Fachbeiträge & Kommentare zu Steuersatz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Wiederanhebung der Steuersätze ab 1.1.2021

Rz. 67h Die Absenkung des allgemeinen Steuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020[1] galt nur für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 (Rz 30ff.). Für Umsätze ab dem 1.1.2021 sind deshalb die USt-Sätze – ohne erneute Aktivitäten des Gesetzgebers – automatisch wieder auf 19 % (allgemeiner St...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Anwendungsbereich des allgemeinen Steuersatzes

Rz. 4 Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UStG bestimmt die Höhe des allgemeinen Steuersatzes. Die Bezeichnung "allgemeiner Steuersatz" wird lediglich in § 25a Abs. 5 UStG verwendet. Sie entspricht der üblichen Terminologie und soll zum Ausdruck bringen, dass dieser Steuersatz immer dann anzuwenden ist, wenn das Gesetz keine abweichende Regelung getroffen hat. Art. 96 MwStSystRL ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Bedeutung der Steuersätze

Rz. 2 Steuersätze sind Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Steuer. Sie werden ausgedrückt in Prozentsätzen. Durch Anwendung dieser Sätze auf die vom Gesetz jeweils bestimmte Bemessungsgrundlage errechnet sich die Steuer. Rz. 3 Als Steuersätze in diesem technischen Sinne kennen das UStG und seine Nebengesetze außer den Steuersätzen des § 12 UStG eine Reihe weiterer Steuersä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.1 Steuersätze bei Einführung der MwSt

Rz. 21 Nach dem UStG (Mehrwertsteuer) v. 29.5.1967[1] betrug der allgemeine Steuersatz bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 10 % und der ermäßigte Steuersatz 5 %. Die Höhe der Steuersätze im Vergleich zu den Steuersätzen des § 7 UStG 1951 (4 %, 3 %, 1,5 % und 1 %) war dadurch bedingt, dass die Steuer bis 31.12.1967 bei jedem Umsatz endgültig und unabhängig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.3 Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.2007

Rz. 24 Zum 1.1.2007 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 16 auf 19 % erhöht worden.[1] Während der allgemeine Steuersatz bisher lediglich um einen Prozentpunkt angehoben worden war, gab es zum 1.1.2007 erstmals eine Erhöhung um drei Prozentpunkte. Der ermäßigte Steuersatz ist – wie bereits bei den beiden vorherigen Anhebungen des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.1993 und...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8 Tabellarische Übersicht über die Steuersätze in Deutschland seit Einführung der MwSt

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.2007

Rz. 10 Durch Art. 4 des Haushaltbegleitgesetzes 2006 v. 29.6.2006[1] ist der allgemeine Steuersatz mWv 1.1.2007 von bisher 16 auf 19 % erhöht worden. Während bei allen vorherigen Steuersatzanhebungen der allgemeine Steuersatz lediglich um einen Prozentpunkt erhöht wurde, war dies die erste Anhebung um gleich drei Prozentpunkte. Wegen der Gründe der Steuersatzerhöhung s. § 12...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.4 Weitere Erhöhung der Steuersätze nicht auszuschließen

Rz. 28 Obwohl die Bundesrepublik Deutschland mit der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 16 auf 19 % zum 1.1.2007 beim Vergleich der EU-Mitgliedstaaten (Rz. 114) in das Mittelfeld aufgerückt ist, sind für die Zukunft weitere Erhöhungen der Umsatzsteuersätze nicht auszuschließen. Die Notwendigkeit hierzu kann sich aus vielerlei Gründen ergeben. In erster Linie sind künf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vom 1.1.2014 bis 31.12.2024

Rz. 8f Da der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG a. F. noch auf Einfuhren von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (inkl. Sammlerbriefmarken) bis 31.12.2024 anzuwenden ist, ist die nachfolgende Kommentierung noch von praktischer Bedeutung für die Jahre 2024 und früher. Dies gilt insbesondere für die Erstellung der USt-Erklärung für das Jahr 2024 und für früh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Absenkung des allgemeinen Steuersatzes im zweiten Halbjahr 2020

Rz. 17a Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[1] ist – befristet auf Umsätze in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 – der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % (und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %) abgesenkt worden. Die entsprechenden Regelungen wurden nicht in § 12 Abs. 1 UStG, sondern in § 28 Abs. 1 UStG (zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschrif...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6 Entwicklung der Steuersätze in Deutschland

