Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 18 Länderübersicht / V. Nachlassabwicklung

Rz. 134 Anders als im deutschen Recht geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers nicht unmittelbar auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben über, sondern zunächst auf einen sog. personal representative. Dieser hat als formeller Eigentümer (Treuhänder, trustee) den Nachlass zu verwalten, die Schulden zu begleichen und schließlich entsprechend den gesetzlichen Erbqu...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Person des Schenkers

Rz. 222 Die Schenkung muss vom Erblasser selbst stammen, nicht von einem Dritten. Besondere Bedeutung erlangt dies beim Vorliegen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) oder einem entsprechend ausgestalteten Ehegattenerbvertrag (§ 2280 BGB): Hier gilt ein "enger Erblasserbegriff", so dass Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte bereits vom erstverstorbenen Elternteil...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Allgemeines

Rz. 28 Lebt ein näherer Abkömmling zur Zeit des Erbfalls oder war er zumindest gezeugt und wird später lebend geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB), so wird ein entfernterer Abkömmling (vgl. § 1924 Abs. 2 BGB) oder Elternteil nur dann durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der näher Berechtigte die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1953 Abs. 1 BGB)...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Formwirksamkeit des Verzichts

Rz. 134 Der Pflichtteilsverzicht fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961. Das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht bestimmt sich daher nach den Regeln in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO. Maßgeblich ist also das an den gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Erblassers angeknüpfte Recht, und zwar ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Feststellungsklage nach Eintritt des Erbfalls

Rz. 124 Der Pflichtteilsberechtigte, aber auch der Erbe bzw. der Miterbe kann nach dem Eintritt des Erbfalls sowohl eine negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen des Pflichtteilsrechts erheben[233] als auch auf Feststellung seiner Pflichtteilsberechtigung klagen.[234] Inhaltlich ist auch hier die Feststellungsklage auf das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines Rechtsver...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (2) Einsetzung als Vorerbe

Rz. 7 Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[13] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen si...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 441 Das Erbrecht ist weiterhin im Zivilgesetzbuch von 1964 geregelt. Rz. 442 Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Vorversterben eines Abkömmlings tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zweiter Ordnung erbt der Ehegatte mit einer Quote von mindestens einem Halb neben den Eltern des Erblassers und solchen Personen, die ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsminderung

Rz. 315 Gem. § 776 Abs. 1 ABGB kann der Erblasser durch testamentarische Anordnung den Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Verwandten auf die Hälfte reduzieren, wenn er mit diesem zu keiner Zeit in einem Näheverhältnis gestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Das Näheverhältnis ist nicht erst gegeben, wenn sich der Vater um ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Örtliche und zeitliche Relativität des ordre public

Rz. 253 Der Sachverhalt muss einen erheblichen Inlandsbezug [240] und eine Gegenwartsbeziehung aufweisen. Beispiel Sind sämtliche Beteiligte in Marokko lebende Muslime und beantragen sie nach ihrem in Marrakesch verstorbenen Vater einen Erbschein zur Abwicklung eines hier befindlichen Bankdepots, erscheint es vermessen, die sich bei Anwendung des islamischen Erbrechts ergebend...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Pflichtteil und nachlassgerichtliches Verfahren

Rz. 9 Nach § 348 FamFG kann das Nachlassgericht bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten laden. Danach steht allen Personen, die an dem Nachlass bzw. der letztwilligen Verfügung ein rechtliches Interesse haben, auch ein Recht zu, bei der Testamentseröffnung anwesend zu sein (sowie ein Recht auf Akte...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Zur Absicherung des Verzichtenden

Rz. 14 Zur Absicherung der Verzichtenden sind möglich:mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Durchsetzung des Pflichtteils

Rz. 379 Pflichtteilsverletzende testamentarische Verfügungen sind zwar unwirksam. Der Pflichtteil wird aber dennoch erst realisiert, indem der Leibeserbe rechtzeitig vom testamentarischen Erben direkt oder durch Klageerhebung die Abänderung des Testaments verlangt, Kap. 7 § 3 ErbG. Hierdurch wird seine gesetzliche Erbenstellung in Höhe der Pflichtteilsquote wiederhergestellt...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / j) Der geerbte Pflichtteilsanspruch

