Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Erbteil

Rz. 418 Die mit der Überleitung eines Erbteils verbundenen Einzelprobleme werden bisher noch nicht näher beleuchtet. Zu einem Zufluss von bedarfsdeckendem Einkommen bzw. Vermögen wird das Ganze nämlich nicht durch die Überleitung des Erbteils. Überleitbar ist nach § 93 SGB XII ein Anspruch. Das Miterbenrecht ist ein "Rechtsinbegriff"[692] bzw. ein sonstiges Vermögensrecht im ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Rechtliche Verwertbarkeit

Rz. 108 Zum Recht der Arbeitslosenhilfe hatte das BSG die Verwertbarkeit von Vermögen ursprünglich verneint, wenn diesem bereits fällige Verbindlichkeiten gegenüberstanden.[173] Eine solche "Bindung des Vermögens" wird heute nicht mehr als rechtliches Verwertungshindernis akzeptiert, weil Vermögen nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden darf, sondern zur Deckung des eige...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses

Leitsatz 1. Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. 2. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer. Normenkette § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst...mehr

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ZErb 08/2021, Pflichtteilsa... / 2 Gründe

II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZErb 2020, 369 veröffentlicht ist, hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 2305 BGB gegen die Beklagten zu. Zwar finde § 2305 BGB auf den Kläger Anwendung. Er sei pflichtteilsberechtigt und sein Pflichtteil betrage als einziger Abkömmling die Häl...mehr

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ZErb 08/2021, Pflichtteilsa... / 1 Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend. Die am 5.3.2017 verstorbene Helga Margot T. (im Folgenden: Erblasserin) war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Den Kläger hatte sie 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen. Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament ohne Datum, welches am 10.4.2017 durch...mehr

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ZErb 08/2021, Eintragung ei... / 2 Gründe

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die angegriffene Zwischenverfügung vom 24.2.2021 ist eine Entscheidung des Grundbuchamts im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO, gegen welche die (unbeschränkte) Beschwerde statthaft ist (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71 Rn 34). Dem steht nicht entgegen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 52 GBO von Amts wegen bei der Eintragung ...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Auslegung... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Vermächtnisnehmerin aus dem Nachlass ihres am … 5.2013 verstorbenen Vaters (Erblasser). Der Erblasser war zu diesem Zeitpunkt als Kommanditist mit einem Anteil von 1 % an einer KG beteiligt. Außerdem war er im gleichen Umfang an der Komplementär-GmbH beteiligt, die an der KG nicht vermögensmäßig beteiligt war. Alleinerbe is...mehr

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AGS 08/2021, Prüfung eines ... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. 1. Anfall der Geschäftsgebühr Nur in einem Punkt kann ich der Argumentation des OLG Bremen nicht ganz folgen, wenn es für den Anfall der Geschäftsgebühr hinsichtlich des Betreibens eines Geschäfts darauf abstellt, die unbekannten Erben, deren Interessen der Verfahrenspfleger wahrnehmen sollte, seien nicht seine Auftraggeber gewesen. Für die Be...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Auslegung... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ausgehend von seinen Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden ist, hat das FG zu Recht entschieden, dass eine Begünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden konnte. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ...mehr

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ZErb 08/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Becker (Hrsg.), Notarformulare Erbscheinsverfahren, Testamentsvoll...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / III. "Frankfurter Testament"

Rz. 61 Eine Alternative zur Vermächtnis- oder Alleinerbenlösung ist das so genannte Frankfurter Testament. Dieses sieht vor, dass Betriebs- und Privatvermögen innerhalb einer Erbengemeinschaft durch Teilungsanordnung zugewiesen werden. Die Erbquoten entsprechen dabei dem Verhältnis der kumulierten Werte der auf die einzelnen Erben jeweils entfallenden Nachlassgegenstände zue...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 40 Hat sich der Mandant gegen eine lebzeitige und für eine Nachfolge von Todes wegen entschieden, muss nach Prüfung des Bestehens der Testierfähigkeit und -freiheit überlegt werden, welche Form einer letztwilligen Verfügung für ihn in Frage kommt. Grundsätzlich wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen einerseits und einem Erbvertrag andererseits ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / b) Erbvertrag

