Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Das Testament / 2.5.8 Wiederverheiratungsklausel

Wiederverheiratungsklauseln regeln das Schicksal des Nachlasses des Erstversterbenden für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden. Sie sind dann als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind auf den Eheschließungswillen des Überlebenden Einfluss zu nehmen. Der hiermit verbundene Eingriff in Art. 6 GG führt zur Unwirksamkeit der Verfügung. Der Verlust der Erbscha...mehr

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Das Testament / 2.6.1 Nacherbenlösung

Eine Einsetzung des Kindes zum Vorerben und seiner gesetzlichen Erben – mit Ausnahme des anderen Elternteils und dessen Verwandtschaft – zu dessen Nacherben, würde das Kind den Beschränkungen der Vorerbschaft unterwerfen und zudem seine Testierfreiheit hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers einschränken. Da dies grundsätzlich nicht gewollt ist, ist die sog. "Dieterle-Kla...mehr

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Das Testament / 2.8 Unternehmertestament

Besonderer Regelungsbedarf besteht, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt. Aufgrund der engen Verflechtung des Erbrechts mit dem Steuer- und Familienrecht und der unbedingten steuerlichen Trennung von Privat- und Betriebsvermögen ist es stets ratsam einen Steuerberater [1] in die Gestaltung eines Unternehmertestaments einzubinden. Zunächst ist zu beachten, dass im Gesells...mehr

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Das Testament / 2.1.3.2 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel zur getrennten Zuwendung von Nutzung und Substanz

Wenn der Erblasser seinen Erben die Substanz seines Vermögens längerfristig bewahren will, er aber absehen kann, dass nach seinem Tod kurz- bis mittelfristig Personen aus seinem Nachlass versorgt werden müssen, so kann er die zu versorgende Person zum Vorerben und die Person, der die Substanz des Vermögens zukommen soll, als Nacherben einsetzen. Dies betrifft etwa den Fall, ...mehr

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Das Testament / 2.9.4 Teilungsverbot

Die Kehrseite der Teilungsanordnung ist das Teilungsverbot gem. § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB [1], dem allerdings wegen § 137 BGB nur schuldrechtliche Wirkung zukommt[2] und welches gem. § 2044 Abs. 2 BGB höchstens für die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall zulässig ist. Auch ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 749 Abs. 2, 3 BGB führt zur Unwirksamkeit der Anordn...mehr

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Das Testament / 2 Gesetzlich typisierte Arten testamentarischer Verfügungen

Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Testierenden ist gesetzlich eingeschränkt auf die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Teilungsanordnung, die Auflage, die Testamentsvollstreckung und die Rechtswahl [1]. Damit bezweckte der Gesetzgeber eindeutige erbrechtliche Gestaltungen. Praxis-Tipp Bei Auslandsbezug empfiehlt sich dringend eine Rechtswahl, sobald Immobilien in den Na...mehr

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Das Testament / 2.9.2 Teilungsanordnung

Bei bestehender Miterbengemeinschaft können einzelne Nachlassgegenstände durch Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB letztwillig zugewendet werden. Da die Anordnung nur schuldrechtlich wirkt und nach dem Erbfall noch ein rechtsgeschäftliches Erfüllungsgeschäft erforderlich ist, können die Miterben einvernehmlich davon abweichen. Ohne Zustimmung der Miterben kann die Zuweisung nu...mehr

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Das Testament / 2.2.8 Herausgabevermächtnis

Alternativ zum Nießbrauchsvermächtnis oder zur Vor- und Nacherbschaft als befreiter Vorerbe können sich Ehegatten, wenn der länger Lebende hinsichtlich seines eigenen Vermögens weitgehend frei sein, aber hinsichtlich des restlichen Nachlasses des zuerst Versterbenden gebunden werden soll, gegenseitig zu unbeschränkten Erben einsetzen und ihren Abkömmlingen einen Anspruch ge...mehr

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Das Testament / 2.1.5 Negative Regelung der Erbeinsetzung Pflichtteilsentziehung

Als negative Ausgestaltung der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht es dem Erblasser in einem gewissen Rahmen frei seine gesetzlichen Erben von ihrer Teilhabe an seinem Nachlass auszuschließen. Da das BVerfG[1] dem Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge Verfassungsrang beigemessen hat, kommt ein völliger Ausschluss vom Nachlass nur in Betracht, wenn der Abkömmlin...mehr

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Das Testament / 2.2.4 Rentenvermächtnis

