Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbeserbe als Vorerbe.

Rn 6 Der Vorerbe kann, wenn der vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verstorbene Erbe Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat, die Erbschaft mit Wirkung gg den Nacherben ausschlagen, vorbehaltlich seiner späteren Verantwortlichkeit aus §§ 2130, 2131 (Soergel/Naczinsky § 1952 Rz 3). Rn 7 IÜ können auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bindungswirkung.

Rn 7 Der Überlebende ist an letztwilligen Verfügungen gehindert, die wechselbezügliche Zuwendungen an den Dritten schmälern. Dazu gehört die neu angeordnete Belastung des Schlusserben mit einem Vermächtnis (BGH FamRZ 69, 208), einer Testamentsvollstreckung (KG OLGZ 77, 392; Köln FamRZ 90, 1403) oder einer Nacherbeneinsetzung (Schlesw NJW-RR 13, 906). Der Unwirksamkeit der sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 2 Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall (I), dh mit dem Tod des Erblassers (§ 1922). Das gilt auch, wenn der Anspruch davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewendete ausschlägt (§§ 2306 I, 2307, 1371 III und ggf bei § 2309), vgl § 2332 III. Die nicht durchgeführte Ausschlagung stellt sich dann als Einwendung dar (RG JW 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 3 Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internationale Zuständigkeit.

Rn 5 Die VO stellt in Kap II (Art 4–19) mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung (zur örtl Zuständigkeit § 3 IntGüRVG). Und zwar handelt es sich um eine Zuständigkeit bei Tod eines Ehegatten (Art 4), bei Ehescheidung u Ehetrennung (Art 5), andere Fälle (Art 6), die Gerichtsstandsvereinbarung (Art 7), die rügelose Einlassung (Art 8), eine alternative Zuständigkeit (Art 9), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall einer Scheidung im Verbund mit Folgesachen erst m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2.

Rn 6 II enthält eine Ergänzung zu § 2101. Ist eine noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt und nach dieser Vorschrift als zum Nacherben eingesetzt anzusehen, so fällt ihr die Erbschaft mit ihrer Geburt an. Der noch nicht entstandenen juristischen Person, die nach § 2101 II als zum Nacherben eingesetzt anzusehen ist, fällt die Nacherbschaft mit ihrer Entstehung an. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbindung.

Rn 3 Für die Verbindung des Erbvertrags mit einem Ehevertrag (§ 1408) nach II reicht Niederschrift in derselben Urkunde aus. Dann genügt für den Erbvertrag die Form des Ehevertrags (§ 1410). Die §§ 2274, 2275 und auch §§ 2231 Nr 1, 2232 f (str) bleiben unberührt. Für das Verfahren gelten §§ 2–5, 6–13a, 16–18, 22–26 BeurkG; nicht die Sondervorschriften der §§ 28–35 BeurkG. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorerbe.

Rn 44 Die Anordnung der Nacherbschaft enthält zu Lasten eines pflichtteilsberechtigten Vorerben und eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eine Beschränkung. Sie können deshalb stattdessen den Pflichtteil wählen, indem sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 I Hs 1 und 2306 II). Die Ausschlagungsfrist für den Vorerben beginnt erst, wenn er von der Anordnung der Nacherbschaft K...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / a. Grundbaustein Behindertentestament

Um dies rechtssicher zu erreichen, ist durch den Überlebenden für seinen eigenen Nachlass eine geeignete Verfügung von Todes wegen zu errichten. Hier empfiehlt sich ein klassisches Behindertentestament. Der überlebende Ehegatte setzt dazu das Kind als Vorerben ein und ordnet für den Nachlass Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB an.[5] Es ist hierbei sinnvoll, den Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GbR.

Rn 15 Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unwirksamkeit und Unwirksamwerden des Widerrufs.

Rn 6 Die Aufhebung wird nur durch ein Testament bewirkt, das zunächst gültig errichtet wird (KG DNotZ 56, 564 [KG Berlin 07.05.1956 - 1 W 871/56]). Bleibt das Testament dann aus tatsächlichen Gründen wirkungslos (BayObLG NJW-RR 96, 967 [BayObLG 30.11.1995 - 1Z BR 86/95]), so bleibt es bei der Aufhebung der früheren Verfügungen. Dies ist etwa der Fall bei Tod oder Ausschlagun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Künstliche Befruchtung.