Rz. 34 Erbverträge bzw. gemeinschaftliche Testamente sind im Internationalen Privatrecht nach wie vor nicht unproblematisch (siehe Rdn 2). Denn ob ein Erbvertrag gültig ist und welche Wirkungen er entfaltet, richtet sich nach dem hypothetischen Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung. Der Erbvertrag kann aber nunmehr gem. Art. 25 Abs. 2 S. 2 EuErbVO ausdrücklich Bindungswirku...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Testierfreiheit

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, muss bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfr...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / A. Einführung

Rz. 1 "Ja, wir besitzen auch Vermögen im Ausland" ist eine Aussage, welche bei einem Beratungsgespräch über die Nachfolgeplanung von Mandanten geäußert wird und welche die Planung für den Berater sehr viel anspruchsvoller und herausfordernder macht. Denn der Berater muss jetzt nicht nur die vielen Fallstricke des deutschen Zivil- und Steuerrechts beachten, sondern zudem auch...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / III. Rein gesellschaftsrechtliche Lösung von Todes wegen

Rz. 62 Möglich ist es auch, die Nachfolge außerhalb des Testaments, jedoch von Todes wegen zu regeln. Es ist möglich, den gesellschaftsrechtlichen Nachfolger in der Praxis oder Kanzlei gesellschaftsvertraglich zu regeln. Man spricht dabei von einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel. Erforderlich ist jedoch, dass der Nachfolger selbst am Vertrag beteiligt war.[179] Tritt ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 5. Widerruf und Anfechtung

Rz. 126 Zu Lebzeiten steht es dem Erblasser frei, sein Testament insgesamt oder teilweise zu widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf kann nach folgenden Möglichkeiten erklärt werden:mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt je...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Bindungen des Unternehmers

Rz. 23 Je nachdem auf welche Weise der Unternehmer selbst das Unternehmen erworben hat, ist sein Handlungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der Unternehmensnachfolge mitunter eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen durch Erbfall erworben wurde und der Unternehmer als Vorerbe den Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachver...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / E. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 79 Ein Erblasser kann grundsätzlich nach § 1638 BGB hinsichtlich des aus seinem Nachlass stammenden Vermögens das Vermögenssorgerecht den Eltern entziehen. Dieselbe Möglichkeit hat bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen auch der Schenker.[159] Entzieht er dabei das Vermögenssorgerecht nur einem Elternteil, so wird das ererbte Vermögen von dem anderen Elternteil allein verw...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 58 Sollen letztwillige Verfügungen in mehreren Ländern um- und durchsetzbar sein, ist es unerlässlich, bei der Planung der Nachfolge auch die länderspezifischen Formerfordernisse zu berücksichtigen. In der Praxis scheitern Nachfolgeplanungen häufig daran, dass die Formerfordernisse eines Landes nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dort letztlich anstelle der gewün...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Gültigkeit und Bindungswirkung

Rz. 63 Gem. Art. 24 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, welche die Verfügung von Todes wegen errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre.[143] Damit verweist Art. 24 EuErbVO auf d...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / I. Allgemeines

Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung einer Unternehm...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 2. Erbrecht und Gesellschaftsrecht

Rz. 225 So wichtig die sorgfältige Konstruktion und Formulierung des Unternehmertestamentes ist, so wenig kann sie ihre eigentlich beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn es an der Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag hapert. Insoweit gilt der eherne Grundsatz "Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor!" [312] D.h.: Bei Personengesellschaften bestimmt allein der Ges...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / III. Erstreckung auf Abkömmlinge in jedem Fall?