Rz. 66 Ist der Erblasser Pflichtteilsberechtigt gegenüber Dritten und hat er den Pflichtteil zu Lebzeiten bereits geltend gemacht, geht bei seinem Tod die noch nicht erfüllte Pflichtteilsforderung auf seine Erben über. Diese haben die Pflichtteilsforderung als Teil des Nachlasses der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Der BFH musste sich zwischenzeitlich mit der Frage auseinande...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / b) Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Rz. 43 Gerade zu Beginn des Mandats obliegt dem Rechtsanwalt eine besondere Aufklärungspflicht. Er muss den für seine Bearbeitung notwendigen Sachverhalt aufklären. Dabei trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, den Sachverhalt so zu hinterfragen, dass er sich hiervon ein umfassendes Bild machen kann.[31] Hierbei muss der Rechtsanwalt selbst aktiv werden, und zwar so weit, dass ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 237 Am 3.10.2003 ist in Kroatien ein Erbgesetz in Kraft getreten, welches das alte Gesetz von 1955 abgelöst hat.[302] Rz. 238 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 9 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 10 f. ErbG). In zweiter Ordnung erben Eltern bzw. deren Abkömmlinge. In dritter und vierter Ordnung erben jeweils die Großeltern ode...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / g) Nachvermächtnisse

Rz. 45 Zu passivieren und damit wertmindernd anzusetzen sind wohl auch die Ansprüche aus einem mit dem Erbfall fälligen Nachvermächtnis (§ 2191 BGB)[189] oder aus einem aufschiebend auf den Tod befristeten Herausgabevermächtnis,[190] mit dem bereits der Erblasser je aufgrund eines von einem Dritten stammenden früheren erbrechtlichen Erwerbs belastet war.[191]mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 6. Möglichkeiten des Landwirtschaftserbrechts

Rz. 216 Um landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten, werden die Pflichtteilsansprüche der sog. weichenden Geschwister nach den einschlägigen Spezialgesetzen durchweg sehr niedrig bewertet, ja teilweise exorbitant gering. Dies gilt sowohl für einen Hof i.S.d. HöfeO in der ehemals britischen Zone (Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Schleswig-Holstein, Hamburg) als auch für die...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 8. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Rz. 489 Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte erfolgt gem. Art. 817 CC durch Klage auf Herabsetzung der testamentarischen Verfügungen, soweit sie die Noterbteile beeinträchtigen. Der rechtliche Charakter der Herabsetzungsklage ist gemischt: Sie hat Feststellungs- wie auch Leistungscharakter. Hat ein Noterbe – aus Schenkung, Erbeinsetzung und Vermächtnis – weniger als seine...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsergänzung

Rz. 76 Zur Berechnung des Umfangs der vom Vorbehaltserbrecht umfassten Güter und Rechte sind dem Nachlass sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, ohne zeitliche Beschränkung, zuzurechnen. Dies betrifft auch "indirekte Schenkungen" wie einen trust nach amerikanischem Recht.[72] Bei Schenkungen unter Eheleuten wird unterschieden: Handelt es sich um eine Schenkung geg...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) "Nach dem Leben trachten" (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 32 Mit Ausnahme der Erweiterung des Schutzbereichs in persönlicher Hinsicht (siehe Rdn 26 ff.) bliebt der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erbrechtsreform unverändert. Erforderlich ist für das "Nach-dem-Leben-Trachten" die ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers, dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPar...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundgedanke

Rz. 198 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben vervollständigt den Pflichtteilsschutz im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Durch § 2326 BGB soll der pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor einer (evtl. nur formalen) Erbeinsetzung auf den spärlichen Restnachlass geschützt werden, falls der Erblasser vor sei...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / 1. Nachfolge in Kommanditanteile

Rz. 27 Kommanditanteile sind von Gesetzes wegen vererblich, § 177 HGB. Beim Tod eines Kommanditisten wir daher die Gesellschaft grundsätzlich, also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen,[83] mit seinen Erben fortgesetzt.[84] Die erbrechtliche Nachfolge[85] vollzieht sich im Wege der Singularsukzession,[86] und zwar ipso iure, also im Wege des Vonsel...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / e) Keine Einrede nach § 2328 BGB gegen den nachehelichen Unterhaltsanspruch

Rz. 76 Nach § 1586b BGB erlischt der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners nicht mit dem Tod des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsanspruch stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Pflichtteilsanspruch, den der geschiedene Ehepartner gehabt hätte, wenn er nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BG...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Nachlasspflegschaft

