Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.2 Die Berechtigten (= Vermächtnisnehmer)

Rz. 229 Tauglicher Vermächtnisnehmer und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist jeder, der auch erbfähig ist (natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften). Der Vermächtnisnehmer muss beim Tode des Erblassers leben (s. § 2160 BGB), es sei denn, dass ein Ersatzvermächtnis angeordnet ist. Auch der Erbe selbst kann Gläubiger des Herausgabeanspruchs s... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung und Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweis: Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450; Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts; Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtenstei... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Erwerb von einem ausländischen Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 14 Ist bei einem Erbfall oder bei einer Schenkung zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Ausführung der Zuwendung kein inländischer Erblasser oder Schenker vorhanden, greift die Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ein. Dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen (d. h. nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) des Erwerbers bzw. bei Zw... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Definition der Stundung im Zivil- und Steuerrecht

Rz. 10 Die Stundung ist im Zivilrecht definiert als das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (Grüneberg in Grüneberg, § 271 Rn. 12; BGH vom 06.04.2000, NJW 2000, 2580, 2582). Sie beruht in der Regel auf vertraglicher Abrede, in Einzelfällen auch auf gesetzlicher Grundlage (vgl. §§ 1382, 1613 Abs. 3, 2331a BGB). Die Stundung im St... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise Bruschke, Die fortgesetzte Gütergemeinschaft, ErbStB 2014, 22; Bruschke, Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht), ZEV 2012, 621; Gelhaar, Die Zugewinngemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht, ZErb 2016,10; Götz/Jorde, Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Beteiligung ein... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Gesetzestechnik (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 4 § 1 Abs. 2 ErbStG zeigt die vom Gesetzgeber angewandte Gesetzestechnik auf. Danach sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen auch auf Schenkungen unter Lebenden und diese auch auf Zweckzuwendungen anzuwenden. Damit wird zum einen der Gesetzeswortlaut entlastet (s. Viskorf in V/S/W, § 1 Rn. 50), zum anderen wird aber au... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.3 Einfache Nachfolgeklausel (alle Miterben werden anteilig Gesellschafter)

Rz. 336 Der BFH hat die Sondererbfolge "als eine mit dem Erbfall wirksam gewordene, gegenständlich begrenzte Erbauseinandersetzung" umschrieben (s. BFH vom 01.04.1992, BStBl II 1992, 669) und der BGH hat in der Leitentscheidung (s. BGH vom 10.02.1977, BGHZ 68, 225) hierzu ausgeführt, dass trotz der Sondererbfolge die Beteiligung nicht am Nachlass vorbei übertragen wird. Aus ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5 Eigene Wohnzwecke des Erblassers

Rz. 95 Der für die Befreiung anzuwendende Wohnungsbegriff entspricht dem der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (s. Rn. 68 ff.). Die Wohnung muss vom Erblasser selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1), wobei die Grundsätze der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiung soll entsprechend der Gesetzesbegründung dem Schutz d... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbrechtlicher und güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Rz. 8 Der Zugewinnausgleich basiert auf der Erwägung, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner – sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung – zum Vermögenszuwachs beigetragen haben (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 2). Wenn nun der Zugewinn des einen Ehegatten oder Lebenspartners den Zugewinn des anderen wertmäßig übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusse... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zuordnung und Anwendung

Rz. 1 § 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschrän... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.3 Der eigentliche Tatbestand: Die Ausschlagung gegen Entgelt

Rz. 464 Häufiger und typischer ist jedoch die Ausschlagung gegen eine Abfindung. Ergänzung zum Beispiel oben (s. Rn. 462): M ist nicht bereit, ihrem Sohn das MFH (Steuerwert: 3 Mio. EUR) ganz ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. S und M vereinbaren daher einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR. In den Fällen, da der eingesetzte Erbe über kein anderweitiges Vermögen verfügt, ... mehr

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zfs 10/2025, Hinterbliebene... / 2. Unbestimmte Rechtsbegriffe

