Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Sachverhaltsaufklärung

Rz. 12 Der Notar muss vor der Beurkundung mit den Beteiligten den Sachverhalt aufklären. Erste Frage ist immer, ob die Testierfreiheit gegeben oder etwa durch frühere verbindliche Verfügungen eingeschränkt ist. Zweite Frage ist, ob der künftige Nachlass die richtige Struktur hat. Bei der Sachverhaltsermittlung selbst wird der Notar häufig feststellen, dass der Erblasser seine...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / V. Belehrung über die rechtliche Tragweite

Rz. 17 Der Notar wird bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen auf die spezifischen Risiken der Testamentsvollstreckung hinweisen. Diese resultieren vor allem aus § 2306 BGB und dem aufgrund dieser Vorschrift gegebenen Risiko, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch Testamentsvollstreckung beschwert wird, die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verla...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Bemessungsgrundlage

Rz. 23 Wird die Testamentsvollstreckervergütung als Wertvergütung festgesetzt, stellt sich die Frage nach der Bemessungsgrundlage. Probleme gibt es bei der Bewertung, aber auch bei der Frage, welche Nachlassbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. So soll nach der Rspr. des BGH[10] bei ungeteilter Erbengemeinschaft der Gesamtnachlass Bemessungsgrundlage au...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / II. Willenserforschung

Rz. 8 Der Notar hat den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen. Er hat darauf zu achten, dass Zweifel und Irrtümer vermieden werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Dabei ist zu klären, ob es zweckmäßig und hilfreich ist, Testamentsvollstreckung anzuordnen, ob Testamentsvollstreckung also überhaupt nötig ist, um die Intentionen des Erblassers umzusetzen.[3] Auch wenn ma...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / B. Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Rz. 2 Testamentsvollstrecker kann gem. § 2201 BGB jede natürliche Person werden, die bei Amtsantritt nicht geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder die nach § 1896 BGB einen Betreuer zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten erhalten hat. Auch juristische Personen können, unabhängig von ihrer Rechtsform, Testamentsvollstrecker werden.[4] Der Erb...mehr

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§ 10 Empirisches / A. Einführung

Rz. 1 In den vorangegangenen Kapiteln wurde vor allem der Frage nachgegangen, welche Vergütung der Erblasser in welcher Höhe für den Testamentsvollstrecker festlegen kann und wie die Vergütung für einen Testamentsvollstrecker festzulegen ist, wenn eine Bestimmung durch den Testator fehlt und daher die angemessene Vergütung gefunden werden muss. Nach der Intention des Gesetzge...mehr

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§ 6 Testamentsvollstreckerv... / 1. Testamentsvollstreckungsvertrag

Rz. 12 Als ein Lösungsansatz wurde in der Praktikerliteratur teilweise eine lebzeitig geschlossene Vergütungsvereinbarung zwischen Bank und Erblasser, der so genannte "Testamentsvollstreckungsvertrag" empfohlen.[18] Darin ließen sich nicht nur die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, sondern beispielsweise auch die Zahlungsmodalitäten, die Vergütung weiterer eigener Lei...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / I. Beurkundungsverfahren

Rz. 81 Fraglich ist, wie in letztwilligen Verfügungen wirksam auf Vergütungstabellen verwiesen werden kann. Testamente – notariell beurkundete wie auch privatschriftlich erstellte – enthalten häufig pauschale Bezugnahmen auf Tabellen, nach denen sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers richten soll. Entsprechende Formulierungen sind in fast allen kautelarjuristischen W...mehr

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§ 10 Empirisches / I. Negative Bestimmungen

Rz. 15 8 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung enthalten die Verfügung, dass keine Vergütung entrichtet bzw. das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Bezogen allein auf die 30 % der Testamente mit einer Vergütungsanordnung ist das immerhin etwas mehr als jedes vierte Testament. Zumeist handelt es sich um Verwandte des Erblassers, die als Testament...mehr

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§ 6 Testamentsvollstreckerv... / b) Laientestament