Rn 4 Die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern im Fall einer ärztlich assistierten Zeugung bzw künstlichen Befruchtung ist im geltenden Recht nur tw für den Fall der Samenspende spezifisch geregelt. Ein Herausgabeanspruch der kryokonservierten Samenzellen nach dem Tod des Keimzellgebers kann dessen Lebensgefährtin gg die Klinik zustehen (Hambg FamRZ 22, 462; Ros...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtigkeit.

Rn 2 Eine vertragsmäßige Verfügung im zweiseitigen Erbvertrag muss für I nichtig sein. Die Nichtigkeit kann anfänglich bestehen, zB wegen Geschäftsunfähigkeit, Formmangels, Sittenwidrigkeit (§ 138), oder rückwirkend eintreten, zB durch Anfechtung (§ 142). Gleichzustellen ist anfängliche Unwirksamkeit gem § 2289 I 2, nicht aber, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nur gegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Der Fristsetzungsbeschluss ist beiden Ehegatten vAw zuzustellen. Eines Antrages bedarf es nicht, weil das Nachlassgericht den Güterstand vAw zu beachten, zu ermitteln hat. Rn 8 Das Inventar kann von beiden Ehegatten getrennt oder gemeinsam errichtet werden. Der erbende Ehegatte haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt erst ab dem Zeitpunkt, in dem auch der a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2175 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Rn 1 Die Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1148 BGB – Eigentumsfiktion.

Gesetzestext 1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Rn 1 Die Fiktion des § 1148, entspr anwendbar auf die im Grundbu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erbrechtliche Ansprüche.

Rn 22 IIIa soll der kenntnisunabhängigen Verjährung nach 10 Jahren gem IV vorbeugen, wenn Ansprüche auf einem Erbfall beruhen (zB nach § 2174, § 2303 oder § 2042 sowie die § 197 I Nr 1 genannten erbrechtlichen Herausgabeansprüche, die originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sind, einschließlich Hilfsansprüche) oder (aA Herzog/Lindner ZFE 10, 169: kumulativ) seine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährungsbeginn (Abs 3).

Rn 11 Nach III gilt die Regelverjährung des § 195, wobei die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Güterstandes beginnt (III 1). Dasselbe gilt im Fall des Todes eines Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung nach § 1371 II gewählt hat. Da auch hier die Interessen des Dritten an Klarheit und Sicherheit schwerer wiegen, wird die Verjährung nicht da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorbehalte zugunsten deutschen Rechts.

Rn 5 Ist nach 1 ausl Recht anwendbar, so darf stattdessen nach 2 ausnw auf deutsches Recht zurückgegriffen werden, wenn ein ›berechtigtes Interesse‹ gegeben ist. Das ist wegen des Ausnahmecharakters des 2 eng auszulegen und hängt von einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles ab; dabei kommt dem Inlandsbezug des Sachverhaltes große Bedeutung zu, der sich ausdrüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2189 BGB – Anordnung eines Vorrangs.

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Maßgebliche Person.

Rn 14 Ist der Erbe minderjährig bzw geschäftsunfähig, kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, also idR beider (sorgeberechtigter) Eltern (Celle FamRZ 10, 836 Frankf FamRZ 13, 403), bei unterschiedlichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich (Frankf FamRZ 13, 403); hier findet der Rechtsgedanke des § 166 Anwendung. Hat der voll ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigungsgründe.

Rn 4 1. Der Eigenbedarf (Nr 1) setzt ein nicht notwendig dringendes (BGH NJW 94, 3156) Bedürfnis aufgrund eines nicht vorhergesehenen, wenn auch möglicherweise vorhersehbaren Umstandes voraus. Auf die Belange des Entleihers ist Rücksicht zu nehmen, insb wenn dieser sich auf eine lange Dauer des Leihvertrags eingerichtet oder in die Leihsache investiert hat (Ddorf ZMR 01, 961...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung der Höhe (Abs 2).

Rn 5 Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des bei dem maßgeblichen Stichtag (§§ 1384, 1387) vorhandenen Nettovermögens des Schuldners, weshalb sie bei gänzlich fehlendem Vermögen auch ganz entfallen kann. Wegen der mit § 1384 verbundenen Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes sind Vermögensminderungen nach dem Stichtag ohne Bedeutung. Damit kann sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmung (Abs 1 S 2).

