Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Fehlende Einigung bei "Dritten" (§ 5 Abs. 3 Satz 1)

Rz. 17 § 5 Abs. 3 Satz 1 erklärt die Abs. 1 und 2 der Norm für denjenigen entsprechend anwendbar, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG), der ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Alleiniger Bezug (Abs. 4)

Rz. 10 Abweichend von Abs. 3 ist nach Abs. 4 ein alleiniger Bezug des Partnerschaftsbonus möglich, wenn während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG eintreten. Fallen somit für einen Elternteil die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus weg, z. B. weil dieser Elternteil schwer erkra... mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Erweiterung des Anwendungsbereichs (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 4d Satz 1 gelten die §§ 4 bis 4c BEEG in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 BEEG entsprechend. Einen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BEEG hat abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG ("mit seinem Kind in einem Haushalt lebt") auch, wer (Nr. 1) mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, (Nr. 2) e... mehr

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§ 10 Ehe und Erbe / C. Erbe

Rz. 8 Im Zusammenhang mit erbrechtlicher Beratung kommt es zunächst einmal darauf an, die gesetzlichen Regelungen darstellen zu können, um dann Gestaltungsmöglichkeiten durch Testamente, Vermächtnisse und Erbverträge aufzuzeigen. Dies mag sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs vollziehen, aber auch ein Informationsschreiben oder eine Handreichung für Mandanten (ggf. als Inf... mehr

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§ 7 Beurkundungen, Beglaubi... / I. Vorsorgevollmacht

Rz. 14 Bei einer lasting power of attorney (LPA) werden Vollmachtgeber als donor, Bevollmächtigte als attorney bezeichnet. Mehrere können einzeln (severally) oder gemeinsam (jointly) vertretungsberechtigt sein, ferner können Ersatzbevollmächtigte (substitute attorney) bestimmt werden. Einzelne Regelungsbereiche: mehr

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§ 10 Ehe und Erbe / I. Güterstand

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§ 7 Beurkundungen, Beglaubi... / I. Vollmacht

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 9 Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Zwar sind die ertragsteuerlichen Folgen aus der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer für die Wahl der Rechtsform ständig präsent und damit ganz erheblich. Doch auch eine einmalige und erst in der Zukunft liegende Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer sollte bei der Rechtsformwahl nicht vernachlässigt werden. Die unentgeltliche Übertragu... mehr

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Kindergeld / 20 Festsetzung und Zahlung des Kindergelds nach § 70 Abs. 1 EStG

Da das Kindergeld eine Steuervergütung ist[1], sind nach § 155 Abs. 6 AO für die Kindergeld-Festsetzung die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Kindergeld wird von den Familienkassen nach § 70 Abs. 1 EStG stets durch Bescheid festgesetzt.[2] Damit ist auch in folgenden Fällen ein schriftlicher Kindergeldbescheid zu erteilen bei Kindergeld-... mehr

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Kindergeld / 4.3.3 Familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band

Die erforderliche familienähnliche Beziehung zwischen Kind und Pflegeperson muss von vornherein auf eine längere Zeit angelegt sein, z. B. im Rahmen von Erziehungshilfe in Vollzeitpflege[1] oder von Eingliederungshilfe.[2] Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Dauer der familienähnlichen Beziehung, sondern die am Anfang beabsichtigte Dauer. Bei einer von den Beteilig... mehr

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Das KI-Avatar-Testament: Ko... / a) Datenschutz nach der DSGVO

Die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Erblassers nach dessen Tod muss DSGVO-konform erfolgen. Grundsätzlich gilt die DSGVO zwar nicht mehr für Verstorbene (ErwG 27 DSGVO), allerdings umfassen Daten des Erblassers, die in dem KI-Avatar gespeichert werden, regelmäßig auch lebende Dritte, welche weiterhin dem Schutz der DSGVO unterliegen. Zudem muss der Erblas... mehr

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Das KI-Avatar-Testament: Ko... / 5. Schutz vor technischer Manipulation