Rz. 20 Entscheidet sich der Bankkunde hingegen für ein handschriftliches Testament ohne zusätzliche Beratung durch einen selbst mandatierten Anwalt, könnten die Gespräche über die diesbezügliche Gestaltung des Testaments eher eine verbotene Rechtsdienstleistung darstellen. Fraglich ist dabei zunächst, ob die Vorgabe oder Verhandlung einer Honorarklausel überhaupt den Tatbest...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / A. Einführung und gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 Es dürfte mittlerweile allgemein anerkannt sein: Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, und zwar eine sehr anspruchsvolle. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso wie Durchsetzungsvermögen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Sachverstand. Soweit entsprechende Kenntnisse fehlen, hat sich der Testamentsvollstrecker diese zu verschaffen, und zwar ggf. ...mehr

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§ 10 Empirisches / 2. Die "klassischen" Vergütungsformen

Rz. 23 Zu den klassischen Vergütungsregelungen sind zu rechnen: ein Prozentsatz vom Nachlasswert, eine feste Geldsumme, ein Stundensatz oder auch die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass, manchmal untereinander kombiniert oder mit einer Gewinnbeteiligung ergänzt, auch bei längerer Dauer der Testamentsvollstreckung oft jährlich zugesprochen. Hier sind der K...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / A. Einführung

Rz. 1 "Erben lohnt sich – bei aller Trauer im Todesfall" sagen vielfach erfreute Kinder als Erben, wenn es eine reibungslose Abwicklung im Erbfall gegeben hat. "Faires" oder gar "gerechtes" Vererben ist nicht leicht, klagen nicht selten Eltern in der Erbberatung, wenn sie denn überhaupt eine solche suchen. Und leider ist es nicht immer einfach, die richtige fachliche Beratung ...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / G. Praxismuster für die Abrechnung eines Testamentsvollstreckers

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§ 10 Empirisches / E. Fazit

Rz. 32 Alle Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis machen deutlich, dass kein Weg daran vorbeiführt, einem Berater dringend zu empfehlen, die Frage der Vergütung mit dem Erblasser in Ruhe zu erörtern und ihm alle positiven und negativen Aspekte zu schildern, um ihm den Nutzen nahe zu bringen, die Vergütungsfrage im Testament zu regeln.mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 2. Letztwilliges Schiedsgericht?

Rz. 78 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einseitig (!) bestimmen, dass alle oder aber auch nur bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte a...mehr

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§ 10 Empirisches / IV. Wer soll Testamentsvollstrecker werden?

Rz. 12 In der für die empirische Untersuchung des Verfassers vorgesehenen Einteilung gibt es Verwandte, Lebensgefährten, Fremde, Institutionen und beruflich besonders Qualifizierte ("prädestinierte"), die als Testamentsvollstrecker vom Erblasser benannt worden sind. Der bei weitem größte Personenkreis sind die Verwandten. Sie sind in 40 % der Testamente als Testamentsvollstre...mehr

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§ 9 Oft gestellte Fragen aus der Testamentsvollstreckerpraxis

Rz. 1 1. Kann ein Erblasser die Vergütung vorab mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren? (Bearbeitet von RA Norbert Schönleber, Köln) Auch bei der Testamentsvollstreckung musste sich der Gesetzgeber überlegen, welche Vergütung geschuldet sein soll, wenn die Beteiligten dies nicht regeln und also eine gesetzliche Regelung eingreifen muss. Beim Kaufvertrag ist der Gesetzgeber ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Handlungsempfehlung

Rz. 80 Will man einerseits die Geldentwertung, andererseits die stärker in den Fokus getretene Problematik von Großnachlässen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung berücksichtigen, sind folgende Schritte nötig:mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / II. Auslegung

Rz. 83 Auch bei der Auslegung der entsprechenden Verfügung können sich abweichende Überlegungen zu den Fällen ergeben, in denen das Testament zwar eine Vergütung nicht ausschließt, aber selbst keine Anordnung enthält. Der Unterschied liegt darin, dass der Erblasser dann eine bestimmte Tabelle selbst "verordnet" hat. Da die Tabellen aber inhaltlich offen sind (und auch sein m...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / III. Anmerkung 3: Hinzuziehung von Fachleuten