Rn 3 Die Zustimmungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach dem Tod des Erblassers kann sie nicht mehr erteilt werden (Hamm NJW 74, 1774, 1775). Das Zustimmungsrecht ist nicht vererblich. Vertretung des anderen ist möglich; ggf ist § 1851 Nr 6 zu beachten. Die Zustimmung kann analog §§ 182 ff vor Errichtung des Aufhebungstestaments oder nachf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen von Mängeln.

Rn 8 Formverstöße sind unschädlich, wenn sie nur bei Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind, also nur deren Inhalt betreffen und nicht den Errichtungsakt als solchen (vgl für einen Verstoß gg § 13 I 2 BeurkG Ddorf NJW-RR 20, 837 [OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20]). Die Bestimmung nimmt Rücksicht darauf, dass beim Bürgermeistertestament Formfehler typischerweise leicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2068 BGB – Kinder des Erblassers.

Gesetzestext Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. Rn 1 Die Auslegungsregel (Stuttg NJW-RR 22, 1045 [OLG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fehlendes interlokales Kollisionsrecht (Abs 2).

Rn 3 Fehlt ein interlokales Kollisionsrecht (wie iA in den Common Law-Ländern wie den USA, Frank/Leithold ZEV 14, 462, 468), so gilt die dreistufige Regel des Abs 2. Die Bezugnahme auf den gewöhnl Aufenthalt des Erblassers ist als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der er im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnl Aufenthalt hatte (II lit a), zB in En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlschuld.

Rn 2 Eine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere verschiedene Einzelleistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach der Wahl nur eine von ihnen zu erbringen ist (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 1). Die Wahlschuld kann also auf die eine oder andere Art erfüllt werden (Alternativobligation), die Verbindlichkeit ist auf die eine oder andere Leistung gerichtet, von denen aber nur ...mehr

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ZErb 09/2025, Der handlungs... / I. Einleitung

In der Schwebezeit zwischen dem Erbfall und der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers befindet sich der Nachlass in einer rechtlichen wie faktischen Schwebelage. Während § 2211 Abs. 1 BGB dem Erben die Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände mit Eintritt des Erbfalls entzieht, tritt der Testamentsvollstrecker sein Amt erst mit seiner Amtsannahme an, § 2202 Abs. 2 S. 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unbestimmtheit des Nacherben.

Rn 3 Alsdann darf der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt haben. Dieser darf sich auch nicht durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben. Rn 4 Demgemäß ist die Regel unanwendbar, wenn der Nacherbe durch Merkmale gekennzeichnet und hiernach bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Sie ist ebenfalls unanwendbar, wenn der Erblasser seine gesetzlichen Erben zu Nacherben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 4 Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Testament/Erbvertrag.

Rn 5 II ist ohne praktische Bedeutung und regelt allein Fälle, in denen die Verfügung von Todes wegen besondere Beschränkungen oder Belastungen, wie zB Vermächtnisse oder Nacherbeinsetzungen, enthält. Sind sie nur im Erbvertrag enthalten, bleiben sie im Zweifel auch bei der Ausschlagung erbvertraglicher Erbeinsetzung erhalten, wenn nicht bereits das Testament nach § 2289 I d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Niederschrift.

Rn 5 Die Niederschrift verkörpert den erklärten Willen des Erblassers und ist daher Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments. Für die vollständige Errichtung des Testaments zu Lebzeiten ist erforderlich, dass die Niederschrift beim Tod des Erblassers bereits fertiggestellt ist (BayObLG NJW-RR 96, 712 [BayObLG 08.12.1995 - 1Z BR 80/95]). Für sie gelten Vorschriften de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erlöschen.

Rn 9 Das Recht erlischt durch Aufhebung, § 875, durch Eintritt einer Bedingung oder Befristung, wenn die Ausübung infolge Grundstücksveränderung dauernd unmöglich ist (BGH NJW 03, 3769 [BGH 26.09.2003 - V ZR 70/03]) und bei Teilung des Grundstücks, wenn ein Teil außerhalb des Ausübungsbereiches liegt, § 1026, § 1090 II. Außerdem erlischt es gem § 1028 I 2, § 1090 II (vgl Erl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufhebung der Gemeinschaft und Abschichtung (Abs 2).

