Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Fristlose Kündigung wegen beharrlicher und schwerwiegender Überschreitung der zulässigen Minusstunden

Leitsatz Eine fristlose Kündigung wegen beharrlicher und schwerwiegender Überschreitung der zulässigen Minusstunden, wodurch der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht nachkommt, ist gerechtfertigt. Sachverhalt Der Kläger war bei der Beklagten als Angestellter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Der TV-L fand Anwendung. Der Kläger war nach dem hiernach einschlägigen § 34 Abs. 2 TV-L ordentlich nicht mehr kündbar. Laut Dienstv...mehr

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Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L

Leitsatz Amtl. Leitsatz Die Nichtanrechnung der bei einem privaten Arbeitgeber erbrachten Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L verstößt nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU nach Art. 45 AEUV. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Frage, ob die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L gelten, und über eine Zahlung des Jubiläumsgelds. Die Klägerin ist seit dem 1.8.2010 bei dem beklagten Land be...§ 34 Abs. 3 TV-L§ 23 Abs. 2 Satz 1 TV-Lmehr

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Teilzeit / 4.2.2 Ansprüche im Einzelnen

Tabellenentgelt Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte – soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile anteilig. Ausgezahlt wird der Anteil, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitb...mehr

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Teilzeit / 1.4 Der TVöD und das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurden Teilzeitarbeitsverhältnisse neu geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Das Gesetz enthält nicht nur eine Begriffsdefinition der Teilzeitarbeit, ein Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften, sondern erstmals auch einen gesetzlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf Reduzierung ihrer persönli...mehr

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Teilzeit / 4.10 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags sind die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu beachten. Hinsichtlich der sozialversicherungsfreien Beschäftigung sind 2 verschiedene Formen der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden: Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach§ 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV: Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteige...mehr

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Teilzeit / 2.2.1.3 Kein Entgegenstehen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Belange

Dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Die Verwendung des Begriffs "dringende Belange" verdeutlicht, dass normale, vor allem teilzeittypische Belange nicht ausreichen, um den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung negativ zu bescheiden. Die bei Umstellung auf Teilzeit üblichen Umstrukturierungen und damit verbundenen finanziellen Mehrbelastung...mehr

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Teilurlaub nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L

Leitsatz Die Reglung in § 5 BUrlG gilt nur hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs nach § 3 BUrlG. Hieraus kann nicht auf eine ausschließliche Anwendung des Zwölftelungsprinzips (auch bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs) auf die Fälle des Teilurlaubs i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchst. a bis c BUrlG geschlossen werden. Sachverhalt Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war bis zum 31.7.2014 bei dem Beklagten als Lehrerin beschäftigt. Der TV-L fand auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Im Kalenderjahr 2...§ 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L§ 5 BUrlGmehr

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ZAP 14/2015, Rechtsprechung... / IV. Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht

Tarifvertragliche auflösende Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG/Auslegung des § 33 TV-L) Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 11.10.2004 als Lehrerin zu 50 % einer Vollzeitkraft (12,5 von 2...mehr

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ZAP 19/2016, Rechtsprechung... / b) Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (BAG, Urt. v. 22.9.2015 – 9 AZR 170/14, NZA ...mehr

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ZAP 9/2016, Rechtsprechungs... / 2. Vertragliche Kündigungsfrist und Günstigkeitsvergleich

Hinweis: Änderung der Rechtsprechung. Mit Urteil vom 29.1.2015 (2 AZR 280/14, ZAT 2015, 99) hat das BAG seine Rechtsprechung zum Maßstab des Günstigkeitsvergleichs vertraglicher Kündigungsfristen geändert. Danach gilt nun: Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Bee...mehr

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ZAP 3/2017, Rechtsprechungs... / 1. Erwerbsminderungsrente – Erlöschen/Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Über Vorschriften im öffentlichen Dienst, die beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Auflösung bzw. das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses anordnen s. Sartorius/Gundel ZAP F. 17 R, S. 785, 796 ff. In dem hier zu berichtenden Fall stritten die Parteien darüber, ob das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI...mehr