3.6.1 Steuersätze bei Einführung der MwSt Rz. 21 Nach dem UStG (Mehrwertsteuer) v. 29.5.1967[1] betrug der allgemeine Steuersatz bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 10 % und der ermäßigte Steuersatz 5 %. Die Höhe der Steuersätze im Vergleich zu den Steuersätzen des § 7 UStG 1951 (4 %, 3 %, 1,5 % und 1 %) war dadurch bedingt, dass die Steuer bis 31.12.1967 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Forderungen nach Einführung eines erhöhten Steuersatzes (sog. Luxussteuersatz)

Rz. 18 Seit Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 sind auch wiederholt Überlegungen angestellt worden, einen erhöhten Steuersatz (sog. Luxussteuersatz) einzuführen. Erhöhte Steuersätze sind früher in mehreren EU-Mitgliedstaaten (z. B. Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal und Spanien) auf bestimmte Konsumgüter des gehobenen Bedarfs (z. B....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5 Belastungswirkung der USt mit zwei Steuersätzen

Rz. 20 Untersuchungen über die Belastungswirkungen der deutschen USt mit den bis 31.12.2022 vorhandenen zwei Steuersätzen haben ergeben, dass die MwSt-Belastung der privaten Haushalte im Großen und Ganzen proportional zum Einkommen verläuft, also weder progressiv noch regressiv ist. Dieses Ergebnis ist auf die Struktur der – unterschiedlich besteuerten – Verbrauchsausgaben u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5 Befristete Senkung der Steuersätze im zweiten Halbjahr 2020

3.6.5.1 Sondermaßnahme zur Konjunkturbelebung in Folge der Corona-Krise Rz. 30 Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[1] ist – befristet auf Umsätze in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 – der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt worden. Die entsprechenden Regelungen wurden nicht in § 12 Abs. 1 und 2 UStG, sondern in ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Entwicklung des allgemeinen Steuersatzes

Rz. 9 Bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 betrug der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 10 %. Danach ist er mehrfach geändert worden, wobei die Änderungen – mit Ausnahme der zur Milderung der Folgen der Corona-Krise im zweiten Halbjahr 2020 abgesenkten Steuersätze (§ 12 UStG Rz. 30ff.) – stets Erhöhungen darstellten:mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7 Erhöhungen des allgemeinen Steuersatzes

Rz. 27 Durch Art. 5 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997[1] ist der allgemeine Steuersatz mWv 1.4.1998 von bisher 15 % auf 16 % erhöht worden. Gegen diese Maßnahme legte ein Ehepaar mit sechs Kindern Verfassungsbeschwerde ein. Die Beschwerdeführer rügten darin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.13 Ausstellung und Einlösen von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen

Rz. 67a Die Umsatzbesteuerung bei der Ausgabe und dem Einlösen von Gutscheinen ist mWv 1.1.2019 neu geregelt worden.[1] Es handelt sich um Gutscheine, für die der Gutscheinerwerber bei der Ausgabe des Gutscheins den auf dem Gutschein beschriebenen Wert bezahlt. Die neuen Regelungen finden sich in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Danach ist bei der Ausgabe derartiger Gutscheine durch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.3 Innergemeinschaftliche Erwerbe

Rz. 87 Unternehmer, die auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb[1] statt zutreffend den ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise den allgemeinen Steuersatz angewendet haben, schulden lediglich die USt zum ermäßigten Steuersatz. Voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern steht allerdings der Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer[2] in gleicher Höhe wie die geschuldete Erwerb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.3 Innergemeinschaftliche Erwerbe

Rz. 79 Unternehmer, die auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb[1] statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise den ermäßigten Steuersatz angewendet haben, schulden gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern steht allerdings der Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer[2] in gleicher Höhe wie die geschuldete Erwe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Anzahl und Höhe der Steuersätze

3.1 Zwei-Steuersatz-System, ergänzt um einen Nullsteuersatz Rz. 8 Der Gesetzgeber hatte sich bereits bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 für lediglich zwei Steuersätze entschieden. Dementsprechend sah die Vorschrift des § 12 UStG bis zum 31.12.2022 nur zwei Steuersätze vor. Erst zum 1.1.2023 wurde durch das Jahressteuergesetz 2022[1] erstmals ein Nullsteue...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Konsequenzen bei Anwendung eines unzutreffenden Steuersatzes

