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Altersteilzeit / 13 Nebentätigkeit (§ 6 TV ATZ)

Prof. Dr. Klaus Hock †
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Die Regelung in § 6 Satz 1 TV ATZ knüpft an § 5 Abs. 3 AltTZG an, wonach in den genannten Fällen der Anspruch auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ruht. Nach § 6 Satz 2 TV ATZ bleiben bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten unberührt. Dabei handelt es sich z. B. um § 3 Abs. 4 TV-L. Ehrenämter, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Hand durch Wahl oder Delegation übertragen werden, wie z. B. Kommunale Ehrenämter wie Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Vorsteher von Zweckverbänden oder auch die Mandatsausübung eines Landtagsabgeordneten sind keine Beschäftigungen im Sinne von § 5 Abs. 3 AltTZG bzw. §§ 6, 8 Abs. 3 TV ATZ. Dies beruht darauf, dass es sich hierbei nicht um Tätigkeiten handelt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Ferner sind ausgenommen ehrenamtliche Betätigungen, die

  1. unentgeltlich ausgeübt werden,
  2. dem Gemeinwohl dienen,
  3. bei einer Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Hier berühren der Ersatz tatsächlicher Auslagen die Unentgeltlichkeit nicht. Andere Einnahmen sind bis zur Höhe von 554 EUR im Monat unschädlich.

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