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Erwerbsminderung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigungsverlangen

Leitsatz Amtl. Leitsatz 1. Die in § 33 Abs. 2 TV-L für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als 3 Stunden täglich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen kann und er seine Weiterbeschäftigung – entsprechend den Frist- und Formerfordernissen des § 33 Abs. 3 TV-L – vom Arbeitgeber verlangt ...mehr

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Einsichtsrecht in die Personalakten

Leitsatz Arbeitnehmer haben grds. keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einsicht in die Personalakten. Sachverhalt Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakten im Beisein seines Rechtsanwalts verlangt. Dies hatte der Arbeitgeber verweigert, dem Arbeitnehmer aber erlaubt, aus der Personalakte Kopien zu fertigen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht begründete dies damit, dass das Einsichtsrecht ...§ 83 Abs. 1 BetrVGmehr

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Erwerbsminderung und auflösende Bedingung

Leitsatz Amtl. Leitsatz: Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet, er den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zurücknimmt oder einschränkt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG mitteilt. Sachverhalt D...mehr

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Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist gem. § 37 TV-L durch Klageerhebung

Leitsatz § 167 ZPO ist auf tarifliche Ausschlussfristen (wie z.B. § 37 TVöD/TV-L), die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. Sachverhalt Im vorliegenden Fall machte der Kläger eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013 geltend. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der TV-L Anwendung, nach dessen § 37 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten sc...§ 167 ZPOmehr

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Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L

Leitsatz Amtl. Leitsatz: Die unterschiedliche Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und bei einem fremden Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG noch gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) No. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Sachverhalt Die Klä...§ 16 Abs. 2 TV-L§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-Lmehr

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Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen bei den Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 TV-L

Leitsatz Amtliche Leitsätze: Anders als der bei Einstellungen einschlägige § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L enthält der das Erreichen höherer Stufenlaufzeiten regelnde § 16 Abs. 3 TV-L keinerlei Regelungen zur Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden. Eine solche Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 1 EUV Nr. 492/2011 europarechtlich geboten. Sachverhalt Der Kläger arbeitete seit dem 1.10.2000 als Krankenpfleger im Marienhospita...EuGH v. 5.12.2013, C 514/12mehr

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Vorbeschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst – kein Verstoß gegen EU-Recht

Leitsatz Die Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L, wonach nur die Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung in vollem Umfang angerechnet wird, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV. Sachverhalt Der Kläger, Schulpsychologe, ist bei dem beklagten Land Baden-Württemberg beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgt, soweit Beschäftigte über eine einschlägige ...mehr

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Dienstwohnung / 6.1 Allgemeines

Die Personalunterkünfte können als eine besondere Art der Dienstwohnung angesehen werden. Seitens der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind hinsichtlich der Überlassung von Personalunterkünften nahezu wortgleiche Tarifverträge sowohl für die Angestellten als auch für die Arbeiter vereinbart worden. Personalun...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 1 Vorbemerkungen zu § 41 TV-L

Im Bereich der Länder sind bei der Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten die Bestimmungen des zwischen der TdL und den Gewerkschaften ver.di sowie dbb tarifunion abgeschlossenen und am 01.11. 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit den Sonderregelungen in § 41 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken und in § 42 für Är...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.1 Nr. 1 - zu § 1 (Geltungsbereich)

Der Geltungsbereich umfasst nach dieser Bestimmung alle Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Hierzu gehören auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die in den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Nach Nr. 1 der Protokollerklär...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.6 Nr. 5 - Zu § 8 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit)

Zeitzuschläge (Abs. 1) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken wird in § 8 Abs. 1 i. d. F. des § 41 eine eigene Regelung für Zeitzuschläge getroffen. Diese können nach der Berechnungsweise in zwei Kategorien geteilt werden: Pauschale Zeitzuschläge für jede Stunde mit einem prozentualen Anteil am Tabellenentgelt in einer bestimmten (vorgegebenen) Stufe Pauschale Zeitzusc...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.12 Nr. 11 - Zu § 16 (Stufen der Entgelttabelle)