7.1 Fälschliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes statt zutreffend des allgemeinen Steuersatzes 7.1.1 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der leistende Unternehmer die Steuer schuldet Rz. 75 Unternehmer, die auf eine von ihnen ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise (irrtümlich oder bewusst) den er...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.1 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der leistende Unternehmer die Steuer schuldet

Rz. 75 Unternehmer, die auf eine von ihnen ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise (irrtümlich oder bewusst) den ermäßigten Steuersatz angewendet haben, schulden gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Die Steuer berechnet sich in diesem Fall ausgehend vom tatsächlich vereinnahmten Preis für die Warenl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.1 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der leistende Unternehmer die Steuer schuldet

Rz. 83 Wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung vorliegen, hat der leistende Unternehmer zwingend den ermäßigten Steuersatz auf den Umsatz anzuwenden. Er hat kein Wahlrecht, für diesen Umsatz – auch wenn er an voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer für deren Unternehmen ausgeführt wird – auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes freiwillig zu verzichten (§...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.5 EU-Richtlinie v. 5.4.2022 in Bezug auf die MwSt-Sätze

Rz. 106i Aufgrund der EU-Richtlinie v. 5.4.2022[1] werden bisher geltende Regelungen teilweise fortgeführt, aber auch Regelungen geändert bzw. neue Regelungen eingeführt. So beträgt der Mindestsatz beim Normalsteuersatz weiterhin 15 % (Rz. 97). Wie bislang auch können die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich maximal zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, welche mindestens 5 % betr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.2 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Rz. 85 Erklären zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete Leistungsempfänger die USt für an sie ausgeführte (Werk-)Lieferungen oder sonstige Leistungen in den USt-Voranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen statt zutreffend zum ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise zum allgemeinen Steuersatz, schulden sie gleichwohl lediglich die USt zum ermäßigten Steuers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.5 Senkung der Preise oder Entgelterhöhung der Unternehmer

Rz. 37 Die Preisgestaltung ist grundsätzlich Sache des Unternehmers. Der Gesetzgeber kann durch die Einführung neuer Steuerermäßigungen zwar auf Preissenkungen zugunsten der Endverbraucher hoffen. Staatliche Stellen können Unternehmer jedoch nicht zwingen, Steuerermäßigungen an ihre Kunden weiterzugeben. Dies wurde zuletzt bei der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für B...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.7 Eintragungen in die USt-Vordrucke

Rz. 51 Die Senkung der USt-Sätze im zweiten Halbjahr 2020 kam auch für die Verwaltung überraschend. Deshalb sahen weder die Formulare für die USt-Voranmeldung 2020 (Vordruckmuster USt 1 A) noch für die USt-Jahreserklärung 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) besondere Zeilen und Kennzahlen für Umsätze zu den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % vor. In den elektronisch abzuge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.12 Änderung der Bemessungsgrundlage

Rz. 65 Hat der Unternehmer vor dem 1.7.2020 einen Umsatz zu den alten Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % ausgeführt und tritt im zweiten Halbjahr 2020 eine Entgeltminderung ein (z. B. durch Zahlungsabzüge, Skontoabzug, Rabatt, Preisnachlass), hat der Leistungserbringer die USt nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zu berichtigen. In Reverse Charge-Fällen (§ 13b UStG) hat der Leistungsempfä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.2.4 Einfuhren

Rz. 89 Haben die für die Erhebung der EUSt zuständigen Zollbehörden bei der Einfuhr eines in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstands in das Inland[1] statt zutreffend den ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise den allgemeinen Steuersatz angewendet, werden nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Einführer mit zu hoher USt belastet. Sie können gegen den zugrunde li...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4 Gescheiterter Vorschlag der EU-Kommission v. 18.1.2018 zur Festlegung der MwSt-Sätze

Rz. 106f Zunächst hat die EU-Kommission ihre Ankündigungen aus ihrem Aktionsplan v. 7.4.2016 (Rz. 106d) eingehalten und am 4.10.2017 Vorschläge zur Änderung der MwStSystRL sowie zweier Durchführungsverordnungen vorgelegt, mit denen sie den Übergang zum generellen Bestimmungslandprinzip bei innergemeinschaftlichen Lieferungen einleiten wollte. Hierbei sollte es sich um die gr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Entwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen

Rz. 91 Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Anzahl der Steuersätze, ihre Höhe und ihren Anwendungsbereich ergaben sich für die Zeit v. 1.1.1979 bis 31.12.2006 insbesondere aus Art. 12 und 28 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie. Ab 1.1.1993 ergeben sie sich nach zwischenzeitlichen Änderungen (Rz. 94ff) aktuell aus Art. 96 bis 129a i. V. m. Anhang III MwStSystRL. Die Steuers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Harmonisierung der Steuersätze innerhalb der EU

8.1 Entwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen Rz. 91 Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Anzahl der Steuersätze, ihre Höhe und ihren Anwendungsbereich ergaben sich für die Zeit v. 1.1.1979 bis 31.12.2006 insbesondere aus Art. 12 und 28 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie. Ab 1.1.1993 ergeben sie sich nach zwischenzeitlichen Änderungen (Rz. 94ff) aktuell aus Art....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.14 Übergangs- und Vereinfachungsregelungen

Rz. 67e Die Verwaltung hat sich im BMF-Schreiben v. 30.6.2020 [1] zu weiteren mit dem Übergang auf die abgesenkten Steuersätze verbundenen umsatzsteuerlichen Fragen in bestimmten Branchen geäußert und weitere Vereinfachungsregelungen getroffen. Dies betrifft ein vereinfachtes Verfahren bei der Erstattung von Pfandbeträgen (Rz. 31 des BMF v. 30.6.2020); die Umsatzbesteuerung von...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze

1 Entstehung und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Zur Entstehung und Bedeutung des § 12 UStG und seiner weiteren Rechtsentwicklung seit Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 wird – soweit es sich nicht um die Höhe der Steuersätze handelt – auf die Erläuterungen zu den Einzelvorschriften des § 12 Abs. 1 bis 3 UStG (§ 12 Abs. 1 UStG Rz. 1ff., § 12 Abs. 2 UStG Rz. 1ff. u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.2 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Rz. 77 Für bestimmte, in § 13b Abs. 2 UStG im Einzelnen aufgeführte Umsätze schuldet nicht – wie es den Grundsätzen des UStG entspricht – der leistende Unternehmer die USt, sondern der Leistungsempfänger.[1] Berechnen zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete Leistungsempfänger die USt für an sie ausgeführte (Werk-)Lieferungen oder sonstige Leistungen stat...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.1 Sondermaßnahme zur Konjunkturbelebung in Folge der Corona-Krise

Rz. 30 Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[1] ist – befristet auf Umsätze in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 – der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt worden. Die entsprechenden Regelungen wurden nicht in § 12 Abs. 1 und 2 UStG, sondern in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG (Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzes...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1.4 Einfuhren

Rz. 81 Für die Festsetzung der EUSt sind die Zollbehörden zuständig. Haben die Zollbehörden bei der Einfuhr eines Gegenstands in das Inland[1] statt zutreffend den allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise den ermäßigten Steuersatz angewendet, trifft den Unternehmer hieran regelmäßig keine Schuld. Solange die Zollbehörden die Festsetzung der EUSt nicht berichtigen, bleibt es ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Verfassungsbeschwerden gegen die Anwendung und Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes sowie EuGH-Entscheidungen

4.1 Übersicht über die Verfassungsbeschwerden Rz. 18 Gegen § 12 Abs. 1 UStG sind nach Einführung der MwSt in Deutschland mehrere Verfassungsbeschwerden eingelegt worden. Sie richten sich gegen die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf bestimmte gewerbliche Dienstleistungen, auf die Umsätze von Schallplatten, auf die Lieferungen von Kundenzeitschriften, auf die Personenbeförd...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Höhe des allgemeinen Steuersatzes

3.1 Entwicklung des allgemeinen Steuersatzes Rz. 9 Bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 betrug der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 10 %. Danach ist er mehrfach geändert worden, wobei die Änderungen – mit Ausnahme der zur Milderung der Folgen der Corona-Krise im zweiten Halbjahr 2020 abgesenkten Steuersätze (§ 12 UStG Rz. 30ff.) – stets Erhöhunge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.9 Besonderheiten bei Teilleistungen

