Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 589 I erfasst auch den sog Pflugtausch (BGH WPM 99, 1293 = AgrarR 99, 212; Naumbg NJW-RR 00, 93 [BayObLG 26.08.1999 - 2 Z BR 72/99]), die Gründung einer GbR in Form einer Maschinengemeinschaft, Maschinengenossenschaften, Erzeugergenossenschaften etc. Die Abtretung der Rechte aus dem Landpachtvertrag fällt zwar nicht unter ›Überlassung‹ gem § 589, bedarf aber wegen § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Beteiligung des Betriebsrats.

Rn 29 In Unternehmen mit idR mehr als 20 wahlberechtigten ArbN hat der Betriebsrat gem § 99 I BetrVG bei der Einstellung auf Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mitzubestimmen (BAG NZA 11, 418 [BAG 27.10.2010 - 7 ABR 86/09]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das Eigentum.

Rn 3 Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgem...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsübergang

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Bei einem Betriebsübergang an einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft tritt der neue > Arbeitgeber arbeitsrechtlich grundsätzlich in die Rechtsstellung des weichenden ArbG ein (vgl § 613a BGB). Das Dienstverhältnis wird also durch die Betriebsübernahme nicht aufgelöst. Auch steuerlich hat der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Partnerschaftsgesellschaft, EWIV.

Rn 8 Die Partnerschaftsgesellschaft ist die auf Träger freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform, welche diesen ein ihren Bedürfnissen angepasstes Modell zur Verfügung stellen soll. Sie ist geregelt im PartGG und entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister bzw durch identitätswahrende Umwandlung einer GbR (BayObLG NJW 98, 1158), deren Regeln sie subsidiär fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erfüllung der Bürgenschuld und sonstige Gründe.

Rn 70 Die Bürgenschuld erlischt, wenn der Bürge oder ein Dritter nach § 267 die Bürgenschuld erfüllt (§§ 362 ff, ggf durch Umwandlung in Darlehen, Celle WM 2010, 753) oder ein Erlassvertrag (§ 397) über die Bürgschaft abgeschlossen wird (Hambg NJW 86, 1691; Bremen BeckRS 13, 17628). In der Rücksendung der Bürgschaftsurkunde kann das (konkludente) Angebot auf den Abschluss ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahmen.

Rn 11 Die Sperrfrist greift nicht ein, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter als Ganzes/en bloc an einen Miteigentümer (vgl BGH MDR 22, 1147 [BGH 22.06.2022 - VIII ZR 356/20]) oder die Gesamthandsgemeinschaft veräußert wird, die erst anschließend nach § 3 WEG Wohnungs- oder Teileigentum schafft (BGH ZMR 94, 554). Rn 12 Der BGH (ZMR 94, 554) hat festgestellt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 573 entspricht – ohne spezielle Überleitungsnorm – § 564b aF, nur die Teilkündigung nach § 564b II Nr 4 aF regelt jetzt § 573b, die erleichterte Kündigung nach § 564b IV aF der § 573a und die Besonderheiten bei Umwandlung in Wohnungseigentum nach § 564b II Nr 2 2–4, II Nr 3 4 aF der § 577a. Die Ausnahmen nach § 564b VII aF regelt weitgehend § 549. Rn 2 § 573 ist als ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Existenzgründungsphase.

Rn 3 Die Gründungsphase ist erst mit der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen o selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen (zB Geschäftseröffnung, Abschluss des ersten Kundenvertrags). Vorbereitende Handlungen (Einstellung von Arbeitnehmern, Anmietung von Räumlichkeiten, Kauf von Einrichtungsgegenständen) genügen nicht. Ausreichend ist jedoch die nach außen hin s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 1 Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um zweiseitige Eheverbote, die sich gg beide Partner richten, wobei allein § 1308 ein relatives Verbot statuiert, von dem Befreiung erteilt werden kann. Das Verbot der Doppelehe schützt den Grundsatz der Einehe, der im Fall eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches, Normzweck.

