Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Grabpflegekosten

Rz. 56 Im Rahmen der Grabpflegekosten werden sämtliche Kosten erfasst, die mit der Grabpflege in Zusammenhang stehen. Es sind lediglich die angemessenen Grabpflegekosten abzugsfähig. Orientierung bieten die üblichen Sätze lokaler Friedhofsgärtner (250–350 EUR p.a). Eine solche wiederkehrende Leistung ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswertes zu kapitalisi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

Rz. 29 Der Erblasser kann nach § 1940 BGB durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten oder einem anderen i.d.R. (aber § 2194 BGB) ein Recht auf die Leistung zuwenden (Auflage), u.a. einer Stiftung. Beim Auflagenempfänger entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage, d.h. wenn die Vermögensverschiebung stattgefund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten

Rz. 22 Vielfach regeln Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sie die gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben eingesetzt haben, auch den Fall, dass der überlebende Ehegatte nochmals eine Ehe eingeht. Dabei regeln sie insbesondere zum Schutz der gemeinschaftlichen Abkömmlinge durch eine sog. Wiederverheiratungsklausel, nach deren Inhalt gemeinschaftliche Abk...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 4. Keine Vollmacht in höchstpersönlichen Angelegenheiten

Rz. 142 Bei der Planung/Beratung der Vertretung/Vorsorge müssen die Beteiligten inkl. Berater im Blick haben, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte/Handlungen eine Vertretungmehr

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§ 16 Gerichtliche Sicherung... / 2. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 37 Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, der auch den Nachlassverwalter auswählt, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Muster 16.8: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung Muster 16.8: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlassverfahren _________________...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In § 1 ErbStG werden die steuerpflichtigen Vorgänge benannt, die vom Erbschaftsteuergesetz erfasst werden. Darin aufgezählt werden die lebzeitigen Zuwendungen und der Erwerb von Todes wegen. Eine Spezifizierung dessen, welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes anzunehmen sind, findet in § 3 ErbStG statt. Unter den Katalog der Erwerbstatb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vor- und Nacherbfolge (sog. Trennungslösung)

Rz. 17 Der jeweilige Ehegatte setzt den jeweils anderen als seinen Vorerben und eine dritte Person als seinen Nacherben und zugleich Ersatzerben ein. Diese Testamentsform wird als sog. Berliner Testament bezeichnet. Beim Tod des Letztversterbenden erhält der Dritte damit zwei voneinander getrennte Vermögensmassen. Einerseits das Nachlassvermögen des Erstverstorbenen, das bei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Befreite Vorerben

Rz. 15 Der Vorerbe ist in seinen Rechten an dem angefallenen Vermögen begrenzt, zum Schutz des Nacherben. Von diesen gesetzlich in den §§ 2113 ff. BGB geregelten Beschränkungen des Vorerben kann der Erblasser durch Anordnung von Befreiungen nach § 2136 BGB abweichen. Im Übrigen ist es dem Erblasser aber auch gestattet, den Vorerben über die gesetzlichen Regelungen hinaus wei...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 1. Der Erbschein

Nach § 2353 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen.[1] Demzufolge dient der Erbschein dem Erben als Nachweis seiner Rechtsstellung.[2] Die Notwendigkeit einer Legitimation als Erbe im Rechtsverkehr beruht auf der im Erbfall nach § 1922 Abs. 1 BGB eintretenden Universalsukzession und dem damit verbundenen sofortigen und umf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vermögensmehrung

Rz. 14 Vermögensmehrung als Kriterium des Erbanfalls kann in verschiedenen Fällen zu verneinen sein. Hat beispielsweise der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung lediglich vertragliche Verpflichtungen bestätigt, die vor seinem Tod schon Bestand hatten, stellt dies keinen Erwerb von Todes wegen dar. Bestätigt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung lediglich, da...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 3. Wesentliche Unterschiede zwischen Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsprozess

Das Nachlassgericht hat zwar ebenso wie das Prozessgericht die Frage zu klären, wer Erbe geworden ist. Im Gegensatz zum Erbschein erzeugt das nur zwischen den Prozessparteien wirkende Erbenfeststellungsurteil allerdings keine allgemeingültige Wirkung. Insofern ist es folgerichtig, wenn das Nachlassgericht aufgrund der Wirkung des Erbscheins inter omnes auch die schutzwürdige...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 3. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.2.2018 – IX ZR 115/17

Rz. 82 a) Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. b) Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Pflichtteil

