Fachbeiträge & Kommentare zu Unfallversicherung

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§ 6 Personenversicherung / g) Mitwirkung

Rz. 561 Nur für unfallbedingte Schäden besteht Versicherungsschutz. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der Verursachung der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist die Leistung zu kürzen, A.4.9 AKB 2015. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Unfallversicherung verwiesen werden (vgl. Rdn 457 ff.). In den AKB 2008 gilt die Regelung zur Mitwirkung von Krankheite...mehr

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§ 6 Personenversicherung / aa) Räumliche Begrenzung (A.4.3 AKB 2015)

Rz. 553 Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten der Europäischen Union (EU), A.4.3 AKB 2015. Damit ist der Versicherungsschutz im Vergleich zu einer allgemeinen Unfallversicherung eingeschränkt, die AUB gewähren weltweiten Schutz.mehr

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§ 6 Personenversicherung / c) Versicherte Ereignisse

aa) Unfall, Ziff. 1.3 AUB Rz. 400 Als anspruchsbegründender Tatbestand eines jeden Leistungsbegehrens steht der Unfallbegriff am Beginn der materiell-rechtlichen Prüfung.[220] Er ist als gesetzliches Leitbild in § 178 Abs. 2 S. 1 VVG verankert und entspricht der Regelung der verschiedenen Bedingungsgenerationen, Ziff. 1.3 AUB 2020/2014/2010/2008/1999, § 1 III AUB 1994/1988, §...mehr

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§ 6 Personenversicherung / e) Versicherbare Leistungen

aa) Allgemeines Rz. 431 Die AUB 2014/2020 beinhalten die klassischen Leistungsarten Invaliditätsleistung, Übergangsleistung (nur AUB 2014), Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistung. Neu aufgenommen wurden die Unfallrente, Kosten für kosmetische Operationen und Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze. Rz. 432 Andere Leistungsarten gab es in früheren Bedingu...mehr

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§ 6 Personenversicherung / b) Allgemeiner Versicherungsrahmen

Rz. 398 Üblicherweise werden Unfallversicherungen mit einem weltweiten Schutz, rund um die Uhr abgeschlossen, Ziff. 1.2 AUB 2014. Spezielle Ausschnittdeckungen, z.B. nur für Vereinsveranstaltungen, sind möglich, müssen aber entsprechend vereinbart und dokumentiert sein. Rz. 399 Es gelten die am Schadentag versicherten Leistungen für den gesamten Schadenfall (Schadentagprinzip...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 7. Verjährung

Rz. 570 Es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften für Versicherungsverträge, wodurch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten ist, § 195 BGB. Für die Fälligkeit der Leistung und damit auch für die Verjährung des Leistungsanspruchs ist wie bei der privaten Unfallversicherung jede Leistungsart getrennt zu prüfen.mehr

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§ 6 Personenversicherung / cc) Klageschrift

Rz. 530 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.74: Klage Invalidität der Höhe nach An das Landgericht _________________________ Klage der _________________________ (Name, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse) gegen die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, _________________________ (Name, Adresse) – Bekla...mehr

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§ 6 Personenversicherung / b) Allgemeiner Versicherungsrahmen – Wer ist versichert?

Rz. 541 Die Insassenunfallversicherung kennt unterschiedliche Möglichkeiten dafür festzulegen, wer versichert ist. Diese finden sich unter A.2.2 und sind letztendlich auch dafür ausschlaggebend, welcher Anspruch tatsächlich besteht. Es muss daher genau geprüft werden, welche Regelung für den Vertrag gilt und wie viele (berechtigte) Insassen bei dem Unfall mitfuhren. aa) Pausc...mehr

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§ 6 Personenversicherung / bb) Kraftfahrtunfall-Plus-Versicherung (A.4.2.2 AKB 2015)

Rz. 543 Bei der Kraftfahrtunfall-Plus-Versicherung wird eine, die Versicherungsleistung für den Fahrer erhöhende Regelung vereinbart. Die Regelung zielt auf einen Ausgleich zur "Schlechterstellung" des Fahrers nach dem Pauschalsystem ab, wenn er bei mehreren Insassen die Versicherungsleistung teilen muss.mehr

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§ 6 Personenversicherung / ff) Namentliche Versicherung (A.4.2.6 AKB 2015)

Rz. 547 Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre Ansprüche selbstständig geltend machen, besitzt also einen Direktanspruch gegen den VR.mehr

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§ 6 Personenversicherung / bb) Ausschlusstatbestände