Rn 1 § 577a ist hervorgegangen aus den ehemaligen Regelungen der § 564b II Nr 2 2–4 und § 564b II Nr 3 4 aF sowie dem Sozialklauselgesetz. § 577a Ia, IIa sind durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) ins Gesetz eingefügt worden. § 577a enthält Einschränkungen des Kündigungsrechts für einen Erwerber von Wohnungseigentum bezogen auf Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Körperliche Gegenstände.

Rn 2 Körperlichkeit erfordert räumliche Abgrenzung und Beherrschbarkeit des Gegenstands. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung. Die Abgrenzung kann von Natur aus bestehen oder durch die Fassung in einem Behältnis bzw Hilfsmittel wie Grenzsteine oder die Einzeichnung in Karten, Katastern oder Plänen erfolgen. Keine Sachen sind Luft im Raum, fließendes Wasser, Grundwasser und S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Juristische Personen oder Gesellschaften.

Rn 3 Dem Tod der natürlichen Person steht nach allgM die materiell-rechtliche Vollbeendigung von Personenverbänden gleich, mit der deren Rechtsfähigkeit wegfällt (I Nr 1 analog). Falls danach noch eine Nachtragsliquidation der Gesellschafter-Gesellschaft stattfindet, gilt das Ausscheiden rückwirkend als noch nicht vollzogen (ggf Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft; Serva...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übertragung.

Rn 4 Eigentumsübertragung ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von einem Rechtsträger auf einen anderen. Ein Unterfall des Rechtsträgerwechsels ist die Änderung der Eigentumsform, auch wenn die beteiligten Personen jeweils dieselben sind (zB Wechsel zwischen Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum; RGZ 105, 251). Bleibt der Rechtsträger gleich und änd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Besonderheiten im Umwandlungsrecht.

Rn 51 § 613a greift auch bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung, § 324 UmwG. Seine Voraussetzungen sind jeweils selbstständig zu prüfen (BAG NZA 00, 1115 [BAG 25.05.2000 - 8 AZR 416/99]). Zusätzlich gelten § 21a III BetrVG (Übergangsmandat des Betriebsrats, Vermutung für einheitlichen Betrieb bei einheitlicher Organisation), §§ 322, 323 I UmwG (kündigungsrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eintragung und Eigenbesitz.

Rn 2 Eine natürliche oder juristische Person – auch des Öffentlichen Rechts (BGHZ 136, 242) – muss im Grundbuch als Eigentümer, Miteigentümer (Celle RdL 57, 321) oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eingetragen sein, ohne Eigentümer bzw Inhaber zu sein. § 900 gilt auch für eine zu Unrecht eingetragene Gesamthandsgemeinschaft. Die Eintragung darf nicht widersprüchlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich und Regelungsgehalt.

Rn 3 Das dingliche Vorkaufsrecht genießt dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen iSv § 577 I 2 bestellt wurde (BGH NZM 23, 545 [BGH 27.04.2023 - V ZB 58/22]). Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die in § 549 II, III erwähnten Mietobjekte. § 577 regelt ein gesetzliches schuldrechtliches persönliches Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begriff der Vereinbarung (§ 5 IV 1).

Rn 29 Vereinbarungen iSv § 5 IV 1 sind solche nach § 10 I 2 (§ 10 Rn 3). Sie bestimmen wie ein Gesellschaftsvertrag, was unter den WEigtümern gilt, etwa wegen des Gebrauchs, aber auch zur Verwaltung (vgl § 19 I) und zur GdW. Durch § 5 IV 1 werden die Wirkungen des § 10 III erzeugt und die WEigtümer vor einem Wegerwerb ihrer Vereinbarungen geschützt – Verdinglichung (BGH ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schriftstücke.

Rn 4 Hinsichtlich der Schriftstücke des Erblassers haben die Erben keinen Auseinandersetzungsanspruch, II. Sie bleiben Gesamthandseigentum (anders Prot II, 887), bis die Erben die Umwandlung in Bruchteilseigentum vereinbaren (Grüneberg/Weidlich § 2047 Rz 3). Rn 5 Die Erben können eine vom Gesetz abw Vereinbarung treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleiben die Schr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Mitbestimmungsfragen.