Gerade bei dem sehr offen formulierten Gesetzestext liegen die Probleme durchaus auf der Hand, als da wären unbestimmte Rechtsbegriffe, unbestimmter Personenkreis und ein unbestimmter Entschädigungsbetrag. Bereits der Tod, welcher sicher kein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann als Anspruchsvoraussetzung in subjektiver Sicht eines Hinterbliebenen zu einem Gefühl der Ungerech... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 16 Kindern i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (also Kindern, Stief- und Adoptivkindern, und auch Enkelkinder, wenn deren Vater bzw. Mutter bereits verstorben ist) werden für Erwerbe von Todes wegen neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) nach fünf Altersstufen gestaffelte besondere Versorgungsfrei... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.2 Objektive Gründe

Rz. 97 Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt insb. die Unterbringung in einem Pflege- oder Altenheim aufgrund von Pflegebedürftigkeit, die der Führung eines eigenen Haushalts entgegensteht, einen zwingenden objektiven Grund dar, der beim Erblasser eine fehlende Selbstnutzung rechtfertigen kann (R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR). Rz. 98 Weitere denkbare objektive Gründe ein... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.1 Pflichtteilsberechtigte und Verpflichtete

Rz. 271 Als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs kommen Angehörige, Ehegatten und Eltern gem. § 2303 BGB zum Zuge, wenn sie seitens des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. § 2307 BGB) ist daher der Ausschlagende nicht aktiv legitimiert, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Pflichtteilsansprüche könne... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Zusammenzurechnende Erwerbe gem. § 14 ErbStG

Rz. 13 Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Hierzu zählen entsprechend § 37a Abs. 4 ErbStG auch solche Erwerbe, für die eine Steuer nach dem DDR-Erbschaftsteuerrecht erhoben wurde. Nachdem dies allerdings nur vor dem 01.01.1991 möglich war,... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.6 Nutzungsrechte

Rz. 107 Zum Inlandsvermögen zählen nach § 121 Nr. 9 BewG außerdem Nutzungsrechte an den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Wirtschaftsgütern (R E 2.2 Abs. 6 Satz 1 ErbStR). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich bei dem mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögen um Inlandsvermögen handelt. Unerheblich ist, ob der Eigentümer des Vermögens im Ausland ansässig ist. Zu den Nutzungsr... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.3 Zuwendungen im Dreiecksverhältnis

Rz. 66 Auch bei Zuwendungen im Dreiecksverhältnis kann die Person des Zuwendenden sowie des Zuwendungsempfängers fraglich sein. So ist bei einer freiwilligen Leistung auf eine fremde Schuld eine Schenkung an den Schuldner im Valutaverhältnis zu sehen. Zu den Begrifflichkeiten s. Rn. 489. Dies gilt nach der Rechtsprechung des RFH (vom 29.10.1937, RStBl 1937 1303) i. d. R. sel... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Mehrere Erben

Rz. 17 Eine Sonderstellung in allen Rechtsdisziplinen (Erbrecht: s. §§ 2032 ff. BGB; Einkommensteuerrecht: s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der Realteilung, s. § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) nehmen mehrere Erben ein. Diese Personengruppe ist – als Gesamthandsgemeinschaft – immer unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, deren einzelne Mitglieder erst bei der Auseinande... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.1 Erbfälle

Rz. 27 Bei Todeserklärungen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zu übersenden und spätere Anfechtungen oder Aufhebungen sind mitzuteilen (ausgenommen Kriegsgefangene/NS-Opfer und Todeszeitpunkt vor dem 01.01.1946). In Erbfällen sind beglaubigte Abschriften verschiedener Verfügungen und Schriftstücke (z. B. eröffnete Testamente, Erbscheine, Europäische Nachlasszeug... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.2 Die Übertragung auf den Vorerben

Rz. 486 Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so erstarkt die Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben. Auch hier sind beide Übertragungsmodalitäten denkbar. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommen in den meisten Fällen zwei Bestimmungen zum Tragen: Eine juristische Doppelbesteuerung hilft § 27 ErbStG in personellen (Steuerklasse I) und zeit... mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.1 Laufender Lebensunterhalt und Sterbegeld

Unterstützungsleistungen können nur aus Anlass der jeweiligen Notsituation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls steuerfrei gewährt werden. Pauschale oder laufende Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.[1] Sie gehören als Beiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Praxis-Beispiel Zuschüsse zum laufenden Lebens... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Prüfschema zur Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Rz. 12 Die Voraussetzungen für die persönliche Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht lassen sich vereinfacht in folgendem Prüfschema zusammenfassen. Bei der Anwendung des Prüfschemas ist jeweils auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Ausführung der Schenkung abzustellen: Rz. 13 mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3. Besonderheiten