Zur längerfristigen Versorgung von Personen, die nicht erben, eignet sich das auf feststehende Geldzahlungen gerichtete Rentenvermächtnis, das durch eine Wertsicherungsklausel gegen die Wirkungen der Inflation gesichert werden kann. Die Modalitäten der Leibrentenzahlung richten sich bei Auslegungsschwierigkeiten nach §§ 759 f. BGB. Zweckmäßig ist ein Rentenvermächtnis nur dan...mehr

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Das Testament / 2.1.1.2 Vermeidung der Kosten einer Erbauseinandersetzung

Da die Erbeinsetzung zur Gesamtrechtsnachfolge führt, eignet sie sich nicht dazu bestimmten Personen testamentarisch unmittelbar einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden. Besonders nachteilig wirkt sich dies aus, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder GmbH-Anteile befinden, deren Übertragung zwangsläufig hohe Transaktionskosten auslöst. Regelmäßig dürfte es bereits aus Prakt...mehr

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Das Testament / 2.5 Ehegattentestament – gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten

Ehegatten[1] steht es frei ihre letztwilligen Verfügungen in einer gemeinsamen Urkunde[2] niederzuschreiben und sich hierbei gegenseitig zum Erben einzusetzen (§§ 2265 ff. BGB). Die rechtliche Besonderheit beim sog. Ehegattentestament besteht darin, dass miteinander Verheiratete wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2270 f. BGB treffen können, die sodann gegenseitige Bindung...mehr

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Das Testament / 1.2.4 § 30 BtOG

Nach überwiegender Ansicht ist § 14 HeimG nicht auf Betreuungsverhältnisse[1] übertragbar. Deshalb hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Missbrauch des übertragenen Betreueramtes für Berufsbetreuer mit Wirkung ab 1.1.2023 durch § 30 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) eine entsprechende Regelung eingeführt. § 30 Abs. 1 Satz 2 BtOG verweist im Zusammenhang mit der Annahme v...mehr

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Das Testament / 2.7 Behindertentestament

Beim sog. Behindertentestament wird als Grundstruktur eine Kombination von Nacherbfolge bzw. Nachvermächtnis, Testamentsvollstreckung und einer Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker vorgeschlagen.[1] Als Standardlösung[2] bietet sich für Eheleute, die behinderte und nicht behinderte Kinder haben, an die behinderten Kinder schon vor den nicht behinderten Kindern a...mehr

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Das Testament / 2.1.2 Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil

Will der Testierende mehrere Erben einsetzen und sein Vermögen testamentarisch auf verschiedene Erbstämme aufteilen, z. B. die eigenen Verwandten und die Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten gruppenweise begünstigen, so kann er gem. § 2093 BGB einige von mehreren Erben auf einem gemeinschaftlichen Erbteil einsetzen. Innerhalb eines solchen Erbteils findet dann Anwachsung...mehr

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Das Testament / 2.1.1.3 Einsetzung eines Alleinerben zwecks Nachlassauseinandersetzung

Anstatt Testamentsvollstreckung zwecks Nachlassauseinandersetzung anzuordnen, kann der Erblasser auch eine Vertrauensperson zum Alleinerben einsetzen und diesen mit Universalvermächtnis oder Quotenvermächtnissen, gegebenenfalls ergänzt durch Stückvermächtnisse, beschweren, die den Nachlass ausschöpfen. Die Vergütung[1] erfolgt durch Vorausvermächtnis. Die Stellung des Allein...mehr

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Das Testament / 2.5.7 Gleichzeitiges Versterben

Unbedingt zu regeln ist der Fall, dass beide Erblasser gleichzeitig oder aufgrund des gleichen Ereignisses (z. B. nach einem Unfall) kurz hintereinander versterben, sog. Katastrophenklausel. Formulierungsbeispiel Katastrophfenklausel: In dem Falle, dass wir beide aufgrund der gleichen Ursache (z. B. Unfall) gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben, wird jeder von uns ...mehr

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Das Testament / 2.6.2 Vermächtnislösung

Ohne das gemeinschaftliche Kind den starren Zwängen der Vorerbenstellung zu unterwerfen, kann der Ausschluss des anderen Elternteils von der Erbfolge auch auf schuldrechtlichem Weg erreicht werden durch das aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis auf den Überrest[1]. Hierzu ordnet der Erblasser an, dass sein beim Tod des Kindes noch vorhandener Nachlass an eine dritte ...mehr

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Das Testament / 1.2.6 Erbrechtsstatut

Grenzen der nach deutschem Recht bestehenden Testierfreiheit können sich weiterhin aus etwa anwendbarem ausländischem Erbrecht ergeben. Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Gereg...mehr

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Das Testament / 2.6 Geschiedenentestament