Rz. 84 Fraglich erscheint, ob die Erstreckungswirkung nur eintritt, wenn die Abkömmlinge nur aufgrund der Auslegungsregeln der §§ 2069, 2190 BGB berufen wären oder auch dann, wenn der Erblasser sie ausdrücklich – oder konkludent – zu Ersatzerben/Ersatzvermächtnisnehmern bestimmt hat. Das Gesetz schweigt dazu. Zum Teil wird vertreten, § 2349 BGB müsse einschränkend dahingehend...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / C. Weg in die Schiedsgerichtsbarkeit

Rz. 16 Wie bereits eingangs dargestellt, kann das Schiedsgericht bei Erbstreitigkeiten in zwei Formen in der Praxis auftauchen, nämlich durch eine Vereinbarung der Beteiligten nach Eintritt des Erbfalls im Sinne eines vertraglichen Schiedsgerichts oder aber durch die einseitige Anordnung des Testators im Testament oder Erbvertrag gemäß § 1066 BGB. Die Möglichkeit einer einse...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Erwerb von Todes wegen

Rz. 11 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Der Erwerb durch Erbanfall ist der wichtigste Tatbestand im Erbschaftsteuerrecht. Erfolgt der Erwerb durch letztwillige Verfügung (Testament), aufgrund g...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Letztwillige Verfügung

Rz. 16 Der Erblasser kann mittels einer Vor- und Nacherbeneinsetzung verfügen, dass nach seinem Tod das Vermögen zunächst auf einen (Vor-)Erben als den zuerst Bedachten übergeht und erst aufgrund einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung (i.d.R. der Tod des Vorerben) ein anderer, nämlich der Nacherbe Erbe wird (§ 2100 BGB). Ein mindestens zweimaliger Anfall der Erbschaf...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 16 Die gleichen Erwägungen treffen auf eine postmortale Vollmacht zu, die auch Vollmacht auf den Todesfall genannt wird. Das Merkmal einer solchen Vollmacht ist, dass die Vollmacht erst mit dem Tode in Kraft tritt. An der generellen Zulässigkeit einer derartigen Vollmacht besteht kein Zweifel.[15] Die soeben erwähnten Vorteile der transmortalen Vollmacht treffen auch auf...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / III. Gesellschaftsrechtliche Nachfolge im Todesfall

Rz. 238 Wie bereits erwähnt ist eine genaue Abstimmung der Verfügung von Todes wegen mit etwaigen Gesellschaftsverträgen erforderlich. Es ist aber sogar denkbar, die Unternehmensnachfolge von Todes wegen ganz ohne Testament bzw. Erbvertrag zu regeln. Rz. 239 Zu denken ist hier an die Fortsetzungsklausel in Personengesellschaften. Wird der spätere Unternehmensnachfolger lebzei...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / I. Anordnung durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 17 § 1066 ZPO sieht die Möglichkeit der Anordnung einer derartigen Schiedsklausel durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich vor. Sie bedarf letztlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Nach der derzeit gültigen Fassung des § 1029 Abs. 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch erbvertraglich in den Vertragstext aufgenommen werden.[24] Gemäß Verweis in § 1066 ZPO ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Allgemeines

Rz. 79 Ein Zuwendungsverzicht im Sinne des § 2352 BGB kann sich als zweckmäßig erweisen, wenn Widerruf oder Aufhebung nicht mehr möglich sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser selbst geschäftsunfähig geworden ist, er also seine Verfügungen nicht mehr aufheben kann. Sein gesetzlicher Vertreter könnte hier einen Zuwendungsverzichtsvertrag abschließen. Rz. 80 N...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 22 Soweit es nicht um die Nachfolge in ein Einzelunternehmen, sondern in eine Gesellschafterstellung geht, sind neben erb- und steuerrechtlichen Aspekten auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt die eherne Grundregel: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht! Gerade im Bereich der Personengesellschaften bestimmen demzufolge die maßg...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / 1. Ehegatten

Rz. 13 Eine Sondersituation stellt die Beratung von Ehegatten dar, insbesondere dann, wenn diese – im Rahmen der Absicherung der Nachfolge – die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wünschen.[7] Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt i.d.R. nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Willen haben, gemeinsam zu testieren. Somit sche...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 7 Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Das Unternehmen bildet aber nur einen – wenn auch im Einzelfall wesentlichen – Teil des im Erbfall übergehenden Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist vor konkreten Überlegungen bezüglich der Gestaltung des Testaments (auch des Unternehmertestaments) zunächst eine um...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / VI. Auflagenanordnungen

