liegen. Sieht das Gericht dem Grunde nach einen Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung, ohne die Ermessensausübung des Klägers zu teilen, müsste es ihn darauf hinweisen. Hierbe...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / IV. Fehler

1. Fehlen des Vermögensberichtes Rz. 47 Auf die Erstellung des Vermögensberichtes hat nach ausdrücklichem Bekunden der Gesetzesmaterialien jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch.[49] Wird er nicht vorgelegt, kann also jeder einzelne Wohnungseigentümer seine Erstellung verlangen. Eine Anfechtungsklage muss nicht erhoben werden, da der Vermögensbericht ebenso wenig wie Wirtsch...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / b) Begründung von Zahlungspflichten

Rz. 5 Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die Vorschüsse "beschlossen" werden. Diese nicht sehr präzise Formulierung ist nur im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien zu verstehen, die von "Zahlungspflichten" reden.[8] Demnach müssen die Wohnungseigentümer ihren Willen kundtun, in welcher Höhe jeder von ihnen Vorschüsse zu leisten hat. Es ist also sinngemäß zu formulieren, da...mehr

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§ 1 Sachenrecht / III. Voraussetzungen

1. Grundstücksfläche ohne Räume Rz. 10 Aus der Systematik des Gesetzes geht hervor, dass nur solche Grundstücksflächen nach § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WEG dem Sondereigentum zugeordnet werden können, auf denen sich keine Räume befinden. Für das selbstständige Sondereigentum nach § 3 Abs. 1 S. 2 WEG folgt dies schon daraus, dass es sich eben um "Stellplätze" handeln muss, die def...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 3. Angemessenheit

a) Stellungnahme der Gesetzesmaterialien Rz. 60 Der einzelne Wohnungseigentümer kann nur "angemessene" bauliche Veränderungen verlangen. Dazu, was darunter zu verstehen sein soll, äußern sich die Gesetzesmaterialien nur ein einziges Mal und das nur in zumindest irreführender Weise. Im Zusammenhang mit dem zu weit gehenden Ausschluss der Nutzung von Gemeinschaftseigentum als S...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Verpflichtung zur Tätigkeit

Rz. 58 Der Gesetzgeber vermeidet den ihm im Zusammenhang mit § 27 Abs. 2, 3 WEG a.F. unterlaufenen Fehler und stellt klar, dass der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu ergreifen, über die eine Beschlussfassung nicht geboten ist. Die Pflicht besteht allerdings entsprechend der neuen Gesetzessystematik nur ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / V. Ersetzung der Beschlussverkündung

Rz. 72 In Wortlaut und Begründung des Gesetzes nicht berücksichtigt ist der Fall, dass die Eigentümerversammlung zwar über einen Beschlussantrag abgestimmt, der Versammlungsleiter aber keinen Beschluss verkündet hat. Nach Rechtsprechung des BGH existiert dann noch kein Beschluss, da dieser erst und mit dem Inhalt zustande kommt, den der Versammlungsleiter verkündet.[69] Dies...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 2. Antragsberechtigung aller Wohnungseigentümer

a) Antragsberechtigung aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO Rz. 41 Der Gesetzestext und die Materialien konzentrieren sich auf die Antragsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft, was leicht nachvollziehbar ist, da es sich hierbei um die eigentliche Neuerung des Gesetzes handelt. Gleichwohl sind von der Eintragung, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Eigentümerin einer...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Gestattung dem Grunde nach

Rz. 23 Für den umbauwilligen Wohnungseigentümer bietet das neue Recht den Vorteil, sein Begehren gewissermaßen abschnittsweise durchzusetzen. Ist der Anspruch auf eine bauliche Veränderung streitig, kann er sich nach erfolgloser Vorbefassung der Eigentümerversammlung zunächst damit begnügen, die Gestattung dem Grunde nach im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzen zu la...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Substanzschäden

Rz. 54 Mit der Neuorientierung des Gesetzgebers an § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich der Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG anders als nach altem Recht nicht mehr nach §§ 249 ff. BGB. Der Wohnungseigentümer, der eine Einwirkung hinnehmen muss, erhält nur einen "angemessenen" Ausgleich im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, der nicht den vollen Ersatz seiner Vermögensschäden erreic...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / II. Inhalt des Beschlusses

1. Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse a) Grundsatz: Trennung der Zahlungsverpflichtung von der Jahresabrechnung Rz. 23 Ähnlich wie bei den Vorschüssen trennt der Gesetzgeber die Begründung von (Rück-) Zahlungspflichten nunmehr von der Jahresabrechnung. Auch diese ist nunmehr nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern nur noch die hieraus resultierenden Nachschus...mehr

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§ 1 Sachenrecht / VI. Erhaltung und Veränderung

