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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2352 BG ... / C. Bedachter.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 4

Grds kann jeder Bedachte, auch der Fiskus, auf eine errichtete Zuwendung verzichten. Der testamentarisch Bedachte (1) kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Praktisch relevant ist der Verzicht, wenn korrespondierende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen wurden und ein Ehegatte stirbt. Der als Schlusserbe eingesetzte Abkömmling kann dann mit dem überlebenden Ehegatten einen Verzichtsvertrag schließen (vgl BayObLG FamRZ 01, 319, 320). 2 nimmt jedoch die Parteien eines Erbvertrags aus, damit sie an die zT strengeren Vorschriften des § 2290 gebunden bleiben (Staud/Schotten Rz 2). Ein Zuwendungsverzicht zwischen den Parteien des Erbvertrags, in dem keinem Dritten etwas zugewendet ist, ist unzulässig (Hamm DNotZ 77, 751; Stuttg DNotZ 79, 107 [OLG Stuttgart 09.11.1978 - 8 W 564/78]). Damit beim mehrseitigen Erbvertrag (Vor § 2274 Rn 2) auf die einem einzelnen Vertragspartner gemachte Zuwendung ohne Mitwirkung der anderen verzichtet werden kann, gilt insoweit auch der als Dritter, der bei einem mehrseitigen Erbvertrag Vertragspartner ist (BayObLG NJW 65, 1552 [BayObLG 11.05.1965 - BReg. 1 a Z 3/65]; Hamm 2.12.11 – I-15 W 603/10; MüKo/Wegerhoff Rz 8; Mayer ZEV 96, 127, 129; iErg auch Staud/Schotten Rz 25f). Nach aA könne die bedachte Person nur verzichten, wenn sie nur formal am Erbvertrag beteiligt ist (Celle NJW 59, 1923; Grünewald/Weidlich Rz 3). Eine Zustimmung der anderen Partei des Erbvertrags ist nicht notwendig. Noch nach ihrem Tod kann der Verzicht vereinbart werden (Staud/Schotten Rz 24). 2 betrifft nur vertragsmäßige Zuwendungen iSd § 2278. Beim einseitigen Erbvertrag ist der bedachte Vertragspartner nicht Dritter iSd 2 (Hamm DNotZ 77, 751 [OLG Hamm 14.02.1977 - 15 W 159/75]). Für einseitige Verfügungen gilt gem § 22...

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