Das Geschiedenentestament ist dadurch gekennzeichnet bei gemeinsamen Kindern den geschiedenen Ehegatten weitestgehend aus der Erbfolge auszuschließen und darüber hinaus dem gemeinsamen Kind so wenig Beschränkungen wie möglich aufzuerlegen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht, da der andere Elternteil nicht nur über die elterlichen Sorge[1] (Vermögenssorge) Einfluss auf di...mehr

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Das Testament / 2.2.5 Grundstücksvermächtnis

Wenn der Erblasser einer Person ein Grundstück vermacht, so ist ausdrücklich zu regeln, dass die damit verbundenen Schulden und Lasten der Vermächtnisnehmer allein zu tragen hat. Des Weiteren erleichtert es den Vollzug des Grundstücksvermächtnisses, wenn der Vermächtnisnehmer zwecks Erfüllung des Vermächtnisses zum Testamentsvollstrecker ernannt oder unwiderruflich auf den T...mehr

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Das Testament / 2.9.1 Vorausvermächtnis

Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis an einen Erben, das nicht auf seinen Erbteil anzurechnen ist, vgl. § 2150 BGB. Der vermachte Gegenstand ist vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben auszusondern und dem Bedachten zu übertragen. Wichtig Der im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendete Gegenstand unterfällt weder den Beschränkungen der Vorerbschaft noch der Te...mehr

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Das Testament / 2.2.7 Vermächtnis eines Wohnungsrechts

Um Personen, die nicht erben sollen, zu versorgen kann der Erblasser ihnen unter anderem ein dingliches Wohnrecht vermachen, § 1093 BGB.[1] Das durch Vermächtnis eingeräumte Wohnungsrecht ist grundsätzlich unveräußerlich und unvererblich. Es erlischt mit Zerstörung der Wohnung. Eine Alternative stellt daher die Einräumung einer Wohnungsreallast dar, die sich nicht auf einen k...mehr

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Das Testament / 2.3 Auflage

Neben dem Vermächtnis ist die Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) das weitere Gestaltungsmittel, um unabhängig von der Gesamtrechtsnachfolge des Erben einzelne Nachlassgegenstände letztwillig gesondert zuzuweisen. Allerdings erschöpft sich der Regelungsgegenstand der Auflage nicht in der Zuweisung eines Vermögenswertes, sondern kann auch darin bestehen, ein Tun oder Unterlassen ...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 4.1 Testamentseröffnung

Sofern ein Testament errichtet worden ist und dies dem Nachlassgericht vorliegt, wird das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Tod des Erblassers einen Termin zur Testamentseröffnung anberaumen. Zum Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkü...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.2 Suche nach der letztwilligen Verfügung

Es sollte möglichst zeitnah zum Erbfall nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers gesucht werden. Erbprätendenten, also diejenigen, die ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, müssen schnellstmöglich darüber im Bilde sein, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen, die sofort erledigt werden müssen, z.B. die Begleichung offener Rechnungen des Verstorbenen oder a...mehr

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Das Testament / 2.1.1.1 Vermeidung der potenziell streitträchtigen Erbengemeinschaft

Die zu Erben eingesetzten Personen werden grundsätzlich gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 1922 Abs. 2 BGB), der gem. § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zusteht (Gesamthand). Jeder Miterbe hat einen Anteil am Nachlass, aber nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB). ...mehr

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Das Testament / 2.2.2.1 Behinderte Abkömmlinge

Beim sog. Behindertentestament lassen sich Vor- undNachvermächtnis und das Vorausvermächtnis miteinander kombinieren[1], um die Risiken[2] zu vermeiden, welche entstehen, wenn dem Behinderten letztwillig zu wenig zugewendet wird. Formulierungsbeispiel Bedingtes Vorausvermächtnis und Vorvermächtnis für das behinderte Kind in einem Ehegattentestament Jeder von uns beiden (Anm.: ...mehr

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Das Testament / 2.1.3.3 Vor- und Nacherbfolge als Mittel zur Bewirkung eines bestimmten Verhaltens

Ein Erblasser, der seinen Erben vertraut, muss keine Vor- und Nacherbfolge anordnen, sondern wird sich regelmäßig darauf verlassen, dass die Erben mit dem ererbten Vermögen vernünftig und in seinem Sinne umgehen werden. Die Einsetzung von Vor- und Nacherben ist somit meist auch ein Ausdruck des Misstrauens zwischen Erblasser und Erben und ein Instrument, mit dem der Erblasser...mehr

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Das Testament / 2.2.6 Nießbrauchsvermächtnis