Rz. 107 Sowohl das Kaufrechtsvermächtnis als auch das Übernahmevermächtnis als Unterart des Sachvermächtnisses sind begünstigungsfähig (BFH vom 13.08.2008, BStBl II 2008, 982; H E 13b.1 ErbStH). Begünstigt ist jedoch nur der unentgeltliche Teil; der entgeltliche Teil stellt auf Seiten des Abgebenden eine Veräußerung dar, die ggf. eine Nachversteuerung zur Folge hat. Hiervon ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Weitreichende Folgen der Anzeigepflicht

Rz. 2 Der Gesetzgeber vertraut zur Durchführung einer gleichmäßigen Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht allein der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen und deren Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG. Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen sind in bestimmten Fällen, z. B. nach dem Tod eines Kunden, verpfl... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Anwendungszeitpunkt (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG regelt den Anwendungszeitpunkt des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. So wurden zunächst die Änderungen aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) als anzuwenden auf Besteuerungszeitpunkte (s. § 9 Rn. 1) nach dem 31.12.2008... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Kettenschenkung (und vergleichbare Fälle)

Rz. 7 Bei der häufig praktizierten Kettenschenkung (s. § 7 Rn. 362 ff.; Beispiel: Grundstücksauflassung Vater V → Sohn S → dessen Ehefrau E bei letztlich beabsichtigter Zuwendung (Schwiegervater – Schwiegertochter)) liegt aufgrund der zivilrechtlichen Ordnungsstruktur des ErbStG nur zwischen den unmittelbar an den Übertragungsvorgängen beteiligten Personen (im Beispiel zwisc... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsatz

Rz. 30 Am einfachsten ist die Berechnung, wenn beim Zweiterwerb ausschließlich Vermögen übergeht, das auch schon beim Ersterwerb übergegangen war und auch keine Wertsteigerung in diesem Vermögen eingetreten ist. Dann kann der Prozentsatz aus Abs. 1 unmittelbar auf die gem. § 19 Abs. 1 ErbStG berechnete Steuer angewandt werden. Praxis-Beispiel Am 14.10.2023 schenkt der A seine... mehr

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AGS 10/2025, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Norbert Schneider, KostBRÄG 2025 – Die für die Anwaltschaft wichtigsten Änderungen, ZAP 2025, 528 In seinem Beitrag fasst der Autor die für die Anwaltschaft wichtigsten Änderungen des KostBRÄG 2025 zusammen. Zu Beginn seines Beitrags weist Schneider auf die Anhebung der Gebührenbeträge in der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG hin. Sodann berichtet der Autor über die Än... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bedeutung sowie sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG zu ermitteln. Infolgedessen findet die Norm nur dann persönliche Anwendung, sofern weder der EL zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG) noch der Erwerber als Inländer gem. § 2 Abs... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Pflichtteilsanspruch

Rz. 4 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ErbStG ist der vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen zu erfassen. Die ErbSt entsteht in diesem Fall (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist alleine nach BGB zu bestimmen; nach § 2311 BGB ist der Wert d... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.3 Neu gefasster § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 495 Schon immer wurde von der Literatur (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 119, s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 246; s. Weinmann in M/W, § 3 Rn. 221 f. a. A. nur K/E, § 3 Rn. 318 – mit allerdings beachtlichen Argumenten der unzulässigen Doppelanalogie) die Erstreckung auf Herausgabeansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Schlusserben beim gemeinschaftlichen Test... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhäng... mehr

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Einführung ErbStG / 2.4 Das Verhältnis Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Rz. 24 Wie aus § 1 Abs. 2 ErbStG ersichtlich wird, sind die Steuerfolgen aus den unterschiedlichen Steuertatbeständen der Erbschaft und der Schenkung weitestgehend identisch (hierzu im Einzelnen s. § 1 Rn. 19 ff.). Nach der amtlichen Begründung (RT-Drs. Nr. 10 Anl. 5, 1905/06) soll damit ein Ausweichen des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen in einen steuerfreien Korri... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anwendung des § 13d ErbStG