Rz. 83 Nach § 1960 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht für einen unbekannten Erben einen Pfleger bestellen. Die Frage, ob die Person des Erben nicht feststeht, liegt im Ermessen des Nachlassgerichts und ist aus dessen Sicht zu beurteilen.[143] Ausreichend ist dabei, dass der Erbe mit großer Wahrscheinlichkeit derzeit nicht festgestellt werden kann.[144] Dies lie...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten"

Rz. 266 Der überlebende Ehegatte erhält bei gesetzlicher Erbfolge vorab das, was ihm – bei Geltung niederländischen Güterstatuts – aus der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zusteht.[323] Hinzu kommt sein gesetzlicher Erbteil. Darüber hinaus steht ihm bei der gesetzlichen Erbfolge neben den Abkömmlingen ein "besonderes gesetzlic...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 4. Schuldrechtliche Gleichstellungserklärungen

Rz. 34 Möglich sind auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich ihres künftigen Pflichtteilsanspruchs; es handelt sich dabei um eine besondere, nach § 311b Abs. 5 BGB zulässige Form des Erbschaftsvertrages. Sie werden in den Übergabeurkunden auch vielfach als Gleichstellungserklärungen bezeichnet. Ihr Nachteil ist, dass sie nur sch...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Erbstatut nach einem US-Erblasser

Rz. 563 Bei der Erbfolge nach einem mit gewöhnlichen Aufenthalt in den USA verstorbenen Erblasser wäre nach Verweisung auf das US-Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) zunächst die einschlägige Teilrechtsordnung zu bestimmen. Da es ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht gem. Art. 36 Abs. 1 EuErbVO in den USA nicht gibt, ist gem. Art. 36 Abs. 2 lit a EuErbVO die Verweisung a...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich Rz. 3 Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigte...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 332 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 931 ZGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister sowie ggf. deren Abkömmlinge, wobei ein Elternteil ein Viertel dessen erhält, was Eltern und Geschwistern zusammen anfällt, Art. 933 ZGB. Großeltern gehören nicht mehr zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten Unterhalt, w...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Weitere Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 25 Dem Berechtigten steht ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, er aber durch eine Verfügung von Todes wegen seitens des Erblassers enterbt wurde. Rz. 26 Hat der Berechtigte selbst den Verlust des gesetzlichen Erbrechts herbeigeführt, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft nach § 195...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. An der Ausgleichung Beteiligte

Rz. 71 Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mit berücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F. geltend gem...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 270 Im bis 2002 geltenden Erbrecht nach dem "alten" Burgerlijk Wetboek war der Pflichtteil echtes Noterbrecht. Besonderheit war, dass keine Herabsetzungsklage erhoben werden musste, sondern bereits die formlose Geltendmachung die Herabsetzung der pflichtteilsverletzenden Verfügungen herbeiführte. Der Pflichtteil nach neuem Erbrecht[326] hingegen ist – wie im deutschen Re...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Anordnung eines Nachvermächtnisses

Rz. 119 Wenn der Erblasser den Abkömmling als Vermächtnisnehmer einsetzt, kann er dessen gesetzliche Erben als Nachvermächtnisnehmer bestimmen (§ 2191 BGB). Wird der Abkömmling ausdrücklich enterbt oder hat er durch Ausschlagung den Pflichtteilsanspruch erlangt (§ 2306 Abs. 1, 2 BGB), so wurde ihm zwar kein Vermächtnis zugewandt, so dass es im eigentlichen Sinn auch keine Na...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind zwei selbstständige und voneinander unabhängige Ansprüche. Der Pflichtteilsberechtigte des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist i.d.R. auch Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Voraussetzung für die Pflichtteilsergänzungsberechtigung ist aber nicht, dass dem Berechtigten auch ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 29 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. In zweiter Ordnung folgen die Eltern, in dritter die Großeltern, Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen treten ein. Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzliche Verwandtenerbfolge. Rz. 30 Der überlebende Ehegatte ist neben Erben der zweiten...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Nachlassabwicklung

Rz. 118 Das Erbstatut betrifft nach englischem internationalem Erbrecht allein die Nachlassverteilung (succession). Die Nachlassabwicklung (administration) wird vom allgemeinen Erbstatut abgetrennt und der jeweiligen lex fori unterstellt, d.h. dem Recht des Staates, dessen Gerichte die Nachlassabwicklung vornehmen. Mithin wird aus englischer Sicht unabhängig davon, wo der Er...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / cc) Pflichtschenkungen