Anzahl der Stufen in der Entgelttabelle (§ 16 Abs. 1 in der Fassung des § 41) Die Entgeltgruppe Ä1 umfasst fünf Stufen. Die darin eingruppierten Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach jeweils einem Jahr der Berufstätigkeit, so dass nach vier Jahren ärztlicher Tätigkeit die Endstufe der Entgeltgruppe Ä1 erreicht wird. Die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfasse...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.4 Nr. 3 - Zu § 6 (Regelmäßige Arbeitszeit)

Durch diese Bestimmung finden die Absätze 1 bis 5 und 10 des § 6 in einer anderen Fassung Anwendung und Absatz 12 wird zusätzlich eingefügt. Inhaltlich unterscheidet sich diese Fassung vom § 6 des Allgemeinen Teils im Wesentlichen durch: die Festlegung der durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit auf 42 Std./Woche (Abs. 1 Satz 1) die Pausenregelung (Abs. 1 Satz 1) die erleicht...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.5 Nr. 4 - Zu § 7 (Sonderformen der Arbeit)

§ 7 i. d. F. des § 41 beinhaltet die Definitionen der Sonderformen der Arbeit für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Diese Definitionen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Definitionen des BAT bzw. den Definitionen im allgemeinen Teil des TV-L. Schichtarbeit, Nachtschicht (§ 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des § 41) Wechselschicht Gegenüber der bisherigen Def...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.2 Nr. 2 - Zu § 3 (Allgemeine Arbeitsbedingungen)

Allgemeines Durch diese Bestimmung findet § 3 in einer anderen Fassung Anwendung. Inhaltlich unterscheidet sich diese Fassung vom § 3 des Allgemeinen Teils im Wesentlichen durch: die Möglichkeit, den Arzt an Poolgeldern beteiligen zu können (§ 3 Abs. 4) die besonderen ärztlichen Pflichten (§ 3 Abs. 9, 10 und 11) Die sonstigen Bestimmungen (wie z.B. die Verpflichtung des Arztes, ...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2 Arbeitsvertragliche Regelung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Anwendung des § 41 immer im Arbeitsvertrag vereinbart werden. "Auf dieses Arbeitsverhältnis findet § 41 TV-L (Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung." 2.1 Nr. 1 - zu § 1 (Geltungsbereich) Der Geltungsbereich umfasst nach dieser Bestimmung alle Ärztinnen und Ärzte ein...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.3 Hinweis zu § 5 (Qualifizierung)

Hinweis Für Ärztinnen und Ärzte, die den Sonderregelungen des § 41 unterfallen, gilt § 5 TV-L uneingeschränkt. Mit dem Marburger Bund wurde im TV-Ärzte eine vergleichbare Vorschrift nicht vereinbart.mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.11 Nr. 10 - Zu § 15 (Tabellenentgelt)

Durch diese Bestimmung findet § 15 in einer anderen Fassung Anwendung. Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 enthalten hierdurch Entgelt nach: Anlage D zum TV-L (gültig ab 1. Januar 2014) Die Tabellenwerte in diesen Anlagen basieren auf einer Arbeitszeit mit durchschnittlich 42 Wochenstunden.mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.14 Nr. 13 - Zu § 18 (Besondere Zahlungen im Drittmittelbereich)

Im Allgemeinen Teil wurde der § 18 (Leistungsentgelt) durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L mit Wirkung vom 1. März 2009 unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen. Diese Streichung wirkt sich jedoch nicht auf den § 41 aus. § 18 i. d. F. des § 41 sieht daher weiter vor, dass Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken im Drittmittelbereich eine Sonderza...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.22 Nr. 21 - Zu § 32 (Führung auf Zeit)

Durch diese Bestimmung findet § 32 in einer anderen Fassung Anwendung. Inhaltlich unterscheidet sich diese Fassung vom § 32 des allgemeinen Teils dadurch, dass: in Abs. 1 Satz 2 die Entgeltgruppe Ä 3 an die Stelle der Entgeltgruppen 10 bis 12 und die Entgeltgruppe Ä 4 an die Stelle der Entgeltgruppe 13 tritt (Somit sind Verlängerungen bei Ärztinnen/Ärzten der Entgeltgruppe Ä ...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.8 Nr. 7 - Zu § 12 (Eingruppierung)