Wenn der Erblasser dem Erben die Substanz und einem Dritten (in Betracht kommen natürliche und juristische Personen) die Nutzung seines Vermögens letztwillig zuwenden will, so bietet sich das Nießbrauchsvermächtnis an. Klarzustellen ist dabei zunächst, ob ein beschränkt dingliches Nießbrauchsrecht oder nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht[1] gewährt wird. Der Nießbraucher ...mehr

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Das Testament / 2.10.3.2 Fortführung des Unternehmens bei Testamentsvollstreckung

Da zu bezweifeln ist, dass ein unternehmensfremder und regelmäßig auch noch anderweitig tätiger Dritter als Testamentsvollstrecker die unternehmerische Initiative und das Engagement aufbringt, die für die dauerhafte Unternehmensfortführung nach dem Tod des Inhabers erforderlich ist, kann die Testamentsvollstreckung im unternehmerischen Bereich regelmäßig nur eine Übergangslö...mehr

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Das Testament / 2.2 "Klassisches" Vermächtnis

Der Erblasser kann testamentarisch einem anderen, ohne ihn als Erbe einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis[1] (§ 1939 BGB) zuwenden. Der mit dem Vermächtnis Bedachte erwirbt keine unmittelbare dingliche Berechtigung an dem vermachten Gegenstand, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten – regelmäßig den Erbe...mehr

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Das Testament / 2.10.3.3 Testamentsvollstreckung zur Bestimmung des Nachfolgers

Ein Unternehmer, der noch nicht beurteilen kann, welches seiner Kinder als Unternehmensnachfolger am besten geeignet sein wird, kann sich der Testamentsvollstreckung bedienen. Diese ist gekennzeichnet durch die Einsetzung der Kinder als Erben und weiterer Personen als Ersatzerben, durch die Begünstigung des Ehepartners mit einem der Versorgung dienenden Vermächtnis, durch di...mehr

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Das Testament / 2.1.7 Besonderheiten der Erbeinsetzung Minderjähriger

Werden Minderjährige als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, so ist zu bedenken, dass deren gesetzliche Vertreter als Inhaber der Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung des ererbten Vermögens haben und sie die Einkünfte aus dem Kindesvermögen nach Maßgabe des § 1649 Abs. 2 BGB für ihren eigenen Unterhalt verwenden kö...mehr

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Erbvertrag / 3.4 Bindungswirkung des Erbvertrags

In objektiver Hinsicht besteht die Besonderheit des Erbvertrags vor allem in seiner Bindungswirkung, die späteren erbvertragswidrigen Erbeinsetzungen, Vermächtniszuwendungen, Auflagenbegünstigungen und einer Änderung der Rechtswahl entgegensteht, und zwar unabhängig davon, ob der Erbvertrag einseitig, zweiseitig, gegenseitig oder wechselbezüglich ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BG...mehr

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Erbvertrag / 3.1 Aufhebungswirkung des Erbvertrags

Der Erbvertrag hebt frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Erbvertrag zwischen denselben Vertragsparteien wird insofern hinsichtlich der Abweichungen zum ersten Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung als einverständliche Vertragsaufhebung i. S. d. § 2290 A...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.2 Folgen für die Vertragsgestaltung

Der Hauptanwendungsfall ist die Schlusserbeneinsetzung beim Berliner Testament mit Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur vermächtnisweisen Verfügung über das nach dem Tod des Erstversterbenden hinzuerworbene Vermögen; zur Umverteilung zwischen den Abkömmlingen als Schlusserben (durch Änderung der Erbteile oder Anordnung von Vorausvermächtnissen); zur Anordnung der Testame...mehr

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Erbvertrag / 4.1.1 Formerfordernis

Der Aufhebungsvertrag bedarf der im § 2276 BGB für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form (§ 2290 Abs. 4 BGB). Aus § 2290 Abs. 4 BGB lässt sich folgern, dass der Aufhebungsvertrag nicht ohne weiteres Erbvertrag ist, denn sonst wäre diese gesonderte Formvorschrift überflüssig. Wenn die Aufhebung eines Erbvertrags nicht ausnahmsweise durch einen neuen Erbvertrag erfolgt, dann ha...mehr

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Erbvertrag / 4.2 Aufhebungstestament mit Zustimmung des Vertragspartners

Vertragsmäßige Vermächtnisse, vertragsmäßige Auflagen sowie die Rechtswahl kann der Erblasser gem. § 2291 BGB unter erleichterten Voraussetzungen, nämlich durch privatschriftliches Testament aufheben (§ 2291 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus muss der Vertragspartner seine Zustimmung in notariell beurkundeter Form erteilen (§ 2291 Abs. 2 HS 1 BGB). Das Recht zur Zustimmung k...mehr