Rn 35 Die Erbengemeinschaft kann nicht nur durch Vereinbarung, sondern durch Zeitablauf, Tod eines Miterben, Pfändung eines Nachlassanteils eines Miterben, Insolvenz eines Miterben oder durch Aufhebung nach § 749 II beendet werden (Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 17). Nach Ansicht des BGH ist auch eine Abschichtung möglich, indem der austrittswillige Miterbe vertraglich seine M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 30 dient dem Schutz der Versorgungsträger vor doppelter Inanspruchnahme in Fällen, in denen aus dem auszugleichenden Anrecht bereits Versorgungsleistungen an die ausgleichspflichtige Person oder (nach deren Tod) an deren Witwe bzw Witwer erbracht werden und die ausgleichsberechtigte Person bereits Leistungen aus dem auf sie zu übertragenden Ausgleichswert beanspruchen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung der Abwesenheitspflegschaft.

Rn 2 Nach § 1886 endet die Abwesenheitspflegschaft mit Wegfall des Anordnungsgrundes bzw bei Tod des Abwesenden. Entfällt das Pflegschaftsbedürfnis (I Nr 1) oder verstirbt der Abwesende (II Nr 2), ist die Pflegschaft aufzuheben, bei einer Todeserklärung des Abwesenden endet sie gem § 1887 I, unabhängig vom Todeszeitpunkt, automatisch mit der Rechtskraft der Entscheidung darü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Während die §§ 842, 843 bloß die §§ 249, 252 konkretisieren, weichen die §§ 844, 845 davon ab: Sie bilden eigene Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von Schäden Dritter, die von dem Delikt mittelbar betroffen sind, wobei § 844 die Ansprüche nach dem Tod eines Geschädigten regelt. Dabei geht es um die Beerdigungskosten (§ 844 I, und zwar ohne den Einwand, diese Kosten wär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtehe, Heilung.

Rn 6 Eheschließung ohne Mitwirkung des Standesbeamten stehen dem Zustandekommen einer Ehe entgegen, eine dennoch geschlossene ›Ehe‹ ist nichtig und zeitigt keine Rechtswirkungen (Nichtehe). Ein Aufhebungsverfahren kommt mangels Vorliegens einer Ehe nicht in Betracht. Jedoch kann die Unwirksamkeit mit einem Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe geltend gemacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dringende Fälle.

Rn 5 Sie liegen vor, wenn den Interessen des Vereins, seiner Gläubiger oder anderer Beteiligter (jeder, dessen Rechtsstellung die Vorstandsbestellung berührt, auch ein Vereinsmitglied [Schleswig FGPrax 13, 127], dessen Mitgliedschaft ruht, Ddorf NZG 12, 272) nicht nur unerhebliche Nachteile drohen und diese nicht durch andere Maßnahmen zu verhindern sind (vgl München NotBZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspartner.

Rn 4 Vertragspartner des Verzichtenden muss der künftige Erblasser sein (I 1; s.a. § 2347 ). Er muss noch leben, wenn der Verzicht geschlossen (BGH NJW 62, 1910, 1913 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]) und wirksam (Staud/Schotten Rz 19) wird. Das gilt auch für den Pflichtteilsverzicht (BGH NJW 97, 521, 522; BeckOKBGB/Litzenburger Rz 7; Pentz MDR 98, 88 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 37 EuErbVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 3Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eine staatlich wirksame Ehe kann nur durch den Tod aufgelöst oder durch richterliche Entscheidung geschieden (§ 1564 I 1) oder aufgehoben (§ 1313 I 1) werden. Das Vorliegen einer Nichtehe (vgl § 1310) wird durch ein Feststellungsverfahren bestätigt und hat wegen der zugrunde liegenden schwerwiegenden formellen oder materiellen Fehler keinerlei familienrechtliche Wirkung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1806 BGB – Ende der Vormundschaft.

Gesetzestext Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind. Rn 1 Die Norm entspricht § 1882 aF. Unter Beendigung der Vormundschaft iSd Terminologie des BGB ist einerseits die Beendigung der Vormundschaft insg (§ 1806), zum anderen das Ende des Amts des Vormunds (§ 1805) zu verstehen. In den §§ 1807 iVm §§ 1872 ff w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abdingbarkeit (S 2).

Rn 2 Die Norm erlaubt Verlängerungen wie Verkürzungen, zu Einheimischenmodellen s BGH MDR 19, 929–931; Staud/Schermaier Rz 2. Für Verlängerungen bestehen die Grenzen des § 138 I und des § 134. Sie sind am ehesten zulässig, wenn sie an gewisses Ereignis mit ungewissem Zeitpunkt anknüpfen, wie Tod des Käufers (Schlesw NJW-RR 99, 283, 284; Nürnbg RNotZ 13, 434, 437). Abbedingun...mehr