§ 12 des allgemeinen Teils gilt für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nicht. Die Tarifvertragsparteien haben für diese Beschäftigtengruppe noch vor Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TV-L eigenständige Eingruppierungsvorschriften vereinbart, die losgelöst von der alten Vergütungsordnung des BAT unmittelbar anzuwenden sind. Insoweit waren auch die allgemei...mehr

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Sonderregelungen für Ärztin... / 2.9 Nr. 8 - Zu § 13 (Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit)

Im allgemeinen Teil hatte § 13 zunächst nur eine Platzhalterfunktion für "Eingruppierungen in besonderen Fällen" im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung. Für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 ist die neue Regelung in § 13 des allgemeinen Teils nicht von Belang. Für diese Beschäftigtengruppe wird durch die gesonderte Regelung des § 13 we...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Sonderregelungen für Ärztin... / 2 Inhalt / Wesentliche Unterschiede zu § 41 TV-L

§ 41 TV-H ist ein Spiegelbild des TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006 (i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 3.7.2008), abgeschlossen zwischen dem Land Hessen und dem Marburger Bund. Hierzu kam es wie folgt: Das Land Hessen hatte sich bereits im November 2006 mit dem Marburger Bund - Landesverband Hessen e.V. auf einen Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den...mehr

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Arbeitszeit (Hessen) / 2.1.1.5 Pausen als Arbeitszeit

Pausen sind grundsätzlich keine Arbeitszeit und daher nicht entsprechend als solche zu vergüten. Dass diese nicht zur Arbeitszeit zu zählen sind, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-H. Auch § 4 ArbZG stellt klar, dass Pausen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht nicht als Arbeitszeit zu bewerten sind. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TV-H ergibt sich eine abweichende Regelung für ...mehr

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Altersteilzeit / 11.1 Bestandteile des zu berücksichtigenden Entgelts

Der Beschäftigte erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit Arbeitsentgelt entsprechend der sich aus § 3 Abs. 1 TV ATZ ergebenden Arbeitszeit, wobei die für Teilzeitkräfte maßgebenden Berechnungsvorschriften anzuwenden sind (z. B. § 24 Abs. 2 TV-L). Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 AltTZG bzw. § 3 Abs. 2 TV ATZ) fortlaufend ...mehr

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Altersteilzeit / 11.3 Auswirkungen der Spiegelbildtheorie bei der Überleitung

Für die Überleitung der in Altersteilzeit befindlichen Beschäftigten haben die Tarifvertragsparteien keine besonderen Regelungen getroffen. Damit sind auch die Beschäftigten in Altersteilzeit nach den allgemeinen Regelungen des TVÜ überzuleiten. Hinsichtlich der Bemessung des Entgelts wie auch der Aufstockungsleistungen ergeben sich jedoch im Hinblick auf die "Spiegelbild"-B...mehr

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Altersteilzeit / 6 Geltungsbereich (§ 1 TV ATZ)

Der TV ATZ gilt, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, entweder kraft beiderseitiger Tarifbindung oder bei einseitiger Tarifbindung des Arbeitgebers (Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder) kraft der arbeitsvertraglichen Regelung, wonach auf das Arbeitsverhältnis der TV-L und die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträ...mehr

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Altersteilzeit / 12.6 Aufstockung von Leistungsentgelt

Das Leistungsentgelt im TV-L (§ 18 TV-L) ist mit Wirkung zum 1.1.2009 entfallen. In den Jahren 2007 und 2008 wurde es als Pauschale in Höhe von 12 % des für den September zustehenden Tabellenentgelts bezahlt. Die Pauschale ist ungeachtet der Formulierung in § 18 Abs. 1 TV-L "zusätzlich zum Tabellenentgelt" Bestandteil des tarifvertraglichen Entgelts und wurde als Einmalzahlu...mehr

