Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 8. Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 66 Die Erbschaftsteuer entsteht bei den Erwerben von Todes wegen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Für diejenigen Fälle, in denen die Bereicherung des Erwerbers erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, sind im Gesetz entsprechende spätere Steuerentstehungszeitpunkte vorgesehen; vgl. insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 1a–1j ErbStG (insbesonder... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 5. Vermächtnisgleicher Erwerb

Rz. 57 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelten alle Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des BGB Anwendung finden, als Erwerbe von Todes wegen. Hierzu zählen insbesondere auch gesetzliche Vermächtnisse wie der sog. Voraus und[77] der Dreißigste.[78] mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / VI. Zeitpunkt der Feststellung des Umfangs der persönlichen Steuerpflicht

Rz. 27 Für die Beantwortung der Frage, ob eine persönliche Steuerpflicht vorliegt, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) an. Dies ist bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), bei Schenkungen die Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Von diesen Grundregel... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Teilungsanordnung und Vermächtnis

Rz. 46 In der zivilrechtlichen Praxis sind im Wesentlichen zwei Arten der Zuwendung von Todes wegen anzutreffen, nämlich die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnung. Werden Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung miteinander kombiniert, kann auch ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB vorliegen. Will der Erblasser einzelnen Miterben bestimmte Vermögensgegenstände gegenstä... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Grundsätzliches

Rz. 316 Das Gesetz sieht insgesamt drei unterschiedliche begünstigte bzw. befreite Übertragungsvarianten vor: die erste entspricht im Wesentlichen dem bis Ende 2008 geltenden Recht und regelt die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Die zweite Variante betrifft ebenfalls Erwerbsvorgänge zwischen Ehegatten, allerdings ni... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Verträge zugunsten Dritter

Rz. 118 Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 58 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen. Hat allerdings der Erwerber die Prämien der Versicherung s... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Geltendgemachter Pflichtteil

Rz. 53 Als Erwerb von Todes wegen gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB), und zwar der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.[69] Geltend gemacht ist der Pflichtteil, wenn der Berechtigte eindeutig zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er ... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / V. Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern

Rz. 311 Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind nicht befreit.[475] Rz. 312 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erwerb u... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 6. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 58 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gelten auch solche Vermögensvorteile als Erwerbe von Todes wegen, die der Empfänger auf der Grundlage eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter erhält. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Lebensversicherungen, bei denen der Erwerber als Bezugsberechtigter benannt ist, eine wesentliche Rolle. Rz. 59 Eine Steuerpfl... mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / VI. Erwerbe zur Teilung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 81 Schließlich enthält § 3 Nr. 7 GrEStG eine Befreiungsvorschrift für den Erwerb zum Gesamtgut gehöriger Grundstücke durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn diese Erwerbe zur Teilung des Gesamtguts erfolgen. Nach § 3 Nr. 7 S. 2 GrEStG stehen auch hier Ehegatten bzw. Lebenspartner den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft gleich. Rz. 8... mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / II. Vermächtnisse

Rz. 123 Auch Vermächtnisse unterliegen als Erwerbe von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsbesteuerung. Für Vermächtnis-Erwerbe gilt daher die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG.[190] Im Unterschied zu lebzeitigen Schenkungen enthält das Gesetz für Erwerbe von Todes wegen jedoch keinerlei Einschränkungen der Steuerfreiheit im Hinblick auf etw... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / d) Behaltensfrist

Rz. 333 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 ErbStG steht die Steuerbefreiung des Familienheims unter einem Nachsteuervorbehalt. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist daher verpflichtet, das erworbene Familienheim für die Dauer von zehn Jahren, beginnend mit dem Erbfall, zu behalten und die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aufzugeben. Die Aufgabe der Selbstnutzu... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 5. Bewertung noch nicht fälliger Lebensversicherungsansprüche

Rz. 193 Anders als gewöhnliche Schadens-, Haftpflicht-, Kranken- und andere Risikoversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine Art Anwartschaft besitzt, stellen kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar.[282] Vor diesem Hintergru... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / a) Vermächtnis als Besteuerungsgegenstand

Rz. 42 Der Vermächtnisnehmer erwirbt gem. § 2174 BGB (lediglich) eine gegen den Beschwerten gerichtete Forderung auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Vermächtnisgegenstände können vielfältiger Natur sein. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Vermächtnisgegenständen, die sich tatsächlich im Nachlass befinden, und solchen, die der Beschwerte zur Vermächtniserfüll... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / c) Weitergabeverpflichtung