Rz. 52 Der Pflichtteilsanspruch stellt für den Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe am Nachlass dar, der gesetzlich garantiert ist, sofern nicht Gründe vorhanden sind, die auch den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen. Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen, so garantiert ihm das Pflic...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

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§ 16 Gerichtliche Sicherung... / II. Unbekannter Erbe

Rz. 15 Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist, dass der Erbe unbekannt ist. Dies ist bei folgenden Konstellationen denkbar:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Verpachtung des Betriebs im Ganzen

Rz. 209 § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG nimmt von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen auch solchen Grundbesitz aus, der im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebs an Dritte überlassen wird. Allerdings ist diese Ausnahme an weitere Voraussetzungen geknüpft: Rz. 210 Grds. muss die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Aufteilung des Werts auf mehrere Beteiligte, Abs. 6

Rz. 61 § 12 Abs. 6 ErbStG regelt die Aufteilung des Werts wirtschaftlicher Einheiten, wenn diese im Eigentum mehrerer Personen stehen. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nicht für die Aufteilung von Grundbesitzwerten, von Betriebsvermögenswerten, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1–3 BewG). In § 12 Abs. 6 ErbStG geht es vielmehr um...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 7. Kombination mit Patientenverfügung

Rz. 149 Vielfach, ja vielleicht sogar regelmäßig wird der Vollmachtgeber im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung errichten wollen (siehe zu Inhalt und Gestaltung der Patientenverfügung § 3). Ob der Gestalter bzw. im Endergebnis der Vollmachtgeber die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht in einer Urkunde errichtet oder ob die Patientenve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Weitergabeverpflichtung; zielgerechte Verschonung (Abs. 2)

Rz. 3 Grundsätzlich ist der Wertabschlag nicht von subjektiven Eigenschaften des Erwerbers abhängig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des verminderten Wertansatzes ist, dass der Erwerber das erworbene Grundstück behalten darf, eine bestimmte Behaltenszeit ist nicht vorgeschrieben. § 13d Abs. 2 S. 1 und 2 ErbStG schließt die Inanspruchnahme des Wertabschlags aus, wenn der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kein Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB

Rz. 8 Über § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG kommt eine Steuerfreistellung der Zugewinnausgleichsforderung nur in Betracht, wenn der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Bei einem Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB greift § 5 Abs. 2 ErbStG ein. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG setzt daher zusätzlich voraus, dass ein erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns gem. § 1371 Abs...mehr

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ZErb 01/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bochmann/Kumpan/Röthel/Schmidt Werte in Familienunternehmen 9. Jahrestagung des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law Scho...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Änderung des Bescheids

Rz. 3 Soll die Steuer frühzeitig ohne hinreichende Prüfung der Angaben des Beteiligten festgesetzt werden, kann der Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid jederzeit vor Ablauf der Festsetzungsfrist (nach erfolgter Prüfung) geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 AO). Hierbei ist allerdings § 176 A...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Ohne klarstellende Anordnung ist das Verhältnis umstritten

Rz. 52 Ist dies nicht geschehen, so ist umstritten, wie sich die konkurrierende Vollmacht zur Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers verhält.[144] Richtigerweise ist die Frage vorrangig durch Auslegung der entsprechenden Erklärungen des Erblassers (Bevollmächtigung und letztwillige Anordnung zur Testamentsvollstreckung) zu klären.[145] Denn auf diese Art mag sich schließlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerber der Steuerklasse I

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen muss von Personen (Letzterwerbern) erfolgen, die nach dem Verhältnis zu ihrem unmittelbaren Erblasser im Steuerentstehungszeitpunkt der Steuerklasse I zuzuordnen sind. Bei eingetragenen Lebenspartnern gibt es die Steuerermäßigung, da sie rückwirkend der Steuerklasse I zugeordnet worden sind (zur Steuerklasseneinteilung siehe § 15 ErbStG Rdn 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / II. Erlöschen durch Konfusion?

