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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2191 BGB – Nachvermächtnisnehmer.

Prof. Dr. Gottfried Schiemann
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Ähnl wie der Erblasser mit Vor- und Nacherbschaft mehrere Erben hintereinander einsetzen kann, sieht die Vorschrift die Möglichkeit mehrerer Vermächtnisnehmer in zeitlicher Folge vor, wobei dies auch der mit dem (ersten) Vermächtnis Beschwerte sein kann (Rückvermächtnis). In der kautelarjuristischen Lit findet § 2191 derzeit große Beachtung (vgl Hartmann ZEV 07, 458), jedoch mit zweifelhaftem Recht: Aus der anderen Ausgestaltung des Vermächtnisses ggü der Erbenstellung ergeben sich wichtige Unterschiede des Nachvermächtnisses zur Nacherbschaft. Insb fällt der Vermächtnisgegenstand dem Nachvermächtnisnehmer nicht unmittelbar zu. Vielmehr erwirbt er mit dem Anfall einen Anspruch gg den Vorvermächtnisnehmer oder dessen Erben auf Erfüllung des Nachvermächtnisses. Das Nachvermächtnis ist somit ein Untervermächtnis des Vorvermächtnisses, das aufschiebend bedingt ist durch das Ereignis, das die Berechtigung des Vorvermächtnisnehmers beendet. Daher kann der Nachvermächtnisnehmer nach Anfall des Vorvermächtnisses und vor Bedingungseintritt die Eintragung einer Vormerkung verlangen, wenn ein Grundstück oder Grundstücksrecht Gegenstand des Nachvermächtnisses ist und der Vorvermächtnisnehmer bereits als Rechtsinhaber eingetragen ist (NK/Horn Rz 17 m Rz 55). Aufgrund des § 2179 genießt der Nachvermächtnisnehmer den Schutz eines Anwartschaftsberechtigten. Die Vererblichkeit...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2191 Nachvermächtnisnehmer
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2191 Nachvermächtnisnehmer

  (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.  (2) Auf das Vermächtnis finden ...

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