Rz. 337 Die Versagung der Steuerbefreiung für den Fall, dass einer oder mehrere erwerbende Abkömmlinge den ihnen zugefallenen Anteil aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers oder in Folge einer freien Vereinbarung im Zuge der Erbauseinandersetzung auf einen Dritten übertragen (müssen), gilt auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[504] Rz. 338 Besondere Sch... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / IX. Sonstige Steuerbefreiungen

Rz. 343 Steuerfrei sind im Übrigen auch die Zuwendung des Dreißigsten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Zuwendungen unter Lebenden, die dem angemessenen Unterhalt oder der Ausbildung des Bedachten dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) sowie der Verzicht auf einen infolge des Todes des Erblassers entstandenen (aber noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 7. Sonstige Zuwendungen des Erblassers

a) Auflagen und Bedingungen Rz. 60 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt auch dasjenige als vom Erblasser zugewendet, was aufgrund der Vollziehung einer Auflage durch den Auflagenbegünstigten erworben wird. Rz. 61 Der entscheidende Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis besteht – zivilrechtlich – darin, dass der Begünstigte einer Auflage keinen Anspruch gegen den Erben auf L... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / I. Anzeigepflicht

Rz. 419 Anders als beispielsweise im Bereich der Einkommensteuer handelt es sich bei Sachverhalten, auf die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anzuwenden ist, regelmäßig um einmalige Steuervorgänge, die der Finanzverwaltung nur aufgrund besonderer Anzeigen bekannt werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht daher in § 30 ErbStG sowie in den §§ 5–15 ErbStDV ein System von An... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / K. Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb von Vermögen

Rz. 380 Wird Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach von Personen des engsten Familienkreises erworben, also innerhalb der Steuerklasse I, kann es zu einer übermäßig hohen Belastung kommen, wenn die Freibeträge nicht ausreichen. § 27 ErbStG wirkt dem entgegen, indem die Erbschaftsteuer auf den zweiten Vermögensübergang ermäßigt wird. Die Ermäßigung ist gestaffelt, je nach de... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / I. Grundsätzliches

Rz. 32 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich· mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Erwerb durch Erbanfall

a) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Rz. 34 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gelangen mehrere Personen gemeinsam zur Erbfolge (Miterben), so wird nicht etwa die Erbengemeinschaft insgesamt besteuert, sondern vielmehr jeder einzelne M... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Erwerb durch Vermächtnis

a) Vermächtnis als Besteuerungsgegenstand Rz. 42 Der Vermächtnisnehmer erwirbt gem. § 2174 BGB (lediglich) eine gegen den Beschwerten gerichtete Forderung auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Vermächtnisgegenstände können vielfältiger Natur sein. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Vermächtnisgegenständen, die sich tatsächlich im Nachlass befinden, und solchen,... mehr

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Umgang mit ausgeschiedenen ... / 2 Wie und wann endet das Vorstandsamt?

Das Vorstandsamt kann auf verschiedene Art und Weise enden: Freiwillig Die Amtszeit laut Satzung ist abgelaufen. Der Vorstand tritt (freiwillig) vom Amt zurück. Unfreiwillig Das Vorstandsmitglied wird abberufen, beziehungsweise abgewählt. Ein Vorstand wird aus dem Verein ausgeschlossen. Zeitweise/vorübergehende Hinderung an der Amtsausübung Tod des Vorstandsmitglieds 2.1 Kann ein Vor... mehr

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§ 6 Ertragsteuerliche Folge... / II. Frankfurter Testament

Rz. 67 Eine höhere Akzeptanz bei den Betroffenen hat in der Regel das von Felix entwickelte "Frankfurter Testament",[72] das ebenfalls darauf abzielt, eine wirtschaftliche (und auch rechtliche) Gleichstellung der Abkömmlinge bzw. eine dem Willen des Erblassers entsprechende Vermögensverteilung zu gewährleisten und gleichzeitig die Verwirklichung von Einkommensteuertatbeständ... mehr

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Entnahmen / 2.3.1 Entnahmehandlungen und gleichwertige Vorgänge

Wirtschaftsgüter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche (ausdrückliche oder schlüssige) Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden.[1] Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird durch ei... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Umfang der Begünstigung