Rz. 11 Kontrovers diskutiert wurde aufgrund einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2013, ob eine transmortale Vollmacht auch dann fortbesteht, wenn der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe ist. Das OLG Hamm[35] verneinte die Frage: Die Vollmacht erlösche im Zeitpunkt des Todes durch Konfusion; denn der Erbe könne sich nicht selbst vertreten, da die Vollmacht eine Perso...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / III. Sonderfall: Zustellung eines Widerrufs oder eines Rücktritts von Ehegattentestament oder Erbvertrag

Rz. 8 Haben sich die Vertragspartner eines Erbvertrages den Rücktritt vorbehalten, dann muss der Rücktritt dem anderen zugestellt werden (§ 2296 BGB).[37] Die entsprechenden Regeln gelten gem. § 2271 Abs. 1 BGB auch für den Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament. Die Rechtslage stellt sich komplex dar, wenn der Rücktritts- bzw. Wide...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 § 14 ErbStG kann nur bei Erwerben von denselben Personen angewendet werden, d.h. bei jedem Erwerb ist Personenidentität sowohl des Erwerbers wie des Zuwendenden in natura und rechtlich erforderlich.[7] Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führt zur Änderung der Personenidentität. Deshalb ist der Erwerb von einem Gesamtrechtsnachfolger (Erben) grundsätzlich kein Erwerb vo...mehr

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ZErb 01/2023, Grundbuchberi... / 1 Gründe

I. Der am 5.3.2019 verstorbene eingetragene Eigentümer errichtete am 11.9.2017 zur UR-Nr. (…) des Notars T. (…) von Todes wegen die Beteiligte als gemeinnützige Stiftung und bestimmte sie zu seiner Alleinerbin. Unter Nr. 3 der Urkunde heißt es u.a.: Zitat Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sofern ich nicht selbst eine/n Testamentsvollstrecker/in bestimme, soll das zuständige...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / IV. Widerrufserklärung des/der Erben des Vollmachtgebers

Rz. 28 Verstirbt der Vollmachtgeber, so kann der Alleinerbe eine Vollmacht widerrufen,[43] falls die Vollmacht nicht bereits erloschen ist und falls der Widerruf dem Vollmachtgeber möglich war.[44] Steht die Erbenstellung unter der Bedingung, dass ein Widerruf der Vollmacht nicht ausgeübt wird, so begibt sich der Widerrufende seiner Erbenstellung, der Widerruf ist aber wirksa...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / I. ABC der Fälle mit erforderlicher gesetzlicher Vertretung

Rz. 6 Für einige Rechtsgeschäfte und einseitige Erklärungen lässt der Gesetzgeber eine rechtsgeschäftliche Vertretung nicht zu, sondern fordert zwingend eine gesetzliche Vertretung, mithin bei volljährigen Personen einen Betreuer. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist immer dann möglich, wenn das Gesetz weder die Höchstpersönlichkeit noch die gesetzliche Vertretung angeord...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vermächtnis

Rz. 44 Der Erblasser kann einen Erben nach § 2147 S. 2 BGB oder einen Vermächtnisnehmer nach § 2186 BGB mit einem Vermächtnis beschweren. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe werden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser auch bei einer Mehrheit von Erben einem Erben einen oder mehrere Gegenstä...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 2. Inhalt der Anweisungen

Rz. 100 Überwiegend findet sich die Auffassung, der Unternehmer solle Anweisungen zur Fortführung, zum Verkauf oder zur Liquidation des Unternehmens treffen.[143] Dass zu detaillierte Handlungsanweisungen bei Eintritt des Vorsorgefalls des Unternehmers von "Brot" zu "Steinen" werden können, sollte man allerdings nicht aus dem Blick verlieren. Denn Handlungsanweisungen können...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / V. Einzelfälle aus der (alten) Rechtsprechung

Rz. 12 Anzuordnen war eine Kontrollbetreuung in einem von dem BGH entschiedenen Fall,[30] in dem die Schwiegertochter der Betroffenen entgegen der Vereinbarung mit der Betroffenen nicht mehr die Zinsen, die vereinbart waren, bezahlt hat. Hinzu kam, dass zwar die Besicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs vereinbart war, aber die Sicherungsabrede geprüft werden musste, da...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / III. Fragebogen zur Entscheidung über die richtigen Vorsorgeinstrumente

Rz. 33 Zur Einstimmung auf eine anwaltliche Erstberatung kann es sich empfehlen, dem Mandanten schriftliche Erstinformationen und -fragen zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Regelungsinstrumenten der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung beschäftigen und die z.B. dem nachstehenden Muster folgen können. Das nachfolgende Muster orientiert sich daran, dass der Ma...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 3. Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages

Rz. 119 Besondere Schwierigkeiten beim Anfall der Geschäftsgebühr bereitet immer wieder die Alternative der Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Eine Ursache dafür ist die Änderung des Wortlauts zur Vorgängervorschrift in der BRAGO. Während nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die Geschäftsgebühr auch für das Einreichen, Fertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen oder S...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / A. Einleitung