Rz. 58 Vor dem 1.7.2020 und ab 1.1.2021 ausgeführte Werklieferungen und Werkleistungen unterliegen insgesamt der USt mit 19 % bzw. 7 %. Dagegen unterliegen derartige Leistungen insgesamt der USt mit 16 % bzw. 5 %, wenn sie im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt wurden. Etwas anderes kann gelten, soweit die Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Te...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.2 Regelungen in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren

Rz. 32 Es vergingen nur knapp vier Wochen von der Vorstellung des Konjunkturpakets durch die Regierungskoalition am 3.6.2020 bis zur Verkündung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes am 30.6.2020 im BGBl I 2020, 1512. Im Vergleich zu den üblichen Verfahren bei der Steuergesetzgebung ist dies eine Rekordzeit. Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen, hat das BMF eine en...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.11 Rechnungserteilung mit gesondert ausgewiesener USt

Rz. 62 Die leistenden Unternehmer (Leistungserbringer) sind zur Rechnungserteilung berechtigt und in bestimmten Fällen hierzu verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung ist z. B. bei steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder bei Leistungen an jurist...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Durchschnittssteuersätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 73 Die Steuersätze des § 12 UStG (Regelsteuersätze) gelten nur für diejenigen Unternehmer, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden (Rz. 3). Für bestimmte Sonderfälle enthält das Gesetz noch weitere Steuersätze (Sondersteuersätze). Die Steuersätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bezeichnet § 24 UStG selbst als Durchschnittssätze. Sie sin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.2.2 Änderung der MwStSystRL zum 1.6.2009

Rz. 94 Auch in den nachfolgenden Jahren konnten sich die EU-Mitgliedstaaten nicht auf eine grundlegende Neuregelung des EU-Rechts in Bezug auf die Steuersätze oder gar auf eine weitgehende Harmonisierung der Steuersätze und deren Anwendung verständigen. In ihrer Mitteilung v. 5.7.2007[1] an den Rat und das Europäische Parlament vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.4 BMF-Schreiben

Rz. 36 Bei den bisherigen Anhebungen der USt-Sätze hat die Verwaltung in einem sog. BMF-Einführungsschreiben zu den zahlreichen mit der Umstellung verbundenen umsatzsteuerlichen Fragen Stellung genommen.[1] Auch zu den durch die befristete Absenkung der USt-Sätze im zweiten Halbjahr 2020 aufgeworfenen Fragen hat das BMF nach rekordverdächtig schneller Abstimmung mit den ober...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.10 Besonderheiten bei Dauerleistungen

Rz. 60 Die Absenkung der USt-Sätze im zweiten Halbjahr 2020 hat Auswirkungen auf solche Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), wenn die Steuersatzänderungen in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fallen. Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.2 Entwicklung der Steuersatzvorschriften im Unionsrecht

8.2.1 Vergebliche Vorschläge der EU-Kommission im Jahr 2003 Rz. 92 Das derzeitige MwSt-System in der EU stellt im Grunde lediglich eine Übergangsregelung dar, die später durch das sog. endgültige MwSt-System abgelöst werden soll. Weil ein Übergang zum endgültigen MwSt-System auf absehbare Zeit jedoch nicht realistisch ist, hat die EU-Kommission im Jahr 2003 Vorschläge bezügli...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.5.8 Behandlung von An- und Vorauszahlungen

Rz. 54 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern (sog. Istbesteuerung), müssen erhaltene An- und Vorauszahlungen im USt-Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs versteuern. Auch Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuern (sog. Sollbesteuerung), müssen eine erhaltene An- oder Vorauszahlung für eine im zweiten Halbjahr 2020...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Allgemeine Besteuerungsgrundsätze bei Steuersatzänderungen

Rz. 67k Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG sind Änderungen des UStG , die Lieferungen, sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb[1] betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze dieser Art anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Rz. 67l Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen [2] erbracht, so komm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Aufhebung der Vorschrift ab 1.1.2025

Rz. 8 Insbesondere im Kunsthandel und bei Galeristen waren die Einschränkungen der Steuerermäßigung beim Handel mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken aufgrund des damaligen Unionsrechts (Rz. 2ff.) auf Kritik gestoßen. Diese Kritik fand Gehör bei der von März 2018 bis Herbst 2021 amtierenden Bundesregierung (Koalition aus CDU, CSU und SPD). Laut dem Koalitionsvertrag v. ...mehr