Rz. 329 Auch im Bereich von § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfolgt keine Angemessenheitsprüfung. Begünstigt sind daher Familienheime jeglicher Größenordnung. Rz. 330 Soweit ein Familienheim steuerfrei erworben wird, sind die mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG nicht abzugsfähig, können als Nachlassverbindlichkeiten als... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / VI. Andere Zuwendungsarten

Rz. 121 Abgesehen von Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden regelt das Erbschaftsteuergesetz auch so genannte Zweckzuwendungen, also Vermögensübergänge, die unter einer Auflage oder Bedingung (= rechtliche Verpflichtung) stehen, das Zugewendete ganz oder teilweise zugunsten eines bestimmten Personenkreises oder eines bestimmten Zwecks zu verwenden (§ 8 ErbS... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / a) Anwartschaftsrecht des Nacherben

Rz. 125 Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht. Dieser Erwerb löst keine Steuer aus. Veräußert der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich, muss er aber das Entgelt versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG). Erwerber kann auch der Vorerbe sein.[160] Die Steuer entsteht mit der Übertragung der Anwartschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 1i) ErbStG). Rz. 126 St... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Besteuerung des Vorerben

Rz. 124 Der Vorerbe wird gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe besteuert. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die ihn treffen, werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG hat er die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft zu entrichten.[159] Das versteht sich als Ergänzung zu § 2326 BGB. Hat der Vorerbe die Steuer bis zu seinem Tod nicht gezahlt, geht sie als Nachlassv... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 4. Ausländische Steuer

Rz. 402 Der Erwerber muss in dem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden. Darunter ist jede ausländische Steuer zu verstehen, die unmittelbar auf einen Erwerb von Todes wegen entsteht oder auf einen freigebigen Vermögensübergang erhoben wird. Ausländische Gewinnsteuern wie die kanadische capital gains tax sind nich... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Abfindung für Ausschlagung

Rz. 62 Schlägt ein Erbe oder Vermächtnisnehmer das ihm Hinterlassene aus, führt dies dazu, dass eine Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht besteht. Erhält der Ausschlagende für seine Ausschlagung eine Abfindung, fällt auch dies nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Mithin schließt § 3 Abs. 3 Nr. 4 ErbStG die hieraus (sonst) resultierende Besteuerungslücke, indem au... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Schulden im Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 138 Für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften stellt § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG klar: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei überg... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / d) Herausgabeanspruch nach §§ 2287, 2288 BGB

Rz. 65 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer auch, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkung des Erblassers (§ 2287 BGB)[79] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Dasselbe gilt nunmehr auch für den Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments sowie für den Vermächtnisnehmer, der w... mehr

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§ 6 Ertragsteuerliche Folge... / III. Gefahren des Berliner Testaments

Rz. 73 Beim Berliner Testament i.S.d. § 2269 BGB setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; Schlusserben sind in der Regel die gemeinschaftlichen Kinder. Rz. 74 Abgesehen davon, dass diese Konstellation mit (zum Teil massiven) erbschaftsteuerrechtlichen Nachteilen verbunden ist, werden – da die Kinder für den ersten Erbfall enterbt sind – Pflichtteilsansprüche ... mehr

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§ 6 Ertragsteuerliche Folge... / I. Alleinerben-Vermächtnis-Modell

Rz. 66 Angesichts der bisherigen Ausführungen erscheint es sinnvoll, Wertausgleiche – soweit sie im konkreten Fall unausweichlich oder vom Erblasser ausdrücklich gewünscht sind – aktiv zu gestalten und sie in Form von Vermächtnissen (§ 2174 BGB) ausdrücklich anzuordnen. Denn, wie gesehen, stellt die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den beschwerten Erben kein Entgelt für ... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / III. Stundung bei Immobilienerwerben

Rz. 387 Nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt Folgendes: Gehört zum Erwerb – sowohl von Todes wegen als auch durch Schenkung[547] – begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG (vermietete Immobilien), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / c) Weitergabeverpflichtungen

Rz. 331 Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist von vornherein ausgeschlossen, soweit der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner aufgrund letztwilliger Anordnungen des Erblassers verpflichtet ist, das – grundsätzlich begünstigungsfähige – Familienheim an einen Dritten weiterzugeben oder eine solche Weitergabe im Rahmen der Erbauseinandersetzung später vereinbart wird (§... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / k) Steuererstattungsanspruch

