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§ 9 Vor- und Nacherbeneinsetzung / I. Anwartschaftsrecht

Dr. iur. Tobias Spanke
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Rz. 31

Da die Nacherbfolge erst mit dem vom Erblasser bezeichneten Ereignis und unabhängig vom Wissen und Wollen des Nacherben[51] eintritt (§ 2139 BGB), hat der Nacherbe für die Dauer der Vorerbschaft keine zum Besitz oder zur Nutzung der Erbschaft oder einzelner Nachlassgegenstände berechtigende Rechtsposition inne, sondern ist lediglich auf Sicherungsmittel beschränkt (§§ 2121–2123, 2127–2129 BGB). Der Vorerbe kann als Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte über die Nachlassgegenstände verfügen, die Beschränkungen seiner Verfügungsbefugnis (§§ 2113 ff. BGB) entfalten erst mit dem Nacherbfall ihre absolute Wirkung, sollte der Erblasser den Vorerben nicht von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit haben (§ 2136 BGB).

 

Rz. 32

Auch wenn der Nacherbe mit dem Eintritt des Erbfalls noch nicht Erbe wird, erlangt der eingesetzte (Ersatz-)Nacherbe bereits mit dem Erbfall ein unentziehbares und unbeschränkbares Anwartschaftsrecht an der Erbschaft (§ 2108 Abs. 2 BGB).[52] Diese Rechtsposition kann entsprechend § 1946 BGB angenommen oder ausgeschlagen werden (§ 2142 BGB). Die Annahme folgt den allgemeinen Regeln, kann also auch konkludent erfolgen. Ist im Testament nichts anderes verfügt, so wird der Vorerbe Vollerbe, wenn der Nacherbe die Erbschaft ausschlägt, § 2142 BGB. Das Recht zur Ausschlagung besteht ab dem Erbfall (§ 1946 BGB), also schon vor Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB). Die Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) beginnt für den Nacherben erst mit Kenntnis vom Nacherbfall (§§ 2139 i.V.m. 1944 Abs. 2 BGB). Der Nacherbe hat mit der Ausschlagung einen Pflichtteilsanspruch (§ 2306 Abs. 2 BGB). Da der Nacherbe den ihm zugedachten Erbteil nicht sogleich, sondern erst nach dem Vorerben erhält, steht dies einer Beschränkung i.S.d. § 2306 Abs. 1 BGB gleich. Wegen dro...

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