1. Erhaltung Rz. 24 Für die Erhaltung des Sondereigentums an Grundstücksteilen gelten die allgemeinen Regeln. Danach hat der Sondereigentümer für die Erhaltung sowohl des selbstständigen als auch des unselbstständigen Sondereigentums an Grundstücksteilen zu sorgen.[20] Hiervon nicht erfasst sind gemeinschaftliche Einrichtungen wie Versorgungsleitungen. Diese verbleiben nach d...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 2. Form des Vermögensberichtes

Rz. 36 Nähere Vorgaben zur Form des Vermögensberichtes enthalten weder Text noch Begründung des Gesetzes. Die Gesetzesmaterialien äußern sich nur insoweit, als sie eine Übersendung auf dem Postwege für ebenso zulässig halten wie eine E-Mail oder die Einstellung auf einer Internetseite.[38] Im Übrigen halten sie eine Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 WEG über die Art der Zurv...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / c) "Ein-Personen-Gemeinschaft"

Rz. 4 Im Ergebnis wird das Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Teilung nach § 8 WEG künftig gegenüber dem früheren Recht regelmäßig vorverlagert. Sie entsteht stets mit nur einem einzigen Wohnungseigentümer. Dies wird in den Gesetzesmaterialien etwas unsauber unter dem Begriff der "Ein-Personen-Gemeinschaft" diskutiert.[7] Tatsächlich ist die Wohnungseigen...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Anteil an "Früchten"

Rz. 78 Im Grundsatz führt das neue Recht auch bei der Verteilung sonstiger Nutzungen die bestehende Rechtslage fort. Der Gesetzgeber beseitigte lediglich Unklarheiten beim Begriff den Begriff der Nutzungen, der bisweilen mit dem des Gebrauchs konkurrierte (z.B.: § 13 Abs. 1, 14 Nr. 2 WEG a.F.), und ersetzte ihn durch den der "Früchte". Gemeint sind nach wie vor Sach- und Rec...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Gleichartige Pflichtverletzungen

Rz. 76 Diese müssen, wie nach bisherigem Recht, zwar nicht identische, aber wesensgleiche Pflichtverletzungen zum Gegenstand haben. Es genügt also, wenn der wegen einer Körperverletzung abgemahnte Wohnungseigentümer anschließend einen Miteigentümer beleidigt und einen weiteren bedroht. Denn dann richten sich alle Pflichtverletzungen gegen das Integritätsinteresse der Miteige...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / c) Ungenügende Übermittlung des Wirtschaftsplanes

Rz. 16 Ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflicht bleiben ferner solche Fehler im Zusammenhang mit der Information der Wohnungseigentümer, insbesondere eine unvollständige oder verspätete Übermittlung des Entwurfs von Zahlungsplan und Wirtschaftsplan. Diese bleibt ohne Folgen für das Rechenwerk. Es erscheint allerdings fraglich, ob man auch in diesen Fällen die Möglichkeit ei...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Kombinierter Antrag

Rz. 25 Nur im Extremfall, wenn sowohl ein Anspruch dem Grunde nach als auch auf eine bestimmte Ausführung besteht, kann der Kläger beide Anträge, ähnlich wie bei der Beschlussvorlage, zu einer einheitlichen Klage zusammenfassen. Dies ist hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach unbedenklich, da das Gericht die Klage allenfalls hinsichtlich des "Wie" abweisen darf, wenn dem...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 2. Keine Beschränkung auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

Rz. 32 Ersatzlos weggefallen ist der in § 10 Abs. 6 S. 1 WEG a.F. enthaltene Passus "im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums". Dies begründet der Gesetzgeber zutreffend damit, dass die damit möglicherweise zum Ausdruck kommende Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf den Verbandszweck dem deutschen Recht fremd ist.[31] Damit dürfte klargestellt sein, ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte

Rz. 27 Nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG ist die Beschlussklage nicht mehr gegen die Wohnungseigentümer, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Obwohl es sich wohl um die gravierendste Änderung gegenüber dem früheren Recht handelt, bedarf es nur weniger Ausführungen hierzu, weil sich diese Änderung von selbst versteht. Sie behebt, worauf die Gesetzesmaterialien...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 1. Einberufung durch Wohnungseigentümer

a) Zielsetzung Rz. 1 Bislang waren einzelne Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nur zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt, wenn sie hierzu vom Gericht ermächtigt waren.[1] Dies führte insbesondere in der Gründungsphase und in kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften zu Unzuträglichkeiten. Wenn (noch) kein Ver...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Zielsetzung des Gesetzgebers

Rz. 14 Nach den Gesetzesmaterialien ist es darüber hinaus erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit auch der Beschlussfassung über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse einzuschränken. Danach soll ein Fehler in Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse führe...mehr