Rz. 415 Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung (Ziff. 5.1.1 AUB 2020) sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist der praktisch relevanteste Risikoausschluss. Hierunter fallen auch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen im Straßenverkehr.[254] Steht zu Beginn der Kausalkette eine Bewusstseinsstörungen, ein Schlaganfall, ein epileptischer Anfall oder ein anderer Krampfanfall,...mehr

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§ 6 Personenversicherung / e) Versicherte Leistungen

Rz. 556 Die AKB 2015 treffen Regelungen zu den Leistungsarten Invaliditätsleistung, Todesfallleistung, Krankenhaustagegeld und Tagegeld. Inhaltlich sind die Regelungen entsprechend den AUB ausgestaltet (vgl. Rdn 431 ff.).[337] Die Leistungsart Genesungsgeld findet sich ab den AKB 2015 nicht mehr in den Musterbedingungen. Das korrespondiert mit der Streichung der Leistungsart ...mehr

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Literatur

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 82. Auflage 2024 Bach/Moser, Private Krankenversicherung, MB/KK- und MB/KT-Kommentar, 6. Auflage 2023 Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015 Brand/Baroch Castellví, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Auflage 2024 Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, Bd. 1 (§§ 1–18), 10. Auflage 2020, Bd. 2 (§§ 19–73 VVG), ...mehr

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§ 6 Personenversicherung / aa) Allgemeines

Rz. 431 Die AUB 2014/2020 beinhalten die klassischen Leistungsarten Invaliditätsleistung, Übergangsleistung (nur AUB 2014), Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistung. Neu aufgenommen wurden die Unfallrente, Kosten für kosmetische Operationen und Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze. Rz. 432 Andere Leistungsarten gab es in früheren Bedingungswerken und z...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / jj) Versicherungen, § 10

Rz. 686 Zur Bestimmung des Bedarfs an zusätzlichen Versicherungen für den entsandten Arbeitnehmer ist vor allem entscheidend, ob für die Dauer des Auslandseinsatzes der Arbeitnehmer in die deutsche Sozialversicherung einbezogen bleibt oder nicht.[1462] Grds. gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung in der deutschen Sozialversicherung aufgrund d...mehr

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§ 6 Personenversicherung / cc) Klageschrift

Rz. 526 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.72: Klage Invalidität dem Grunde nach An das Landgericht _________________________ Klage der _________________________ (Name, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse) gegen die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, _________________________ (Name, Adresse) – Bek...mehr

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§ 6 Personenversicherung / cc) Unfallrente (Ziff. 2.2 AUB 2014/2020)

Rz. 442 Die Leistungsart Unfallrente (UIR) gewährt bei besonders schwerwiegenden, unfallbedingten Gesundheitsschädigungen eine lebenslange Rente zu zahlen. Die UIR steht als selbstständige Leistungsart neben der Invaliditätsleistung, bezieht sich aber weitgehend auf deren Regelungen, insbesondere bei der Anmeldung der Invalidität und der Berechnung des Invaliditätsgrades. Be...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 2. Musterklagen

Rz. 519 Hinweis Die Problemstellungen der Musterfälle treten teilweise auch bei der Kraftfahrt-Unfallversicherung auf und können auf diese übertragen werden; umgekehrt auch. Eine Musterklage auf eine Todesfallleistung findet sich dort (vgl. Rdn 593). Die Beispiele sind bewusst so offen gehalten, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich wäre und dementsprechend di...mehr

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§ 6 Personenversicherung / cc) Vertragliche Begrenzung

Rz. 555 Zu prüfen ist stets, ob im Versicherungsschein die Fahrzeugnutzung z.B. eingeschränkt ist und ob dies im konkreten Schadenfall Einfluss auf den Versicherungsschutz hat. Zu denken ist an eine jeweilige Beschränkung auf eine private oder eine dienstliche Fahrzeugnutzung. Entsprechend ist dann auch für einen Anspruch der Nachweis zu erbringen.mehr

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§ 6 Personenversicherung / cc) Klageschrift

Rz. 522 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.70: Klage Unfallereignis – Ausschlusstatbestand An das Amtsgericht _________________________ Klage der _________________________ (Name, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse) gegen die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, _________________________ (Name, Adr...mehr

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§ 6 Personenversicherung / b) Streitfall Invalidität dem Grunde nach

aa) Ausgangsfall Rz. 524 Die VP stürzte am 1.4.2012 vom Fahrrad und brach sich das Handgelenk. Im Mai 2012 wurde der Unfall dem VR gemeldet, Versicherungsschutz anerkannt und das fällige Krankenhaustagegeld beim Erstaufenthalt im April 2012 sowie für die Materialentfernung im März 2013 gezahlt. Versichert sind die AUB 2010, mit einer Eintrittsfrist von 12 Monaten. Als Frist fü...mehr