Es muss sichergestellt werden, dass der Avatar nach dem Tod des Erblassers nicht manipuliert wird. Hier könnte ein zertifizierter Audit-Prozess helfen. Zudem könnte der KI-Avatar durch einen Zugangsschutz, den nur der Testamentsvollstrecker und Treuhänder erhalten, sowie eine Zwei-Faktor Authentifizierung geschützt werden. Alle Zugriffe müssen geloggt und dokumentiert werden... mehr

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Das KI-Avatar-Testament: Ko... / 2. KI-gestützte Entscheidungsfindung

Ferner ordnet der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker nicht frei, sondern nach Maßgabe der Anweisungen eines KI-Avatars entscheiden soll. Die Kanzlei ermöglicht zu diesem Zwecke die Erstellung eines KI-gestützten Avatars, der auf Grundlage des Persönlichkeitsprofils des Erblassers trainiert wird. Dieser Avatar soll nach dem Tod des Erblassers Entscheidungen über da... mehr

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Das KI-Avatar-Testament: Ko... / I. Einleitung

Im Dokumentarfilm "Eternal You – Vom Ende der Endlichkeit" wird die Geschichte der Südkoreanerin Jang Ji Sung erzählt. Sie trauert um ihre Tochter, die im Alter von nur sieben Jahren gestorben ist. In einem virtuellen Raum begegnet die Mutter einem scheinbar lebensechten Avatar der Tochter (Avatare sind künstliche Person oder grafische Stellvertreter einer echten Person). Di... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Familienangehörige

Rz. 40 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen eines Diplomaten oder Konsul werden grundsätzlich die gleichen Vorrechte gewährt (Art 37 Abs 1 iVm Art 24 WÜD; Art 49 Abs 1 WÜK). Während jedoch Diplomaten und Konsuln idR die deutsche > Staatsangehörigkeit besitzen und im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigke... mehr

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Offene Handelsgesellschaft:... / 5.3 Ausscheidender Gesellschafter

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der OHG. Die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Das Gesetz sieht u. a. folgende Tatbestände vor, die ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG bewirken (§ 130 HGB): Der Tod eines Gesellschafters, die Kündi... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Gesellschafter / 1.5 Ende der Gesellschafterstellung

Die Stellung des Gesellschafters endet mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, aber auch mit der Auflösung der Gesellschaft insgesamt (§§ 729 – 739 BGB). Das Ausscheiden kann im Allgemeinen durch Kündigung, durch die Insolvenz des Gesellschafters, durch dessen Tod oder evtl. auch durch eine Veräußerung des Anteils an der Gesellschaft erfolgen. Die Möglichkeiten, wann die... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Schenkung auf den Todesfall

Rz. 30 In Bezug auf Schenkungen auf den Todesfall ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine Schenkung unter aufschiebender Bedingung (Regelfall) oder unter auflösender Bedingung handelt. Die Schenkung unter auflösender Bedingung, bei der die Vermögensverschiebung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen ist, ist als Schenkung unter Lebenden zu behandeln und die St... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 31 Auch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall entsteht die Steuer nach der Grundregel im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei einem Schenkungsvertrag zugunsten eines Dritten von Todes wegen kommt nicht § 2301 BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) zur Anwendung, so dass damit beim Tod noch Vermögenswerte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weitergegeb... mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Die Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG)

Ausgewählter Literaturhinweis: Krumm, Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln und erbschaftsteuerliche Schenkungsfiktion, NJW 2010, 187. 6.1 Bedeutung der Norm Rz. 310 Eine Mittelstellung zwischen einer testamentarischen Anordnung und einer Schenkung unter Lebenden nimmt die Schenkung auf den Todesfall ein. Etwas überraschend bezieht der Gesetzgeber beide Anwendungsbereich... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Vermeidung der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dem ersten Todesfall

5.1 Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft Rz. 41 Der länger lebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen (§ 1484 Abs. 1 BGB). Die Ablehnung ist eine Willenserklärung, für die die Regeln über die Erbausschlagung entsprechend gelten (§ 1484 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daher ist die Ablehnung (wie die Erbausschlagung) erst nach dem Tod des anderen Ehega... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Roth, Einsetzung eines Zweitbegünstigten bei Liechtensteinischer Stiftung stellt erbschaftsteuerlich keinen Vertrag zugunsten Dritter dar, GWR 2014, 316. 10.1 Überblick Rz. 401 Im Unterschied zu den ersten drei Grundtatbeständen des § 3 Abs. 1 ErbStG fokussiert die Nr. 4 den Steuertatbestand auf Vermögensvorteile, die ein "Dritter" beim Tode des E... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerbe von Todes wegen