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Erbvertrag / 4.4 Aufhebung durch spätere letztwillige Verfügung gem. § 2289 Abs. 2 und § 2297 Satz 1 BGB

Nachfolgende letztwillige Verfügungen sind ohne entsprechende Vorkehrungen im Vertrag grundsätzlich unwirksam, sofern sie in das Recht des vertragsmäßig Bedachten eingreifen. Ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt findet sich in § 2289 Abs. 2 BGB, ein Verzicht auf diesen Vorbehalt ist nicht möglich (§ 138 BGB). Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblass...mehr

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Erbvertrag / 3.4.2 Auslegung

Ob ein Vertrag bindende erbrechtliche Regelungen enthält, kann sich sowohl ausdrücklich aus dem Wortlaut der betreffenden Vereinbarung als auch in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung ergeben. Wenn eine Vertragsurkunde eine erbrechtliche Verfügung, aber keine oder keine klare Bestimmung über deren Bindung enthält, dann muss der Vertragswortlaut hinsichtlich des mutmaßlichen ...mehr

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Erbvertrag / 4.5.6 Grundsätzlich keine Begründungspflicht

Der Rücktritt ist grundlos und daher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich, es sei denn, der vertraglich vereinbarte Rücktrittsvorbehalt würde insofern erhöhte Anforderungen an Darlegung und Beweis von Rücktrittsgründen stellen. Wenn allerdings das Rücktrittsrecht die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Vertragspartners voraussetzt, so soll sich nach der Rechtspre...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5 Erbscheinerteilung

Im Hinblick auf eine Vielzahl möglicher erbrechtlicher Konstellationen kann, um den Nachweis der Erbberechtigung zu erbringen, bei dem zuständigen Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Vor allem Grundbuchämter, Banken und Versicherungen werden ohne Vorlage eines Erbscheins i. d. R. nicht für einen Erben tätig.[1] 5.1 Wer ist antragsberechtigt? Wichtig Ein Erbschein w...mehr

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Erbvertrag / 1 Subjekte des Erbvertrags

Von der einseitigen Verfügung im Testament, die gemäß § 2253 BGB jederzeit frei widerruflich ist, unterscheidet sich der Erbvertrag in subjektiver Hinsicht durch die Einbeziehung mindestens eines weiteren Beteiligten neben dem Erblasser. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament können zudem andere Personen als Ehegatten[1] Beteiligte des Erbvertrags sein. Neben den Erbl...mehr

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Erbvertrag / 4.5.8.1 Einseitiger Erbvertrag

Beim einseitigen Erbvertrag endet mit dem Tod des Vertragspartners das Rücktrittsrecht des Erblassers, der jedoch nunmehr die vertragsmäßige Verfügung durch ein etwaig errichtetes Testament aufheben kann (§ 2297 Satz 1 BGB). Ein Rücktitt würde zwangsläufig am Zugangserfordernis scheitern.mehr

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Erbvertrag / 4.6 Ausschlagung der Zuwendung durch den Vertragspartner bei zweiseitigen Erbverträgen

Haben sich die Vertragspartner in einem zweiseitigen Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten, so endet zwar das Rücktrittsrecht im Zweifel mit dem Tod eines Vertragsteils. Allerdings kann der Überlebende seine Verfügung durch Testament aufheben, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt (§ 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB).mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 4 Rolle des Amtsgerichts

Das Nachlassgericht beim Amtsgericht eröffnet das in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche oder bei ihm abgegebene Testament. 4.1 Testamentseröffnung Sofern ein Testament errichtet worden ist und dies dem Nachlassgericht vorliegt, wird das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Tod des Erblassers einen Termin zur Testamentseröffnung anberaumen. Zum Termin sollen die gesetzlich...mehr

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Erbvertrag / 3.3 Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbo...mehr

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Erbvertrag / 4.9.1 Zurückbehaltung einer Abschrift

Sowohl Testamente als auch Erbverträge sind nach dem Erbfall an das Nachlassgericht abzuliefern (§§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB) und zu eröffnen (§ 348 FamFG), grundsätzlich die Urschrift, bei mehreren gleichlautenden Urschriften alle Exemplare. Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, so sind auch Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften – nicht aber einfache Abschriften – abzul...mehr

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Erbvertrag / 3.4.1 Gesetzliche Grenzen der Bindungswirkung

Dagegen berührt der Erbvertrag nicht das Recht des Erblassers über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB), und zwar selbst dann, wenn sie den Gegenstand der erbvertragsmäßigen Verfügung berühren.[1] Denn vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag binden nur erbrechtlich und beschränken insofern nur die Testierfreiheit des Erblassers. V...mehr