Rz. 21 Demgegenüber können Schenkungen aufgrund einer sittlichen Pflicht auch einen erheblichen Wert haben;[57] insbesondere fallen hierunter Unterhaltszahlungen für nahe Verwandte[58] und solche mit der Motivation der zusätzlichen Alterssicherung.[59] U.U. kann auch die Zuwendung eines Grundstücks oder eines Nießbrauchs aus Dankbarkeit für unbezahlte langjährige Dienste im ...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Pflichtteilsrechtliche Gleichstellung

Rz. 18 Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 22.2.2001[26] ist seit dem 1.8.2001 der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossene überlebende gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (zu den Voraussetzungen siehe § 1 LPartG) ebenfalls pflichtteilsberechtigt, sofern die Lebenspartnerschaft be...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / h) Zuwendungen an Dritte

Rz. 136 Gerade bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorgenommenen Erbfolge werden oftmals auch für andere als den Veräußerer Rechte, insbesondere Versorgungsrechte, vereinbart, so etwa für den Ehegatten des bisherigen Eigentümers oder die weichenden Geschwister. Diese Rechte sind zwar im Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber regelmäßig als Gegenleistung zu qualifizi...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Vorgehensweise beim Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Rz. 99 In den meisten Fällen ist der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis auf den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB angewiesen, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Da der Testamentsvollstrecker nach § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, dem Erben ein Nachlassverzeichnis über alle Aktiva und Passiva des von ihm verwalteten Nachlasses vorzul...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 344 Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterliegen gem. Art. 62 des portugiesischen Código Civil (CC) dem Pers onalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Nachlasseinheit). Personalstatut ist nach Art. 31 CC das Recht des Staates, dem eine Person angehört (Heimatrecht). Eine erbrechtliche Rechtswahl kannte das portugiesische Recht nicht. Der in P...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 286 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterstellt § 28 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 15.6.1978 (IPRG) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Personalstatut des Erblassers. Personalstatut ist gem. § 9 Abs. 1 IPRG das Heimatrecht einer Person.[339] Rück- und Weiterverweisungen werden gem. § 5 IPR...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Feststellungsklage, wenn der Erblasser während des Verfahrens verstirbt

Rz. 123 Schwierig gestaltet sich die Situation, wenn der Erblasser während eines Verfahrens auf Feststellung verstirbt. Wird gegen den Erblasser eine Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts betrieben und verstirbt er während des Verfahrens, dann entfällt damit auch das Feststellungsinteresse für den Pflichtteilsberechtigten. Versti...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe

Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5] Die Höhe des Erbteils ist nur für d...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / I. Bewertungsobjekt – Ziel der Bewertung

Rz. 62 Sofern nicht ein Einzelunternehmen als Gesamtheit vererbt wird, ist Bewertungsobjekt im pflichtteilsrechtlichen Sinne die in den Nachlass gefallene bzw. nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[185] Rz. 63 Soweit diese zeitnah zum Erbfall verkauft wird, kann aus dem hierbei vereinbarten Verkaufspreis zumeist der Wert (am Stichtag) a...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Rz. 52 Der Nachteil des Erbverzichts ist, dass der Verzichtende bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigter maßgeblichen Erbteils nach § 2310 S. 2 BGB nicht mitgezählt wird (siehe Rdn 5 f.). Daher führt der Erbverzicht zu einer i.d.R. nicht gewollten Erhöhung des Pflichtteils anderer Pflichtteilsberechtigten. Bei einem auf da...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Wegfall des Pflichtteils des Lebenspartners

Rz. 22 Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfälltmehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Grundsätzliches

Rz. 5 Nach § 2346 Abs. 1 S. 1 BGB können Verwandte und der Ehegatte des Erblassers durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten; dies gilt nach § 10 Abs. 7 LPartG für eingetragene Lebenspartner entsprechend. Damit ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge so ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Man nen...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abzug des Erwerbs beim schenkenden Geschwisterteil

Rz. 187 In dem geschilderten Beispiel (siehe Rdn 175) hat der die Abfindung leistende Geschwisterteil Aufwendungen getragen. Wird er später Erbe nach dem Tode seiner Eltern, so stellt sich die Frage, ob er seine Aufwendungen, die er in Form von Übertragungen an seinen Bruder geleistet hat, von seinem Erwerb abziehen kann. Diese Frage hat der BFH[253] in dem Besprechungsurtei...mehr