Rz. 8 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen (s. § 3 Rn. 10 ff. und § 6 Rn 1 ff. zur Vor- und Nacherbschaft) ist der Erwerber. Nach § 3 ErbStG gibt es verschiedene Arten des Erwerbs von Todes wegen. Beim Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB ist der Allein- bzw. Miterbe der Erwerber. Der Vorerbe ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner und haftet zudem mit seinem Pr... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen (Steuerklasse I Nr. 4)

Rz. 49 Auch Eltern und Voreltern gehören (nur) bei einem Erwerb von Todes wegen der Steuerklasse I an. Eltern sind z. B. die leiblichen Eltern und Adoptiveltern oder der nichteheliche Vater und dessen Vorfahren, nicht aber Stiefeltern oder Schwiegereltern (Steuerklasse II Nr. 4 und 6). Mit der Beschränkung auf den Todesfall soll ausgeschlossen werden, dass bei Schenkungen un... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Tod des Zuwendenden und Tod des Bedachten

Rz. 50 Stirbt der Zuwendende nach Abschluss des rechtswirksam begründeten Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 1 BGB), aber vor Übereignung des Zuwendungsgegenstandes, ist der (potenzielle) Zuwendungsempfänger noch nicht bereichert und die auf die Zuwendung entfallende Schenkungsteuer noch nicht entstanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das rechtswirksam begründete Schenkungsversp... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 14 Der Begriff Erwerb von Todes wegen stellt eine Sammelbezeichnung diverser Vorgänge dar, die durch das Ableben einer natürlichen Person (Erbfall) ausgelöst werden. Die Liquidation einer juristischen Person fällt nicht darunter, ebenso wenig der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung, der gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine freigebige Zuwendung darstellt. Die einzelnen Erwer... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Letzterwerb ist Erwerb von Todes wegen

Rz. 20 Nach seinem Wortlaut ist § 27 ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen (z. B. Erbe, Vermächtnis) anwendbar. Dennoch ist von der Literatur vereinzelt vertreten worden, dass aufgrund von § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschrift auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der BFH in seinem Urteil vom 16.07.1997 nicht angeschlossen und dabei insbes... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Der erbrechtliche Bezug (§ 2301 BGB)

Rz. 312 Eine Schenkung auf den Todesfall ist mit dem Risiko verbunden, dass häufig der Notar "vergessen" wurde oder dass allgemein nur eine mündliche Absprache erfolgte. Dies hat seinen zivilrechtlichen Grund darin, dass in § 2301 BGB zwischen einer vollzogenen (Abs. 2) und einer nicht vollzogenen Schenkung (Abs. 1) unterschieden wird. Rz. 313 Für einen Vollzug der Schenkung ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis oder fällige Auflage

Rz. 70 Dem Nachvermächtnis und somit der Nacherbfolge gleichgestellt ist des Weiteren ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis (betagtes Vermächtnis), also Fälle, in denen der Erblasser ein Vermächtnis anordnet, das allerdings erst mit dem Tod des (mit dem Vermächtnis beschwerten) Erben fällig wird. Im Unterschied zum Nachvermächtnis handelt es sich hier nicht um zw... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.1 Schenkungen, keine Verfügungen von Todes wegen

Rz. 752 Die Verortung der (Neu-)Regelung unter § 7 ErbStG macht deutlich, dass ihr Anwendungsbereich auf Schenkungen unter Lebenden (freigebige Zuwendungen) beschränkt ist. Verfügungen von Todes wegen, bspw. ein Vermächtnis an eine Kapitalgesellschaft, führen daher nicht dazu, dass die bei den Gesellschaftern durch das Vermächtnis eingetretene Werterhöhung erbschaftsteuerpfl... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (Abs. 2)