Rn 5 Das Mitbestimmungsrecht gem § 87 I Nr 9 BetrVerfG (vgl Junker FS Kreutz [10], 171; Bruns NZM 14, 539) betrifft (nur) die echten Werkmietwohnungen (LG Aachen ZMR 84, 280). Dagegen besteht bei Werkdienstwohnungen kein Mitbestimmungsrecht. Auch die Umwandlung einer Werkmietwohnung in eine Werkdienstwohnung unterliegt nicht der Mitbestimmung (OVG Münster WuM 95, 600 [OVG No...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Historische Entwicklung vor Einführung des § 6. Bis zur Einführung des § 6 kannte das deutsche Steuerrecht keine gezielte[2] gesetzliche Möglichkeit,[3] bei der Verlegung des Wohnsitzes eines Gesellschafters mit wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung eine Besteuerung der stillen Reserven durchzuführen, auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 503 aF regelte bis zum 20.3.16 allgemein Immobiliendarlehen, § 503 nF setzt zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) Art 23 I WoImmoKrRL unverändert (Omlor BKR 18, 195, 199f) um. I, halbzwingend (§ 512 1; s aber Rn 5), begründet bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) in fremder Währung zur Begrenzung des Risikos von Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU vor erheblichen Währungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

Rn 1 § 31 I, II kennt Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht; nach § 31 III bestehen zwischen diesen grds keine Unterschiede. Ein Dauerwohn- und ein Dauernutzungsrecht können auch als Einheit bestellt werden (BayObLG NJW 60, 2100 [BGH 22.06.1960 - IV ZR 11/60]: Eintragung als Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht). Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht sind besonders qualifizierte Formen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 § 428 definiert die Gesamtgläubigerschaft als Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft (§ 421). Der Schuldner kann hier frei wählen, an welchen von mehreren Forderungsberechtigten er leistet. Die Quittung eines Gläubigers reicht zum Nachweis der Erfüllung (KG OLGZ 65, 92, 95). Der Schuldner kann auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Landesrecht.

Rn 21 Es beeinflusst die Rechtsgestaltung tw sehr stark. Zu beachten sind Art 113 EGBGB (Ablösung, vgl Kobl NJW-RR 06, 523 [OLG Koblenz 27.10.2005 - 5 U 215/05]; Einschränkung, Umwandlung), Art 114 EGBGB (Ausn vom Eintragungsgrundsatz), Art 115 EGBGB (Inhaltliche Verbote u Beschränkungen), Art 117 EGBGB (Wertgrenzen), Art 120, 121 EGBGB (Teilung des Grundstücks). Es existier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur von Gelddarlehen.

Rn 3 Der Gelddarlehensvertrag gem § 488 idF des SchRModG ist nach allgM (Staud/Freitag Rz 24 mwN) ein schuldrechtlicher Konsensualvertrag. Er kommt schon vor Auszahlung der Darlehensvaluta durch übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff) der Vertragspartner zustande. Möglich ist gem § 311 I auch die Umwandlung einer bestehenden (BGHZ 28, 164, 166) o künftigen (BeckOGK/B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1165 BGB – Freiwerden des Schuldners.

Gesetzestext Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können. Rn 1 Nachteilige Verfügungen des Gläubigers sollen sich nicht auf den Schuldner auswirken, der vom Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Handelsgesellschaft.

Rn 7 Eine Änderung des Gesellschaftszweckes hin zum Betrieb eines Handelsgewerbes führt zur Umwandlung der GbR unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG. Dies hat die Konsequenz, dass insb gewerblich tätige Gesellschaften vielfach auch ohne Eintragung in das Handelsregister eine OHG sein können. Gleiches gilt für die OHG/KG in der anderen Richtung bei Wegfall des handelsgewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das künftige Vermögen, II.