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§ 6 Personenversicherung / dd) Übergangsleistung (Ziff. 2.3 AUB 2014)

Rz. 443 Die VP muss unfallbedingt im beruflichen oder außerberuflichen Bereich, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein und die Beeinträchtigung muss vom Unfalltag an gerechnet ununterbrochen mehr als 6 Monate bestehen. Ist die berufliche Leistungsfähigkeit bee...mehr

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§ 6 Personenversicherung / ff) Krankenhaustagegeld (Ziff. 2.5 AUB 2014/2020)

Rz. 445 Das Unfallkrankenhaustagegeld (UKT) wird unabhängig von tatsächlich angefallenen Krankenhauskosten für Tage einer vollstationären Heilbehandlung gezahlt. Die Behandlung muss unfallbedingt, also adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sein. Als vollstationär gilt ein Aufenthalt "rund um die Uhr", also grundsätzlich mindestens 24 Stunden. Aufnahme- und Entlassungst...mehr

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§ 6 Personenversicherung / f) Konkreter Versicherungsumfang

Rz. 455 Dem Versicherungsschein, bzw. dem Nachtrag zum Versicherungsschein, kann man das versicherte Bedingungswerk und die vereinbarten besonderen Bedingungen, Sonderklausel und Spezialabreden sowie die versicherten Summen der vereinbarten Leistungsarten entnehmen. Diese beiden Unterlagen muss man stets genau prüfen, damit man den grundsätzlich vereinbarten Versicherungssch...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 5. Todesfallleistung

a) Allgemeines Rz. 584 Für die Anmeldung der Todesfallleistung sollten gedanklich zwei Schritte berücksichtigt werden. Zum einen die Frage nach dem Anspruchsberechtigten; hier sind nach den allgemeinen Regeln eine Bezugsberechtigung und ggf. die Erbfolge festzustellen. Zum anderen muss die Frage geklärt werden, ob überhaupt ein unfallbedingter Tod nachgewiesen werden kann. Es ...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 3. Leistungsüberprüfung

Rz. 484 Im konkreten Schadenfall sind meist nur wenige Punkte strittig und problematisch. Bei Streitigkeiten zur Schadenhöhe handelt es sich häufig um rein medizinische Fragen. Die AUB des konkreten Vertrags sind zu prüfen auf die jeweiligen genauen Anspruchsvoraussetzungen. Diese können sehr unterschiedlich sein (zur Todesfallleistung vgl. Rdn 584 f.). Bei der Anspruchsprüfu...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / II. Beiträge zur Sozialversicherung

Rz. 84 Sind die (weitgehend fehlenden) Versicherungspflichten der entgeltgeringfügig und der zeitgeringfügig Beschäftigten mit Ausnahme der Rentenversicherung identisch, so unterscheiden sich die Beitragspflichten erheblich. Rz. 85 Keine Unterschiede bestehen allerdings auch insoweit betreffend die Unfallversicherung sowie betreffend die Pflege- und die Arbeitslosenversicheru...mehr

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§ 6 Personenversicherung / dd) Berechtigte Insassen (A.4.2.4 AKB 2015)

Rz. 545 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. Das bedeutet, dass nur derjenige versichert ist, der sich im Einvernehmen mit der über das Fah...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 516 Im gerichtlichen Verfahren sind die außergerichtlich bereits erforderlichen Fragestellungen zum Vertrag, zum Schadenfall und zur Anspruchslage im Hinblick auf die jeweiligen Leistungsarten vorab zu prüfen. Rz. 517 Als Besonderheit bei der privaten Unfallversicherung ist hervorzuheben, dass es sich um eine Summenversicherung handelt. Damit ist grundsätzlich eine Leistu...mehr

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§ 6 Personenversicherung / bb) Ausschlüsse (A.4.12 AKB 2015)

Rz. 554 In A.12 AKB 2015 finden sich die Ausschlüsse:mehr

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§ 6 Personenversicherung / a) Streitfall Unfallereignis und Ausschlusstatbestand

aa) Ausgangsfall Rz. 520 Die VP wird am 1.5.2014 auf dem Boden liegend aufgefunden und hat keine Erinnerung an den Hergang. Die vollstationäre Behandlung dauert vom 1. bis zum 5.5.2014. Der Entlassungsbericht gibt als Diagnose eine Synkope an. Der VN meldet dem VR einen Unfall und möchte Krankenhaustagegeld erhalten. Der VR lehnt mit Brief vom 1.6.2014 eine Leistung unter dem...mehr