Rz. 11 Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisierung oftm...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / II. Testamentsvollstreckung und Estate Planning

Rz. 19 Eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung kann nur in dem ganzheitlichen Zusammenhang der postmortalen Vermögenssorge gesehen werden (Estate Planning). Ohne vorhergehende Strukturierung des Nachlasses macht eine Testamentsvollstreckung nur in den seltensten Fällen Sinn. Nachlassvermögen, das der Testamentsvollstreckung nicht unterliegt, muss ggf. umgewandelt werden, w...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / I. Tabellenmäßige Vergütung

Rz. 14 Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i.S.d. § 2221 BGB hat die Rechtsprechung seit jeher auf Tabellen zurückgegriffen.[28] Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich bei diesen Tabellen nicht um Regelungen, die mit irgendeiner Rechtskraft ausgestattet wären oder auch nur gesetzesnahe Regelungskraft entfalten würden.[29] Sie müssen daher von...mehr

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§ 10 Empirisches / D. Überlegungen zum Anlass für die geringe Anzahl von Vergütungsbestimmungen in letztwilligen Verfügungen

Rz. 29 Im Schrifttum und in der Praxis ist eine merkwürdige Ambivalenz zu erkennen, wenn es um die Frage geht, wie nachdrücklich ein Berater einem Erblasser empfehlen sollte, die Vergütung für den Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung zu bestimmen. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass viele Menschen sich bei der Frage nach ihrem letzten Willen wie gelähmt ...mehr

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§ 6 Testamentsvollstreckerv... / I. Anbahnung und Rechtsdienstleistungsgesetz

Rz. 11 Mangels konkreter gesetzlicher Regelung des Testamentsvollstreckerhonorars bleibt dessen Ausgestaltung dem Erblasserwillen überlassen. Die juristische Herausforderung besteht darin, die meist von den Banken vorgegebenen Vergütungsmodelle rechtsverbindlich werden zu lassen, ohne diesbezüglich auf die Auslegung des Erblasserwillens angewiesen zu sein. Anders als die rech...mehr

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§ 10 Empirisches / III. Spielt der Nachlasswert eine Rolle für den Erblasser, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen?

Rz. 10 Bei einer ersten und überschlägigen Überlegung könnte man annehmen, dass Testamentsvollstreckung aus Sicht der Erblasser nur bei größeren Vermögen angeordnet wird. Die nachfolgend dargestellten statistischen Erkenntnisse widerlegen jedoch eine solche Annahme, da diese nicht der Realität entspricht. Das ist auch nicht verwunderlich, wenn man manchen konkreten Einzelfal...mehr

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§ 10 Empirisches / 3. Die Häufigkeit der verschiedenen Vergütungsformen

Rz. 26 Die zuvor erwähnten Vergütungsformen teilen sich prozentual wie folgt auf:mehr

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§ 10 Empirisches / II. Unwirksame und nichtssagende Vergütungsformulierungen

Rz. 18 Nicht selten findet man in Testamenten – sowohl in notariell beurkundeten als auch in handschriftlich verfassten – dass die "übliche" oder auch die "gesetzliche" Vergütung gezahlt werden soll. Solche gibt es aber nicht. Auch eine Bestimmung, dass das Nachlassgericht die Vergütung festsetzen soll, ist unwirksam, weil ein solches Verfahren nicht zu den Aufgaben eines Na...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / E. Gerichtliche Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 23 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Streitenden etwa wegen der Vertraulichkeit der Verhandlung auf ein privates Schiedsgericht geeinigt haben, oder der Erblasser hat ein solches, was er ohne weiteres kann, letztwillig angeordnet.[35] Rz. 24...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Erbschaftsteuer