Rn 21 Die Verpflichtung muss hier das künftige Vermögen als solches (oder einen Bruchteil davon) erfassen. Es genügen nicht Verpflichtungen über einen Gegenstand, der praktisch das ganze Vermögen ausmacht (zB ein Grundstück), BGHZ 25, 1, 4. Schon gar nicht genügt die Eingehung von Verpflichtungen, die höher sind als der Wert des gegenwärtigen oder künftigen Vermögens (BGHZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Personengesellschaften.

Rn 5 Die GbR ist wegen der subsidiären Anwendbarkeit ihrer Vorschriften (§§ 105 III, 161 II HGB) sowie der gesetzlich angeordneten identitätswahrenden Umwandlung in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft bei Vorliegen der dafür bestimmten Voraussetzungen das Grundmodell der Personengesellschaften. Durch die Gleichstellung gem §§ 721 ff in haftungsrechtlicher Hinsi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsgegenstand.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Ausschließung.

Rn 8 Allein die Anordnung der Ausschließung wirkt für und gg alle Sonderrechtsnachfolger, die ihre Rechte aus § 2033 herleiten; sie wirkt dagegen nicht für und gg die Pfändungsgläubiger, § 751 2 (BGH NJW 09, 2458). Rn 9 Die Regelung des § 1010 zur Sonderrechtsnachfolge ist iRd § 2044 nur eingeschränkt anwendbar, und zwar dann, wenn die Anordnungen des Erblassers die Umwandlun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1741 ff BGB

Rn 1 Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rang der Hypothek.

Rn 16 Der Rang der Hypothek ist für ihren wirtschaftlichen Wert entscheidend, gehört aber nicht zum Inhalt des Rechts. Bestimmte Veränderungen (Zinsen bis zu 5 %, § 1119; Umwandlung in eine Grundschuld, § 1198) können ohne Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter erfolgen. Eine Änderung des Rangs bedarf – außer im Fall des § 1151 – der Zustimmung des Eigentümers (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Namensänderung.

Rn 13 Die Änderung des Namens einer natürlichen Person (Zwangsname) ohne staatliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Für eine Namensänderung bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und eines gesetzlichen Änderungsgrundes (§§ 3, 3a, 5 NamÄndG idF der Neubekanntmachung v 26.3.21, BGBl I 738, zuletzt geändert durch Art 5 des G v 14.6.24, BGBl I Nr 185). Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1153 BGB – Übertragung von Hypothek und Forderung.

Gesetzestext (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. Rn 1 Die Bestimmung soll ein Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek verhindern. Ein ausdrücklicher Ausschluss des Übergangs der Hypothek bei Übertragung der Forder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sonderfall: Einheitlicher Verkauf mehrerer Wohnungseigentumseinheiten.

Rn 12 Zur Berechnung des für den einzelnen Mieter maßgeblichen Kaufpreises, wenn ein einheitlicher Kaufvertrag über mehrere Wohnungseigentumseinheiten zu einem Gesamtpreis abgeschlossen wurde, kommt eine Heranziehung der Regelung des § 467 in Betracht (Schilling/Meyer ZMR 94, 503 Ziff VII 2). Die Berechnung des anteiligen Kaufpreises erfolgt nach der Formel: Vorkaufspreis gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 10 § 555b Nr 2 Var 1 dient klima- und energiepolitischen Zielen und muss keinen engeren Bezug zur Mietsache aufweisen (BTDrs 17/10485, 24). Primärenergie ist diejenige Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozesse (Schnittstelle ist die Gebäudehülle, s Rn 4) außerhalb des Gebäudes zur Gewinnung, Umwandlung und Verteilung benötigt wird (zB Bohrung zur Gewinnung von Erdöl, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1111 BGB – Subjektiv-persönliche Reallast.

Gesetzestext (1) Eine zu Gunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden. (2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nichtübertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden. Rn 1 Korrespondierend mit § 1110 verbietet die Norm die Umwandlung einer persönlichen Reallast in eine subjektiv-d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begründung der Ehe.