Rz. 189 Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung), also nur wenn der entsprechende Veranlagungszeitraum vor dem Tod des Erblassers endete.[273] Steuererstattungsansprüche, die das Todesjahr selbst betreffen, zählen hingegen nicht zum steuerlich relevante... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Erbvergleich

Rz. 39 Auch sog. Erbvergleiche, also Einigungen unter den (tatsächlichen oder präsumtiven) Rechtsnachfolgern können der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass durch den Erbvergleich eine Ungewissheit über die tatsächlich bestehende Erbrechtslage beseitigt wird.[56] Dient der Vergleich demgegenüber lediglich einer einvernehmlichen Abänd... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / a) Begriff des Familienheims

Rz. 326 Als Familienheim kommen grundsätzlich dieselben Objekte in Betracht wie auch für Übertragungen unter Lebenden. Allerdings genügt hier nicht allein die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eheleute/Lebenspartner. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4d ErbStG kommt vielmehr nur in Betracht, "soweit der Erblasser … bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzw... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 4. Besondere Wertermittlung bei Abfindungen für Gesellschaftsanteile

Rz. 191 § 10 Abs. 10 ErbStG regelt eine besondere Wertermittlung für den Fall der Übertragung bzw. Einziehung von Gesellschaftsanteilen aufgrund gesellschaftsvertraglich vereinbarter Übertragungsverpflichtungen oder Einziehungsmöglichkeiten. Rz. 192 Befindet sich im Nachlass eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer GmbH, wird diese Beteiligung mit ihrem gemei... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 336 Auch der Inhalt der Steuerbefreiung entspricht grundsätzlich dem des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Allerdings gilt dies nur qualitativ, nicht aber quantitativ. Denn begünstigt ist hier nur der Übergang eines Familienheims, "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt". Bei größeren Familienheimen ist eine Aufteilung ihres Werts entsprechend dem Verhältnis ... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / a) Auflagen und Bedingungen

Rz. 60 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt auch dasjenige als vom Erblasser zugewendet, was aufgrund der Vollziehung einer Auflage durch den Auflagenbegünstigten erworben wird. Rz. 61 Der entscheidende Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis besteht – zivilrechtlich – darin, dass der Begünstigte einer Auflage keinen Anspruch gegen den Erben auf Leistung hat (§ 1940 BGB). V... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / I. Allgemeines

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / c) Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 64 Vor Eintritt des Nacherbfalls steht dem Nacherben ein sog. Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Dieses ist – soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist – übertragbar bzw. veräußerbar. Die entgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung des Nacherbenanwartschaftsrechts steht wirtschaftlich einer Realisierung des eigentlichen Erbanspruchs grundsätzlich gleich. Vor diesem Hi... mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 3. Art der zu gewährenden Verschonung (Erlass)

Rz. 40 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet nicht statt. Rz. 41 Allerdings steht dieser Erlass unter der auflösenden Be... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Versorgungsfreibeträge

Rz. 360 Neben dem persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG können dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 ErbStG zustehen. In den Genuss des besonderen Versorgungsfreibetrages können gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und gemäß Abs.... mehr

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§ 6 Ertragsteuerliche Folge... / IV. Vermeidung der Beendigung einer Betriebsaufspaltung und der Entnahme von Sonderbetriebsvermögen

Rz. 76 Wenn durch den Erbfall die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen endet oder ein in den Nachlass gefallener Personengesellschaftsanteil auf andere Personen übergeht als das Teil oder die Teile des Sonderbetriebsvermögens des Erblassers, kommt es zwingend zu Betriebsaufgabe- bzw. Entnahmetatbeständen und somit zu einer Steuerpflicht. Rz. 77 Zur... mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Stundung bei Produktivvermögen

Rz. 386 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (nur von Todes wegen[540]) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[541] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögen in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw.... mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / 3. Auflassung

Rz. 23 Losgelöst von den schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften definiert § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch die Auflassung (als sachenrechtlicher Vertrag) als steuerpflichtigen Erwerbsvorgang, dies allerdings nur für die Fälle, in denen der Auflassung kein den Anspruch auf Eigentumsübertragung begründendes (schuldrechtliches) Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Die Auflassung ... mehr