Rz. 27 Wird nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten die Gütergemeinschaft fortgesetzt und stirbt dann ein anteilsberechtigter Abkömmling, kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit der nächsten Generation fortgesetzt werden. Gemäß § 1490 Satz 1 BGB gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt der anteilsberechtigte Abkömmling selbst Abköm... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Tod des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 89 Stirbt der Pflichtteilsberechtigte, so liegen bei Geltendmachung des Pflichtteils zwei steuerpflichtige Erwerbe vor: zum einen der Erwerb des ursprünglichen Pflichtteilsberechtigten, für den dessen Erben die Erbschaftsteuer schulden, und zum anderen der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs im Rahmen des Nachlasses, der von den Erben des Pflichtteilsberechtigten zu versteu... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Tod des Berechtigten

Rz. 72 Verstirbt der Berechtigte des Renten- oder Nutzungsrechts, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Jahressteuer. Darüber hinaus kann beim Tod des Berechtigten eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgen. Diese wird durchgeführt, wenn sie von den Erben des verstorbenen Berechtigten beantragt wird. Ob eine Berichtigung erfolgt, hängt nach §... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuerentstehung beim Erwerb von Todes wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

2.1 Grundfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 ErbStG) Rz. 10 Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Trotz der Fülle an Ausnahmetatbeständen (Buchst. a–j) ist dies tatsächlich der Regelfall, der auf den Erwerb durch Erbanfall, auf Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall und gesetzlich... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.3 Rente oder Nießbrauch an Ehegatten bis zum Tode des Längstlebenden

Rz. 530 Im Rahmen von Übergabeverträgen wird oftmals eine Vereinbarung getroffen, dass der Übernehmer als Gegenleistung dem Übergeber und seiner Ehefrau bis zum Tod des Längstlebenden eine Rente zahlt. In diesem Fall sind beide Ehegatten ebenfalls Gesamtgläubiger der Rente gem. § 428 BGB, so dass sich auch hier die Frage nach der Verteilung der Rente im Innenverhältnis stell... mehr

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Einführung ErbStG / 2.3.2 Der Aspekt der Rechtsnachfolge

Rz. 23 Noch wichtiger für das Vorverständnis des Erbschaftsteuerrechts ist jedoch die Unterscheidung nach den einzelnen zivilrechtlichen Übertragungstechniken. Während der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich in Form der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession gem. § 1922 BGB) erfolgt, vollziehen sich unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden grundsätzlich im Wege der E... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.2 Schuldenübergang von Todes wegen

Rz. 23 Nach § 1922 BGB geht nicht nur das Aktivvermögen auf den/die Erben über. Vielmehr beinhaltet der ganzheitliche Vermögensübergang auch die Übernahme der Schulden (so ausdrücklich § 1967 BGB). Wegen der Vereinigung des Eigenvermögens und des Erblasservermögens und der damit einhergehenden Gefährdung der jeweiligen Gläubigeransprüche sieht das Erbrecht in den §§ 1975ff. ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertermittlung beim Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Satz 1, 2 und 6)

Rz. 20 Für Erwerbe von Todes wegen gibt § 10 Abs. 1 ErbStG ein Berechnungsschema vor und legt zugleich Legaldefinitionen für bestimmte Begriffe fest. Im ersten Schritt sind die einzelnen positiven Vermögensgegenstände gem. § 12 ErbStG zu bewerten und es ist zu prüfen, ob sachliche Steuerbefreiungen (§§ 13, 13a ff. ErbStG) auf diese anwendbar sind. Die sich hieraus ergebende S... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Die zivilrechtlichen Vorgaben im Einzelnen

Rz. 403 Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: Praxis-Beispiel Erblasser W vereinbart direkt mit seiner Bank, die ein Sparbuch bis zu seinem Tode verwahrt, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, wonach die Bank nach seinem Tode verpflichtet ist, das Sparbuch (Betrag: 200 TEUR) auf seine Freundin (F) als neue Gläubigerin umzuschreiben. Lösung: Zivilrechtliche Ebene: Wenn die Ban... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Anwendbarkeit der Vorschriften für Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

7.1 Grundsatz: Gleichstellungsgebot Rz. 19 § 1 Abs. 2 ErbStG legt die im Erbschaftsteuergesetz angewandte Regelungstechnik dar und bestimmt, dass die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden auch für Zweckzuwendungen gelten, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