Rz. 18 Soweit die im Testament festgelegte Vergütung des Testamentsvollstreckers einen angemessenen Betrag (§ 2221 BGB) übersteigt, kann in Höhe des unangemessenen Teils zivilrechtlich ein Vermächtnis des Erblassers gesehen werden. Haben die Erben die zugebilligte Vergütung unangemessen hoch ausgelegt, könnte es sich um eine freigiebige Zuwendung der Erben handeln.[18] Nahel...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Anfechtung

Rz. 85 Hat der Erblasser die Anwendung einer bestimmten Tabelle letztwillig verfügt, ist damit eine entscheidende Vorfrage, die sich ohne besondere Vergütungsregelung stellen würde, schon erledigt. Gleichwohl können sich in der Folge Probleme ergeben. Vor allem bei großen Nachlässen, bei den sich aufgrund der vom Erblasser verfügten Tabelle eine besonders hohe Vergütung erre...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / III. Testamentsvollstreckung im Bereich privater Vermögen

Rz. 22 Die Gründe, warum Erblasser sich entschließen, im Privatbereich eine Testamentsvollstreckung zu verfügen, sind vielfältig und ebenso unterschiedlich wie die Erblasser selbst. Auch das sind bei näherer Betrachtung oftmals besondere Fälle, weshalb wir auch diese hier kurz beleuchten möchten. Rz. 23 Gründe für die letztwillige Anordnung einer Testamentsvollstreckung mögen...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / I. Einfache und pauschale Formulierungen

Rz. 2 Eine typische einfache und pauschale Vergütungsverfügung eines Erblassers lautet: Hinweis Für die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung in Höhe von (…) % des Bruttonachlasswertes.[4] Oder: Hinweis Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung von (…) EUR pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.[5] Von § 19 ...mehr

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Vorwort

Dieses kleine Buch hat, wofür wir herzlich danken, eine ausgesprochen freundliche Aufnahme gefunden. Das und die Weiterentwicklung des Themas in der Praxis haben diese zweite Auflage erforderlich gemacht. Nach wie vor werden die Vermögen der Nachkriegsgeneration vererbt. So ist jährlich in zehntausenden von Unternehmen und bei noch sehr viel mehr privaten Immobilien die Nachf...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / D. Höhe des Stundensatzes

Rz. 18 Als das größte Problem der stundenmäßigen Vergütung wird die Höhe des Stundensatzes des Testamentsvollstreckers gesehen. Birk schlägt für anwaltliche Testamentsvollstrecker einen Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vor.[25] Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei er auf das Statistische Berichtssystem für Recht...mehr

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§ 10 Empirisches / I. Wie häufig kommen Testamentsvollstreckungen vor?

Rz. 8 Im Jahr 2004 gab es bei den aufgesuchten Nachlassgerichten 88.000 eröffnete Testamente. Darunter fanden sich 1.837 letztwillige Verfügungen mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung, das sind 2,1 %. Das ergibt den Durchschnitt im gesamten Bundesgebiet. Bei den einzelnen Nachlassgerichten differieren die entsprechenden Prozentzahlen aber erheblich, sie liegen nämlich z...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / II. Immer zulässig: Zeitvergütung kraft Erblasseranordnung

Rz. 9 Nach dem System des § 2221 BGB wird die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung vorrangig durch den Willen des Erblassers bestimmt. Hat er die Vergütung, wozu auch die Art und Weise der Bemessung der Vergütung gehört, selbst bestimmt, ist diese Bestimmung verbindlich.[18] Praxishinweis Von diesem Grundsatz ist nur in krassen Ausnahmefällen abzuweichen. So hatte sich da...mehr

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§ 10 Empirisches / C. Wie oft werden Vergütungsbestimmungen getroffen?

Rz. 14 Nur in 30 % der Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung gibt es eine Vergütungsbestimmung des Testators – mit den unterschiedlichsten Inhalten. Hierbei sind drei Komplexe zu unterscheiden:mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / C. Individuelle, gesonderte Vereinbarungen mit den Erben?

