Rn 22
Nach der überkommenen Rspr des BGH bildet das Wissen eines vertretungsberechtigten Organwalters analog § 31 eo ipso das Wissen der juristischen Person, gleich, ob er an der konkreten Rechtshandlung mitgewirkt hat oder überhaupt davon wusste und wissen konnte (BGH NJW 21, 1669 [BGH 08.03.2021 - VI ZR 505/19] Rz 31). Diese Auffassung ist Ausfluss der Organtheorie, nach der bei der organschaftlichen Vertretung eine Zurechnung iSd §§ 164 ff nicht stattfindet, jedes Organmitglied vielmehr die juristische Person repräsentiert (s § 164 Rn 53). Das Wissen aller Organwalter wird daher als Wissen der juristischen Person aufgefasst, ohne dass es der Regelung in I bedarf (BGH WM 06, 194, 195; aA für eine Wissenszurechnung von am Geschäftsabschluss unbeteiligten Organmitgliedern analog II Flume I/2 § 11 IV; Staud/Schilken Rz 32; hiergegen Grunewald FS Beusch 93, 301, 304). Das dienstlich erlangte (BGH NJW 90, 2544, 2545 [BGH 09.04.1990 - II ZR 1/89]) Wissen der Organmitglieder wird automatisch zusammengerechnet (Bork Rz 1668), ohne dass das Ausscheiden des wissenden Organmitglieds aus dem Amt oder sein Tod der Wissenszurechnung entgegenstünde (BGH NJW 95, 2159, 2160; abl Bork Rz 1669). ZT werden diese Grundsätze auf Personengesellschaften übertragen (BGHZ 34, 293, 297; Bork Rz 1670; abl BeckOKBGB/Schäfer Rz 15; offenlassend BGH NJW 10, 861 Rz 22). Der BGH lehnt eine automatische Zurechnung des Wissens eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Organmitgliedes bei Personengesellschaften jedoch ab (BGH NJW 95, 2159, 2160).