Rz. 72 Mit Hilfe von Auflagen hat der Erblasser die Möglichkeit – zeitlich unbefristet – auf das Verhalten des mit der jeweiligen Auflage beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers Einfluss auszuüben. Er kann ihn auf diese Weise zu beinahe jeder Art von Leistung (Tun oder Unterlassen) verpflichten (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[84] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Erblass...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Erbvertrag

Rz. 59 Die §§ 2274 ff. BGB enthalten Vorschriften zur Errichtung eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag muss gemäß § 2276 BGB i.V.m. §§ 32, 30 BeurkG stets notariell beurkundet werden. Er kann zwischen jedermann abgeschlossen werden. Die Vertragsparteien müssen nicht notwendigerweise miteinander verheiratet oder verpartnert noch sonst miteinander verwandt sein. Bei der notariell...mehr

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§ 16 Vollmachten / 3. Mehrere Bevollmächtigte

Rz. 49 Bei der Erteilung der Vollmacht an mehrere Bevollmächtigte ist dringend anzuraten, das Verhältnis der Bevollmächtigten untereinander zu regeln: Soll es sich um eine Gesamtvertretung oder eine Sukzessivvertretung handeln? Liegt eine stufenweise Bevollmächtigung vor, müsste in der Vollmacht geregelt werden, ob der Ersatzbevollmächtigte etwa die Rechtsmacht verliehen bek...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Beendigung

Rz. 93 Die Betriebsaufspaltung kann auf verschiedene Weise enden: Zunächst endet die Betriebsaufspaltung, wenn deren Voraussetzungen, also die sachliche oder personelle Verflechtung, wegfallen. Ebenso führt die Veräußerung des Besitzunternehmens oder die Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebsunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung. Rz. 94 Wird die Betriebsaufspaltu...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Aufhebung nach dem Tod des Verzichtenden

Rz. 55 Der BGH[67] hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die am 10.6.1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hatte am 30.8.1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 1...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / VI. Gestaltung des Nachlasses und unbeschwerte Erbeinsetzung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 47 Gemäß § 2306 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter[78] die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen, wenn sein Erbteil durch eine Vor- und Nacherbschaft, eine Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist. Gleiches gilt gemäß § 2306 Abs. 2 BGB für den Fall, dass der Pf...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Anwartschaftsrecht

Rz. 31 Da die Nacherbfolge erst mit dem vom Erblasser bezeichneten Ereignis und unabhängig vom Wissen und Wollen des Nacherben[51] eintritt (§ 2139 BGB), hat der Nacherbe für die Dauer der Vorerbschaft keine zum Besitz oder zur Nutzung der Erbschaft oder einzelner Nachlassgegenstände berechtigende Rechtsposition inne, sondern ist lediglich auf Sicherungsmittel beschränkt (§§...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (2) Berücksichtigung des Unternehmers und seiner Familie

Rz. 160 Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[218] Denn bei Kapitalgesellschaften sin...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 3. Inhalt des Unternehmertestaments

Rz. 230 Verantwortliche Unternehmer sichern sich gegen Risiken, die sie nicht beherrschen können, in angemessener Weise ab. Der unerwartete Tod ist ein solches Risiko. Die Absicherung durch ein Notfalltestament, dessen Regelungen – hoffentlich – nie zum Tragen kommen, kann den Fortbestand des Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung sowohl im Interesse des Betriebes u...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / I. Abgrenzung zur staatlichen Gerichtsbarkeit

Rz. 5 Eine Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren in Erbsachen kann auf zwei Wegen erreicht werden:mehr

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§ 16 Vollmachten / VIII. Selbstständige Überprüfung der Vollmacht durch das Grundbuchamt

Rz. 57 Jeder Bevollmächtigte, der dem Grundbuchamt eine solche Vollmacht in Abwicklung eines Rechtsgeschäfts für den Verstorbenen vorlegt, muss damit rechnen, dass das Grundbuchamt diese Vollmacht in eigener Zuständigkeit und selbstständig überprüft. Dazu ist das Grundbuchamt sogar verpflichtet.[61] Allerdings wird auch der Grundbuchrechtspfleger eine ihm vorgelegte umfangre...mehr