Rz. 18 Eine zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben mangels letztwilliger Anordnung ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig angemessen[32] und daher eine ausgezeichnete und in der Praxis erprobte Möglichkeit, Streitigkeiten über die Vergütung zu vermeiden.[33] Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen wer...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / E. Resümee

Rz. 49 Die gesetzlichen Gebührenordnungen als Regelfall der Vergütung für die Testamentsgestalter sind die entscheidenden Ursachen dafür, dass eine präzise Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker keinen Eingang in die letztwilligen Verfügungen findet. Für den Berater ist es regelmäßig schlicht einfacher, und damit wirtschaftlich vernünftiger, die Frage der Vergütun...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / a) Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Rz. 4 Die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten gehört nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit.[3] Die Tätigkeit umfasst sämtliche Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Erblassers oder durch Gesetz zugewiesen sind.[4] Auch die Führung oder Überwachung ein...mehr

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§ 10 Empirisches / II. Regionale Besonderheiten

Rz. 9 Gibt es signifikante Unterschiede zwischen den Nachlassgerichten, geordnet nach Größe und nach der Region? Die Antwort lautet: In Großstädten (über 500.000 Einwohner) liegt die Quote bei 1,86 %. Bei städtisch geprägten (50.000–500.000 Einwohner) Nachlassgerichten kommt es in 2,12 % der Testamente vor, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Die Quote in ländli...mehr

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§ 10 Empirisches / 1. Die gängigen Tabellen und Empfehlungen

Rz. 22 In 6 % der hier behandelten Verfügungen wird auf die bekannten Tabellen und Empfehlungen verwiesen, beispielsweise auf die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ("Neue Rheinische Tabelle"), auf die Tabelle "Möhring" oder auf eine der anderen (vgl. § 3 Rdn 23 ff.). Eine solche Bestimmung ist unproblematisch, auch wenn dadurch die Schwierigkeit nicht beseitigt wird, di...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Berufsdienste

Rz. 60 Berufsdienstliche Leistungen, vor allem von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Banken, Maklern und Vermögensverwaltern im Rahmen einer Testamentsvollstreckung erbrachte Leistungen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten. Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Tätigkeiten, die ein Berufsträger im Rahmen seiner Berufstäti...mehr

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§ 6 Testamentsvollstreckerv... / a) Profitestament

Rz. 17 Relativ unproblematisch erscheinen dabei die Fälle, in denen der Bankkunde seinen letzten Willen mittels notariellen Testaments oder Erbvertrags regelt oder sich bei der Abfassung von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten lässt. Das Profitestament ist aus Sicht der professionellen Testamentsvollstrecker stets die vorzugswürdige Variante. Nicht nur die höhere Recht...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6 Testament, Erbvertrag (Zeilen 9 bis 12)

In Zeile 9 sind Angaben darüber zu machen, ob ein Testament bzw. Erbvertrag vorhanden ist. Ist dies der Fall, sind der Name, das Aktenzeichen des Gerichts/Urkundenrolle des Notars einzutragen. Ein nicht amtlich verwahrtes Testament ist an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Geschieht dies nicht, ist der Erbschaftsteuererklärung eine Kopie des Testaments beizufügen....mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.1 Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wurde von den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) nichts anderes vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können den gesetzlichen Güterstand auch vertraglich vereinbaren. Insbesondere wird häufig auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Das gesetzliche Erbrecht des G...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.2 Güterstand der Gütertrennung

Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) können aber auch vertraglich (durch notariellen Ehevertrag) die Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Aber auch nach Eingehung der Ehe können die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Güterstand aufheben oder ändern. Das Erbrecht des Güterstands der Gütertrennung sieht wie folgt aus: Neben Verwandten der ersten Ordnung...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.8.1 Vor- und Nacherbschaft (Zeilen 15 und 16)

War der Erblasser Vorerbe, ist dies in Zeile 15 anzukreuzen. Daneben ist in Zeile 16 der vorverstorbene Erblasser mit Name, Sterbetag, letztem Wohnsitz sowie dem Erbschaftsteuer-Finanzamt und der letzten Steuernummer anzugeben. Gleiches gilt, wenn der Erblasser Vermächtnisnehmer war (s. Tz. 2.8.2). Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen Erben in der Weise ei...mehr