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§ 6 Personenversicherung / aa) Unfall, Ziff. 1.3 AUB

Rz. 400 Als anspruchsbegründender Tatbestand eines jeden Leistungsbegehrens steht der Unfallbegriff am Beginn der materiell-rechtlichen Prüfung.[220] Er ist als gesetzliches Leitbild in § 178 Abs. 2 S. 1 VVG verankert und entspricht der Regelung der verschiedenen Bedingungsgenerationen, Ziff. 1.3 AUB 2020/2014/2010/2008/1999, § 1 III AUB 1994/1988, § 2 I AUB 61. Hinweis Grund...mehr

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§ 6 Personenversicherung / gg) Todesfallleistung (Ziff. 2.6 AUB 2014/2020)

Rz. 447 Die Todesfallleistung gewährt einen Anspruch, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zum Tod führt. Der Todesfall ist dem VR innerhalb von 48 Stunden zu melden, Ziff. 2.6.1 AUB 2020 verweist dazu auf Ziff. 7.5 AUB 2020. Diese Verpflichtung ist als Obliegenheit ausgestaltet und soll es dem VR ermöglichen, wegen der bevorstehenden Beerdigung oder Einäscherung ei...mehr

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§ 6 Personenversicherung / II. Außergerichtliches Mandat

1. Sachstand bei Mandatsbeginn Rz. 571 Zu Beginn des Mandats muss sich der Anwalt einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen. Was ist passiert, welche vertraglichen Vereinbarungen liegen vor, in welchem Stadium der Schadenregulierung befindet man sich und was möchte der VN? Je nach Sachstand wird man dann in die weitere Prüfung einsteigen. Rz. 572 Hinweis Checkliste...mehr

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§ 6 Personenversicherung / c) Streitfall Invalidität der Höhe nach

aa) Ausgangsfall Rz. 528 Die VP trat am 1.4.2012 im Rahmen eines Fußballspiels zu einem Sprint an. Beim ersten Schritt riss die Achillessehne des linken, beim Antritt belasteten Beins. Der Schaden wurde zeitnah gemeldet und Versicherungsschutz erteilt. Die Erstbemessung durch den VR ergab eine unfallbedingte Beeinträchtigung von 1/20 Beinwert. Das vom VR eingeholte Gutachten s...mehr

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§ 6 Personenversicherung / ee) Tagegeld (Ziff. 2.4 AUB 2014/2020)

Rz. 444 Das Tagegeld wird unabhängig von tatsächlichen Geldeinbußen vereinbart. Ansprüche auf Lohnfortzahlung oder ein Tagegeld der Krankenversicherung sind unbeachtlich und werden nicht angerechnet. Die VP muss unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein. Maßgebend ist die konkrete, zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, nicht der erlernte Beruf oder die Beru...mehr

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§ 6 Personenversicherung / ii) Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Ziff. 2.8 AUB 2014/2020)

Rz. 454 Die Leistungsart Bergungskosten wurde bisher über Sonderbedingungen versichert. Wie bei Ziff. 2.7 AUB 2020 handelt es sich nicht um eine reine Summenversicherung und die Erstattung ist subsidiär ausgestaltet. Der VN ist beweisbelastet. Für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Bergungskosten) werden die für eine Personenrettung erforderlichen Kosten ersetzt, z.B. fü...mehr

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§ 6 Personenversicherung / g) Mitwirkung

Rz. 457 Der Versicherungsschutz besteht nur für unfallbedingte Gesundheitsschäden. Unfallfremde Schädigungen werden nicht entschädigt. Dementsprechend wird mit der Regelung der Ziff. 3 AUB 2020, § 182 VVG vereinbart, dass Gesundheitsschäden und auch die Folgen von Gesundheitsschäden dann in Abzug gebracht werden, wenn sie zu mindestens 25 % auf Krankheiten und Gebrechen beru...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 4. Leistungsberechnung

Rz. 581 Die Berechnung insbesondere der Invaliditätsleistung erfolgt wie bei der privaten Unfallversicherung. Insoweit darf auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Rdn 490 ff.). Rz. 582 Je nach versichertem System, insbesondere beim Pauschalsystem, findet eine von der Insassenanzahl abhängige Leistungserhöhung statt. Die Erhöhung der jeweiligen Leistung zu ...mehr

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§ 6 Personenversicherung / cc) Klageschrift

Rz. 534 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.76: Klage Angaben zu Unfallereignis und Erkrankungen – Mitwirkung An das Amtsgericht _________________________ Klage der _________________________ (Name, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse) gegen die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, __________________...mehr