Rz. 11 § 13d ErbStG stellt eine Verschonungsregelung für übertragenes Grundvermögen dar. § 13d ErbStG ist eine zum 01.01.2009 neu eingeführte gesetzliche Regelung (damals als § 13c ErbStG), die auf keine Vorgängernorm in dem ErbStG a. F. aufbaut. Mit § 13d ErbStG wurde ein neues Verschonungssystem für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geschaffen (s. Crezelius, DStR 2007,... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Stiftungserrichtung und weitergeltende Anzeigepflicht

Rz. 66 Die Erstausstattung einer (inländischen) Stiftung oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts löst grds. einen Erwerb i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 aus, vgl. auch die Ausführungen unter § 7 Rn. 641 ff. Für die Stiftung/Vermögensmasse als Erwerber und den Stifter/Errichter besteht eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 bzw. 2 ErbStG. Ist bei der Dotierung ein inländischer... mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 3 Steuerbarer Vorgang

Rz. 39 Die Vorschriften des ErbStG beruhen auf der Terminologie des deutschen Rechts. Die Normen des Erbschaftsteuergesetzes verweisen überdies in vielen Fällen auf die des BGB. Die Rechtsprechung bejaht die Steuerbarkeit ausländischer Vorgänge, die sich als unentgeltliche Bereicherung oder Rechtsnachfolge von Todes wegen darstellen (z. B. BFH vom 19.10.1956, BStBl III 1956,... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Erbrechtliche Auswirkungen, § 1482 BGB

Rz. 7 § 1482 Satz 1 BGB sieht vor, dass die Gütergemeinschaft spätestens mit dem Tod eines Ehegatten endet. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt in dessen Nachlass. Die Vererbung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Ist der länger lebende Ehegatte gesetzlicher oder gewillkürter Alleinerbe, vereinigen sich beide Anteile am Gesamtgut, sodass es e... mehr

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Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1.3 Auskehrung (Satz 3)

Rz. 26 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragene... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.1 Externe Steuernachfolge (Auswirkungen auf das Kompetenzobjekt)

Rz. 47 Der Erbfall – betrachtet als externer Vorgang – ist und bleibt nach h. M. nicht ertragsteuerbar. So führt der (Allein-)Erbe die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 EStG bzw. die Steuerwerte nach § 11d EStDV fort, ohne dass hierin ein Akt der Gewinnrealisation gesehen wird. Der Subjektwechsel von Todes wegen allein löst – in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht – ke... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1 Dreiecksverhältnisse – Verträge zugunsten Dritter

Ausgewählte Literaturhinweise: Fiedler, Zur Besteuerung des Erwerbs einer gemischt-fälligen Kapitallebensversicherung von Todes wegen, DStR 2005, 1966; Fromm, Ende der 2/3-Bewertung von 5/7er Kapitallebensversicherungen?, DStR 2005, 1465, 1969; Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Überblick

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Zivilrechtlich setzt der länger lebende Ehegatte die Beteiligung am Gesamtgut als Gesamthandsgemeinschaft mit den anteilsberechtigten Abkömmlingen fort. Der Anteil des zuerst verstorbenen Ehegatten gehört nicht zu dessen Nachlass (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB). In dessen Nachlass fallen dann nur dessen Sondergut und Vorbehaltsgut (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 HS 2 BGB). Soweit di... mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 56 Der Erwerb des sog. "Dreißigsten" ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich als gesetzliches Vermächtnis steuerbar, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit. Der Erbe ist entsprechend § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.1 Anwendbares materielles Erbrecht

Rz. 1 Die EU-Verordnung Nr. 650/2012 "über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" gilt ebenfalls in Frankreich für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug von Personen, die seit dem 17.08.20... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herkunft aus demselben Erwerb

Rz. 56 Einbezogen wird das Vermögen, das mit dem Erwerb mitübertragen worden ist und das nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Hierzu zählen Vermögensgegenstände, die nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen BV oder zu den nicht begünstigungsfähigen Anteilen an KapG (Umkehrschluss aus § 13b ErbStG) gehören wi... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Begründung eines Vermächtnisses

Rz. 227 Vermächtnisse werden im Regelfall durch Verfügungen von Todes wegen begründet; darüber hinaus gibt es aber auch gesetzlich angeordnete Vermächtnisse, von denen – nach Wegfall des Erbersatzanspruches gem. §§ 1934a–1934c BGB a. F. – der "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) der wichtigste Anwendungsfall ist. Für den Fall eines gemeinschaftlichen Haushalts erstreckt si... mehr