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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsübergang

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Bei einem Betriebsübergang an einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft tritt der neue > Arbeitgeber arbeitsrechtlich grundsätzlich in die Rechtsstellung des weichenden ArbG ein (vgl § 613a BGB). Das Dienstverhältnis wird also durch die Betriebsübernahme nicht aufgelöst. Auch steuerlich hat der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger (Auswechselung des bisherigen gegen einen neuen ArbG ohne Arbeitsplatzwechsel) keinen Einfluss auf den Bestand des Dienstverhältnisses. In diesen Fällen tritt der rechtsgeschäftliche Erwerber aufgrund gesetzlich angeordneter Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (vgl BFH 183, 532 = BStBl 1997 II, 666; BFH/NV 2000, 1195 = HFR 2000, 781). Soweit das Umwandlungsgesetz (UmwG) dies vorsieht, gehen Arbeitsverhältnisse bei Umwandlungsvorgängen durch Gesamtrechtsnachfolge über, werden also durch einen – vollständigen oder teilweisen – Verkauf, die Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung des Unternehmens nicht aufgelöst. Zum Arbeitsrecht vgl Küttner/Kreitner, Personalbuch, Stichwort Betriebsübergang.

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Die gesetzliche Vertragsübernahme gilt aber nicht für das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers (BAG 57, 198 vom 19.01.1988 – 3 AZR 263/86, AP Nr 70 zu § 613a BGB). Die Rechtswirkungen des § 613a BGB treten ferner nicht für denjenigen > Arbeitnehmer ein, die innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Betriebsübergangs durch ihren ArbG der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsübernehmer widersprechen (§ 613a Abs 6 BGB). Entlassungsabfindungen werden ggf tarifermäßigt besteuert (zu Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff).

 

Rz. 3

St...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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