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Altersteilzeit / 15.1 Grundregelung der Aufstockung bei Erkrankung

In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) zum Entgelt wie zur Rentenversicherung zunächst für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 22 Abs. 1 TV-L), also für alle Beschäftigte (mit Ausnahme von Altfällen nach § 13 Abs. 3 TVÜ-Länder) längstens für 6 Wochen. Danach ist zu differenzieren: Aufstockungsleistu...mehr

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Altersteilzeit / 15.2 Folgen bei längerer Erkrankung

Da sich bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten kein Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufbaut (§ 7 Abs. 1a SGB IV), können sich Rechtsnachteile für entsprechend betroffene Beschäftigte ergeben. Die geltende Regelung in § 8 Abs. 2 TV ATZ stellt sicher, dass das notwendige Wertguthaben vom Beschäftigten trotz längerer Arbeitsunfähigkeit aufgebaut werden kann...mehr

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Altersteilzeit / 8.2 Veränderung der tariflichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit

Unabhängig von dem vereinbarten Arbeitszeitmodell beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 ATZG; § 3 Abs. 1 TV ATZ). Der Arbeitnehmer muss seine bislang vertraglich geschuldete Arbeitszeit halbieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, da...mehr

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Altersteilzeit / 7 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ)

Der Beschäftigte muss bei Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG; § 2 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ). Der Beschäftigte muss bei Beginn der Altersteilzeitarbeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III stehen sowie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzei...mehr

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Altersteilzeit / 12.7 Aufstockung von unständigen Entgeltbestandteilen in der Freistellungsphase des Blockmodells

Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ stellt eine Erleichterung für die Praxis dar, um einen Anhaltspunkt für die Bemessung der unständigen Entgeltbestandteile zu haben, die in der Freistellungsphase in die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 TV ATZ eingehen. Dabei handelt es sich u. a. um steuerpflichtige Zeitzuschläge (allerdings ohne die Zeitzuschläge für Überstunde...mehr

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Altersteilzeit / 1 Vorbemerkung, aktuelle Entwicklung

Sowohl nach Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 als auch im Hinblick auf den im Bereich der Länder ab dem 1.11.2006 vereinbarten TV-L gilt der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) uneingeschränkt weiter für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 31.12.2009 begonnen haben. Für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die danach beginne...mehr

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Altersteilzeit / 13 Nebentätigkeit (§ 6 TV ATZ)

Die Regelung in § 6 Satz 1 TV ATZ knüpft an § 5 Abs. 3 AltTZG an, wonach in den genannten Fällen der Anspruch auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ruht. Nach § 6 Satz 2 TV ATZ bleiben bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten unberührt. Dabei handelt es sich z. B. um § 3 Abs. 4 TV-L. Ehrenämter, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen H...mehr

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Altersteilzeit / 12.8 Berücksichtigung von Bezügebestandteilen und Zulagen bei Vergütung und Aufstockung nach dem TV ATZ

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Altersteilzeit / 8.1 Reduzierung der individuell vereinbarten Arbeitszeit

Unabhängig von dem vereinbarten Arbeitszeitmodell beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 AltTZG; § 3 Abs. 1 TV ATZ). Der Arbeitnehmer muss seine bislang vertraglich geschuldete Arbeitszeit halbieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, ...mehr

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Altersteilzeit / 9.1 Teilzeitmodell

Als gesetzliches "Regelmodell" ist vorgesehen, dass der Beschäftigte während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet und im unmittelbaren Anschluss daran eine Rente wegen Alters in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Dieses Modell wird im Tarifvertrag als "Teilzeitmodell" bezeichnet, ...mehr

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Altersteilzeit / 25.2 Die gesetzliche Grundregelung der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2010

Gemäß § 16 AltTZG sind ab dem 1. Januar 2010 die Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der Altersteilzeit gemäß § 2 AltTZG vor dem 1. Januar vorgelegen haben, also das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, insbesondere die Arbeitsphase des Blockmodells, noch im Jahr 2009 (oder früher) begonnen hat. Unmittelbare Folge ist, dass bei a...mehr