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Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitäts ... / 1 Vorbemerkungen zu § 41 TV-L

Jutta Schwerdle
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Im Bereich der Länder sind bei der Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten die Bestimmungen des zwischen der TdL und den Gewerkschaften ver.di sowie dbb tarifunion abgeschlossenen und am 01.11. 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit den Sonderregelungen in § 41 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken und in § 42 für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken zu beachten.

Der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft Marburger Bund am 30.10.2006 abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) ist ein eigenständiger Tarifvertrag und findet anstelle der Sonderregelungen in § 41 für die im Marburger Bund organisierten Ärztinnen und Ärzten Anwendung (Normative Bindung an den TV-Ärzte). Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass der Träger eines Universitätsklinikums als Arbeitgeber vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträgen erfasst wird, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet[1] (sogenannte Tarifpluralität).

Lt. BAG sollten in einem Betrieb aus nachvollziehbaren Gründen immer nur die Vorschriften eines Tarifvertrags zur Anwendung kommen.[2] Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander von Tarifverträgen in einem Betrieb ergeben, sollten hierdurch vermieden werden. Das BAG hat jedoch seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und zugelassen, dass in einem Betrieb mehrere Tarifverträge nebeneinander Anwendung finden können.[3] Es gibt auch keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifrege...

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