2.7.1 Allgemeines Rz. 131 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wird die Steuerbefreiung der Nr. 4b bezüglich des Erwerbs eines Familienheims auf den Erwerb von Todes wegen bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder (En... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Nachvermächtnis und beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis oder Auflage (§ 6 Abs. 4 ErbStG)

3.4.1 Nachvermächtnis Rz. 68 Bei einem Nachvermächtnis gibt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer auf, den Vermächtnisgegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt oder beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses an den Nachvermächtnisnehmer weiterzugeben (§ 2191 Abs. 1 BGB). Zivilrechtlich stellt das Nachvermächtnis einen speziellen Fall des Untervermächtnisses dar, bei dem Identitä... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Erwerb eines Familienheims unter Ehegatten oder Lebenspartnern von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

2.6.1 Allgemeines Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedeh... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.3 Nacherbfolge in anderen Fällen als dem Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 3 ErbStG)

3.3.3.1 Allgemeines, Gesetzeskonzeption Rz. 62 Tritt der Nacherbfall nicht durch den Tod des Vorerben ein, sondern durch ein anderes Ereignis, bspw. die Wiederverheiratung des Vorerben, die Volljährigkeit des Nacherben oder seine Heirat, ist die Vorerbfolge als auflösend bedingter Erwerb und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb zu behandeln (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Er... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Rz. 41 Der länger lebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen (§ 1484 Abs. 1 BGB). Die Ablehnung ist eine Willenserklärung, für die die Regeln über die Erbausschlagung entsprechend gelten (§ 1484 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daher ist die Ablehnung (wie die Erbausschlagung) erst nach dem Tod des anderen Ehegatten möglich (§ 1946 BGB). Die Ablehnungserklärung ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Bedeutung der Norm

Rz. 310 Eine Mittelstellung zwischen einer testamentarischen Anordnung und einer Schenkung unter Lebenden nimmt die Schenkung auf den Todesfall ein. Etwas überraschend bezieht der Gesetzgeber beide Anwendungsbereiche des § 2301 BGB – Abs. 1 und Abs. 2 – in den erbrechtlichen Erwerbsvorgang mit ein, da der in § 2301 Abs. 2 BGB geregelte Fall der vollzogenen Schenkung zivilrec... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Nacherbfolge beim Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 41 § 6 Abs. 2 ErbStG beginnt mit der Fiktion, dass der Erwerb des Nacherben als vom Vorerben stammend zu versteuern ist und bricht daher mit der erbrechtlichen Systematik (s. Rn. 23 ff. und s. Rn. 2), die sowohl im Vorerben als auch im Nacherben, Erben des Erblasser sieht. Erbschaftsteuerlich ist der Nacherbe als Erbe des Vorerben zu behandeln. Die Erbschaftsteuer entste... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Folgefragen

Rz. 315 Es ist derzeit noch nicht vollends geklärt, ob die zivilrechtliche Unterscheidung auch in das Erbschaftsteuerrecht übernommen werden kann. Nach dem letzten BFH-Urteil vom 24.10.2001 (BStBl II 2002, 153) in dieser Frage soll die zivilrechtliche Vorgabe auch im Erbschaftsteuerrecht befolgt werden. Danach gilt: bei Vollzug unter Lebenden wird die Zuwendung als Schenkung ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 ErbStG)

Rz. 10 Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Trotz der Fülle an Ausnahmetatbeständen (Buchst. a–j) ist dies tatsächlich der Regelfall, der auf den Erwerb durch Erbanfall, auf Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall und gesetzliche Vermächtnisse mit wenigen Ausnahmen Anwend... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1 Überblick

Rz. 401 Im Unterschied zu den ersten drei Grundtatbeständen des § 3 Abs. 1 ErbStG fokussiert die Nr. 4 den Steuertatbestand auf Vermögensvorteile, die ein "Dritter" beim Tode des Erblassers nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer (oder als Beschenkter im Todesfall) erhält. Vielmehr basiert der Erwerbsgrund auf einem Vertrag (mit dem Erblasser als Vertragspartner), kraft dessen... mehr