Rz. 1 Wer das Mandat erhält, bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten und Patientenverfügungen zu beraten oder entsprechende Entwürfe zu fertigen bzw. als Notar anschließend zu beurkunden, sieht sich hohen Herausforderungen gegenüber, bei denen hohe Fachkompetenz ebenso gefragt ist wie Sozialkompetenz. Die insoweit abgefragte Fachkompetenz gilt es ständ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Nachweise darüber, wer Erbe geworden ist

Rz. 27 Es stellt sich im Steuerrecht die Frage, welche Nachweise darüber genügen, wer Erbe geworden ist, und inwieweit ein erteilter Erbschein auch für die Finanzverwaltung Bindungswirkung entfaltet. Im Zivilrecht entfaltet ein wirksam erteilter Erbschein beispielsweise für das Grundbuchamt und das Handelsregister Bindungswirkung,[41] nicht hingegen für das angerufene Prozes...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 1. Erbscheinsverfahren

In dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht sachlich zuständig (§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG). Die grundsätzliche funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers beruht auf der Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zur Aufhebung des Ri...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 15.4.2021 – IX ZR 143/20

Rz. 81 Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / l) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 18 Rz. 19 Wie aus der Vielzahl der vorstehend aufg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / k) Herausgabeanspruch des Vertragserben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j

Rz. 35 Als Vertragserben gebührt dem Eingesetzten nur der spätere Nachlass des Erblassers. § 2287 BGB verschafft dem Vertragserben insofern einen gewissen Schutz vor Verminderungen des Nachlasses durch Schenkungen des potentiellen Erblassers, als er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten verlangen kann. Entsprechendes gilt für den Schlusserben eines Berliner Test...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / IV. ABC der Fälle mit ausreichender rechtsgeschäftlicher Vertretung

Rz. 12 In Abgrenzung zu den vorherigen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber das Erfordernis einer gesetzlichen Vertretung vorgeschrieben hat, ist grundsätzlich eine Vertretung aufgrund einer (Vorsorge-)Vollmacht zulässig und ausreichend. Hierzu einige Beispiele:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Anzeige bei Erbfällen

Rz. 11 Gerichte und Notare[12] haben nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG den Erbschaftsteuerstellen bei Erbfällen beglaubigte Abschriften der öffentlich verwahrten Testamente zuzüglich der Niederschrift der Eröffnungsverhandlung, der Erbscheine, dem Europäischen Nachlasszeugnis,[13] der Testamentsvollstreckerzeugnisse, der Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften, de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Sonderregeln zur Festsetzungsverjährung

Rz. 8 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten für den Beginn der Verjährungsfrist Sonderregelungen, nach der die Frist für Erwerbe von Todes wegen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber Kenntnis vom Erwerb hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Bei gewillkürter Erbfolge erlangt der Erbe Kenntnis von dem Erwerb, wenn er die Gewissheit erlangt hat, dass er aufgrund der let...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 2

Rz. 19 Auf Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen finden – zur sprachlichen Vereinfachung – alle Normen des Erbschaftsteuergesetzes Anwendung, soweit sie nicht ausschließlich Sachverhalte regeln, die nur bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. Aus diesem Grund gelten die §§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Nachlassverbindlichkeiten),[34] 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG (Pauschbet...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / V. Fälle höchstpersönlicher Angelegenheiten ohne rechtsgeschäftliche bzw. gesetzliche Vertretungsmöglichkeit

Rz. 13 Einige Angelegenheiten hält der Gesetzgeber für so höchstpersönlich, dass eine Vertretung nicht zulässig ist, unabhängig ob rechtsgeschäftlich (durch Vollmacht) oder gesetzlich (Betreuung bei Volljährigen). Ist eine Person geschäftsunfähig, können die nachfolgenden Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen nicht durch einen rechtsgeschäftlichen bzw. gesetzlichen Vertreter abge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Auslegung

Rz. 23 Maßgeblich bei der gewillkürten Erbfolge ist, was der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder Erbvertrages als Willenserklärung zum Ausdruck gebracht hat. Vielfach ist aber der letzte Wille nicht eindeutig gefasst; dies kann bedeuten, dass nicht klar ist, wer von mehreren Personen, die im Testamten erwähnt sind, als Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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