Rn 26 Nach Art 17b I 1 Alt 1 bestimmen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem Recht des Register führenden Staats. Form u materielle Wirksamkeit unterliegen demselben Recht. Vorfragen, zB Bestehen einer Ehe oder anderen Lebenspartnerschaft, Minderjährigkeit, Verwandtschaft, werden selbstständig angeknüpft. Das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die BGH-Entscheidung ›Weißes Ross‹.

Rn 9 Der Gesetzgeber hatte im Jahr 1900 die GbR als eine nicht rechtsfähige und nicht parteifähige Gesamthandsgemeinschaft konstruiert. Daran hat sich bzgl der Gesetzeslage über 100 Jahre hinweg nichts verändert. Die Rspr hat im Jahre 2001 jedoch die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge grundlegend verändert. Denn der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urt v 29.1.01 die GbR fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Normzweck, Rechtsfolgen.

Rn 2 Die Neufassung des vormaligen § 570b wurde (BTDrs 12/3254, 40) im Wesentlichen damit begründet, dass eine Ausweitung des Vorkaufsrechts zum Schutz auch der Mieter im freifinanzierten Wohnungsbau erforderlich sei (vgl Flomm Hambg GE 93, 321). Die Regelung sollte die Tendenz verstärken, dass der verkaufsbereite Vermieter die Eigentumswohnung in erster Linie seinem Mieter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 431 BGB – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung.

Gesetzestext Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. Rn 1 Die Vorschrift ordnet bei Unteilbarkeit der Leistung (vgl § 420 Rn 2) ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund zwingend Gesamtschuld an. Können die Schuldner die Leistung jedoch nur gemeinsam erbringen, liegt gemeinschaftliche Schuld vor, für die eigene Regeln gelten (Vor §§ 420 bis 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erster Fall der Surrogation: Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts.

Rn 9 Gemeint ist ein nicht rechtsgeschäftlicher Erwerb, etwa nach §§ 946 ff, 984, 937 ff (Ersitzung aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Besitzes, § 857) sowie § 1952 (Annahme einer dem Erblasser angefallenen Erbschaft durch den Vorerben). Rn 10 Dieser Fall ist nicht gegeben, wenn der nicht rechtsgeschäftliche Erwerb durch ein Rechtsgeschäft des Vorerben ausgelöst oder verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durchbrechungen.

Rn 15 Der Grundsatz, wonach zur dinglichen Rechtsänderung materiell-rechtlich eine dingliche Einigung erforderlich ist, ist tw durchbrochen. ZT genügt eine einseitige Erklärung oder der Erwerb vollzieht sich kraft Gesetzes oder Staatsakt, so dass § 873 nicht anwendbar ist: 1. Einseitige Erklärungen. Teilweise reichen einseitige Erklärungen des Betroffenen aus: §§ 885 I 1 Var...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis

Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar — Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG, ISR 2014, 73; Arlt, Die Anknüpfung der Vermögenszuwachsbesteuerung an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG — Probleme bei "Drittstaatenfällen" durch die Einbeziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 25 So weit das Grundbuch betroffen ist, ist vorstellbar, dass ein Dritter gem § 19 GBO zustimmen muss (BGH NZM 12, 351 Rz 5; Nürnbg ZMR 21, 535). Zustimmungsberechtigte Dritte sind die in Abt II oder Abt III eingetragenen Berechtigten wie Grundpfandrechtsgläubiger, Inhaber von Reallasten, Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten. Ferner sind potenziell zustimmungsberechtigt die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Hinterlegung als Sicherheit.

Rn 4 Diese unterliegt den §§ 232 ff. Verfahrensrechtlich gelten die Hinterlegungsgesetze der Länder. Die §§ 372–386 finden auf die Hinterlegung als Sicherheit weder unmittelbar noch entspr Anwendung (BGH NJW-RR 05, 712 [BGH 10.12.2004 - V ZR 340/03]). Die Umwandlung in eine Hinterlegung zur Erfüllung ist auf Antrag des Schuldners möglich. Für die Bestellung einer prozessuale...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschafter einer GbR.

Rn 15 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkun...mehr