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§ 6 Personenversicherung / II. Außergerichtliches Mandat

1. Sachstand bei Mandatsbeginn Rz. 474 Zu Beginn des Mandats muss sich der Anwalt einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen. Was ist passiert, welche vertraglichen Vereinbarungen liegen vor, in welchem Stadium der Schadenregulierung befindet man sich und was möchte der VN? Je nach Sachstand muss man dann in die weitere Prüfung einsteigen. Rz. 475 Hinweis Checkliste...mehr

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§ 6 Personenversicherung / III. Gerichtliches Mandat

1. Allgemeines Rz. 587 Im gerichtlichen Verfahren sind die außergerichtlich bereits erforderlichen Fragestellungen zum Vertrag, zum Schadenfall und zur Anspruchslage im Hinblick auf die jeweiligen Leistungsarten vorab zu prüfen. Bei der Summenversicherung und damit auch in der Insassenunfallversicherung ist grundsätzlich eine Leistungsklage zu erheben. Rz. 588 Mit der Klageerh...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 4. Invaliditätsleistung

a) Allgemeines Rz. 486 Die meisten Streitigkeiten drehen sich um die Invaliditätsleistung. Zum einen werden bei kurzfristig fälligen Leistungsarten nur relativ geringe Zahlungen fällig und viele VR zahlen dann die Beträge lieber unter Vorbehalt oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, als eine teure Prüfung vorzunehmen. Zum anderen wird bei der Invaliditätsleistung zur Fest...mehr

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§ 6 Personenversicherung / b) Vertragliche Regelungen

Rz. 537 Die Insassenunfallversicherung ist verankert in den AKB unter Gliederungspunkt A.4; hier beziehen sich die Ausführungen auf die AKB 2015. Diese wurden im Vergleich zu den AKB 2008 sprachlich überarbeitet und inhaltlich neugestaltet. Für die Insassenunfallversicherung ergeben sich daraus aber keine grundlegenden Änderungen. Ob in dem Kraftfahrtversicherungsvertrag tat...mehr

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§ 6 Personenversicherung / aa) Pauschalsystem (A.4.2.1 AKB 2015)

Rz. 542 Beim Pauschalsystem sind nicht bestimmte Personen versichert, sondern nur ein im Schadenfall bestimmbarer Personenkreis, nämlich die berechtigten Insassen. Nicht versichert sind Berufsfahrer; für diese gilt A.4.2.5 AKB 2015. Mitgezählt werden diejenigen berechtigten Insassen, die sich im Augenblick des Unfalles im Fahrzeug befinden. Von der Anzahl der Insassen hängt ...mehr

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§ 6 Personenversicherung / cc) Platzsystem (A.4.2.3 AKB 2015)

Rz. 544 Nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Es kann eine Begrenzung des Personenkreises der Versicherten erfolgen, auch durch Benennung bestimmter Personenkreis...mehr

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§ 6 Personenversicherung / III. Gerichtliches Mandat

1. Allgemeines Rz. 516 Im gerichtlichen Verfahren sind die außergerichtlich bereits erforderlichen Fragestellungen zum Vertrag, zum Schadenfall und zur Anspruchslage im Hinblick auf die jeweiligen Leistungsarten vorab zu prüfen. Rz. 517 Als Besonderheit bei der privaten Unfallversicherung ist hervorzuheben, dass es sich um eine Summenversicherung handelt. Damit ist grundsätzli...mehr

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§ 6 Personenversicherung / ee) Berufsfahrerversicherung (A.4.2.5 AKB 2015)

Rz. 546 Als Berufsfahrer können versichert werden: Entscheidend ist hier di...mehr

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§ 6 Personenversicherung / aa) Überblick zu den Ausschlüssen

Rz. 413 Nicht alle Unfälle oder Unfallfolgen sind versichert. Eine Risikobegrenzung wird mit den Ausschlüssen[249] vorgenommen. Von diesen Ausschlüssen gibt es teilweise Ausnahmen (Wiedereinschlüsse). Die Klauseln dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählte Ausdrucksweise erfordert[250] unter Berücksich...mehr

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§ 6 Personenversicherung / bb) Unfallfiktion, Ziff. 1.4 AUB

Rz. 409 Für bestimmte "Nichtunfälle" gilt, dass sie einem Unfall gleichgestellt werden. Diese Sonderfälle ergeben sich stets aus den AUB. Wichtigster Fall sind erhöhte Kraftanstrengungen, Ziff. 1.4 AUB 2020.[244] Damit werden die Fälle, in denen sich die VP durch eine erhöhte Kraftanstrengungmehr