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§ 6 Personenversicherung / e) Versicherte Leistungen

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 556

Die AKB 2015 treffen Regelungen zu den Leistungsarten Invaliditätsleistung, Todesfallleistung, Krankenhaustagegeld und Tagegeld. Inhaltlich sind die Regelungen entsprechend den AUB ausgestaltet (vgl. Rdn 431 ff.).[337]

Die Leistungsart Genesungsgeld findet sich ab den AKB 2015 nicht mehr in den Musterbedingungen. Das korrespondiert mit der Streichung der Leistungsart in den Muster-AUB 2014. In der Praxis bieten viele VR das Genesungsgeld aber weiterhin an.

 

Rz. 557

Die wichtigste Leistungsart ist wie bei den AUB die Invaliditätsleistung. Für die Feststellung der Invalidität dem Grunde und der Höhe nach, insbesondere auch im Hinblick auf die Fristen, darf auf die Regelung im Rahmen der privaten Unfallversicherung verwiesen werden (vgl. Rdn 434 ff.). Zusammengefasst gilt die folgende Übersicht.

 

Hinweis

Übersicht zur Invaliditätsleistung:

▪ dauerhafte Beeinträchtigung (körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit),
▪ adäquat kausal auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen,
▪ über das dritte Unfalljahr hinausgehend,
▪ Eintritt binnen 15 Monaten nach Unfalltag,
▪ ärztliche Feststellung dem Grunde nach binnen 15 Monaten nach Unfalltag,
▪ Geltendmachung beim VR binnen 15 Monaten nach Unfalltag,
▪ Bemessung anhand der Gliedertaxe bzw. außerhalb der Gliedertaxe,
▪ mögliche Neufeststellung.
 

Rz. 558

Von größerer Bedeutung ist ferner die Todesfallleistung. Auch hier darf auf die Kommentierung der AUB verwiesen werden (vgl. Rdn 447).

 

Rz. 559

Die weiteren Leistungsarten besitzen in der Praxis nur eine geringe Bedeutung.

Zu beachten ist allerdings, dass auch in den AKB des jeweiligen VR zusätzliche, weitere Leistungsarten versichert sein können, z.B. Leistungen entsprechend den AUB wie Kosten für kosmetische Operationen oder auch rein auf die Insassenunfallversiche...

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